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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 8 AZR 890/06

Wirksamkeit einer Kündigung sowie Frage eines Übergangs eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs in einer Müllsortieranlage; Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang; Erforderlichkeit der Bewahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit beim Erwerb von Betriebsteilen als Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs; Verfolgen eines Teilzwecks innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bei einem nach § 613a BGB selbstständig übergangsfähigen Betriebsteil und Vorliegen einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen; Soziale Rechtfertigung einer mit einer Stilllegungsabsicht begründeten Kündigung bei Darstellung der geplanten Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung; Einordnung einer nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochenen Kündigung unter das Verbot von Umgehungsgeschäften

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.09.2007
Aktenzeichen
8 AZR 890/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 46426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim - 19.05.2005 - AZ: 5 Ca 658/04
LAG Baden-Württemberg - 09.08.2006 - AZ: 12 Sa 126/05

In Sachen
...
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie
die ehrenamtlichen Richter Bähringer und Hickler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. August 2006 - 12 Sa 126/05 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammer Heidelberg - vom 19. Mai 2005 - 5 Ca 658/04 - zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gem.

§ 313a ZPO abgesehen.

Hauck
Böck
Breinlinger
Hickler
zugleich für den an der Unterschrift wegen Ablauf der Amtszeit verhinderten ehrenamtlichen Richter Bähringer Hauck