Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: IV ZR 649/68
Unfallverhütungsvorschriften; Explosion; Brand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 649/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 AFB
- § 120a Sonderbedingung H 99 III Gewerbeordnung (GewO)
Fundstelle
- VersR 1970, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften (BG) sind als "behördliche Vorschriften" i. S. einer Versicherungsklausel anzusehen, wonach Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, mit denen der Versicherungsnehmer (VN) oder seine Beauftragten bewußt nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind, nicht mitversichert sind.
2. Eine Verletzung des § 120a GewO kann die Anwendung dieser Klausel nicht rechtfertigen.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der VN oder sein Beauftragter bei ihrer Tätigkeit den UVV bewußt zuwidergehandelt haben.