Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2003, Az.: V ZB 72/02
„alternative Rechtsfehler“
Zulassung zur Revision bei einer auf mehreren Rechtsfehlern beruhenden Entscheidung an deren Bereinigung kein öffentliches Interesse besteht; Bewertung minimaler Teilflächen im Rahmen eines Feststellungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.2003
- Aktenzeichen
- V ZB 72/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 25588
- Entscheidungsname
- alternative Rechtsfehler
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel vom 28.10.2002
- AG Melsungen
Rechtsgrundlagen
- § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- BGHR 2004, 122-123
- BGHReport 2004, 122-123
- DB 2003, IX Heft 47 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2004, 948
- JZ 2004, 347* (amtl. Leitsatz)
- KF 2004, 70
- MDR 2004, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 2004, 465 "Alternative Rechtsfehler"
- NJW 2004, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, V Heft 12 (Kurzinformation)
- ProzRB 2004, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2004, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 2. Oktober 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 925,54 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, dass sie Eigentümerin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklagten, ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das Landgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 EUR betrage, zu dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 EUR hinzutrete. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 [BGH 19.09.2002 - V ZB 31/02]), nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.
1.
Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grundstücks, zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilfläche von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so kleinen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert (70,00 EUR/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50,00 DM/qm, wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage danach 233,66 EUR (457,00 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen hiervon 75 v.H.
Die Klägerin legt dar, dass die Bewertung minimaler Teilflächen in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere (wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei mithin der Bodenrichtwert von 70,00 EUR/qm zu Grunde zu legen. Dies führe, zusammen mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600,00 EUR zu bewertenden Beschwerdegegenstand.
2.
Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erheblich.
a)
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Feststellungsantrag nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Gegenstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flächengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wieder gegeben. Dies entspricht der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungsantrag aber dahin korrigiert, dass für ihn die Grundstücksmaße aus dem zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem Antrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sitzungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klageschrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass die Klägerin beide abgewiesenen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft sich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50,00 DM/qm auf 1.216,00 DM = 621,73 EUR. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall die Grenze von 600,00 EUR.
b)
Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Hauptantrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254[BGH 07.01.2003 - X ZR 82/02] best.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.