Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 LDG M-V - Entlassungsverfahren; Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf, die oder der wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden soll oder die oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.