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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1965, Az.: 1 RA 251/62

Rentenversicherung; Beiträge zu Reichszeiten; Anrechnung früherer Beiträge; Zwischenstaatliche Versicherungsabkommen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.05.1965
Aktenzeichen
1 RA 251/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 74 - 78
  • SozR Nr 10 zu § 1250 RVO

Amtlicher Leitsatz

Zeiten, für die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten, sind nicht nach AVG § 27 Abs. 1 Buchst a idF des FANG Art 3 Nr. 1 anzurechnen, wenn sie nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates anrechnungsfähig sind. Dies gilt auch für solche Abkommen, die - wie das Erste deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen vom 21.04.1951 (BGBl 2 1952, 318) - vor dem FANG in Kraft getreten sind.