Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: II ZR 68/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 68/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 14.12.1954
Prozessführer
der Firma Metallwerk K. KG in H.,
Prozessgegner
den Kaufmann Bernhard K. in H./Westf., R.-Str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Dezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 30. Juni 1951 schied der Beklagte als Komplementär aus der klagenden Gesellschaft aus. In diesem Vertrag wurde ihm "zum Ausgleich für alle Ansprüche, die" er "anläßlich des Ausscheidens gegen die Gesellschaft hat", ein Betrag von 350.000 DM zugesagt und in der Folgezeit auch alsbald gezahlt. In dem Vertrag vom 30. Juni 1951 heißt es sodann weiter:
"Mit der Bezahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche unter den vertragschließenden Parteien, gleichviel welcher Natur diese auch sein mögen, ausgeglichen."
Seit dem 1. Juli 1952 zahlt die Klägerin nach dem Lastenausgleichsgesetz eine Kreditgewinnabgabe von vierteljährlich 7.618,50 DM. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr hiervon einen Anteil von 60 % zu erstatten habe, da seine Beteiligung in der Gesellschaft an dem maßgeblichen Stichtag, dem 21. Juni 1948, 60 % betragen habe.
Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten 60 % für die beiden ersten von ihr gezahlten Quartalsraten der Kreditgewinnabgabe in Höhe von 9.210,76 DM nebst entsprechenden Zinsen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Vertrag vom 30. Juni 1951 dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenstehe. Nach der eingangs wörtlich wiedergegebenen Vertragsbestimmung seien mit der Zahlung der 350.000 DM alle etwaigen beiderseitigen Ansprüche, also auch ein etwaiger Erstattungsanspruch der Klägerin wegen ihrer Inanspruchnahme auf Zahlung einer Kreditgewinnabgabe, ausgeglichen worden. Diesen Ausführungen ist die Klägerin ihrerseits entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, daß der Beklagte nach der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I S 446) auch persönlich neben der Klägerin als Gesamtschuldner die Zahlung der Kreditgewinnabgabe schulde (§ 203 Abs. 1 LAG in Verb mit § 113 BAbgO). Daraus folge, daß danach die Klägerin nach Zahlung der vollen Quartalsraten einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten habe, soweit sich nicht aus einer vertraglichen Regelung zwischen ihnen ein anderes ergebe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, gegen den auch der Beklagte keine ernsthaften Einwendungen hervorbringt, ist richtig.
2.)
Das Berufungsgericht legt unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme die im Tatbestand wörtlich angeführte Bestimmung des Vertrages vom 30. Juni 1951 dahin aus, daß unter Ansprüchen im Sinne dieser Vertragsbestimmung nicht nur Ansprüche im Rechtssinn nach § 194 BGB zu verstehen seien, sondern darüber hinaus auch sämtliche Beziehungen zwischen den Parteien, die in Zukunft irgendwelche vermögensrechtlichen Beziehungen zeitigen könnten. Diese Vertragsbestimmung habe als sog. Generalbereinigungsklausel den Sinn, die absolute Trennung zwischen den Parteien und die endgültige Bereinigung aller nur denkbaren Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art herbeizuführen und dadurch alle späteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien überflüssig zu machen. Auf Grund dieser Auslegung gelangt das Berufungsgericht sodann abschließend zu dem Ergebnis, daß auch die damals noch nicht existenten Ausgleichsansprüche der Klägerin aus Zahlungen nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz gegen den Beklagten von der Generalbereinigungsklausel als mitumfaßt anzusehen seien.
a)
Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung zunächst mit einer rechtlichen Erwägung. Sie meint, daß diese Auslegung schon daran scheitere, daß sich ein schuldrechtlicher Verzicht ebenso wie ein Erlaß (§ 397 BGB) nur auf bestehende, nicht aber, auch auf erst künftig entstehende Forderungen beziehen könne. Auch könne hier von einem Verzicht auf künftig etwa entstehende Ansprüche im Sinne eines pactum de non petendo nicht gesprochen werden, weil das eine Willenserklärung des Verzichtenden und die Kenntnis der künftigen Ansprüche voraussetze.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Wenn in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 148, 262/63) davon gesprochen wird, daß ein Erlaß im Sinne des § 397 BGB stets voraussetze, daß die fragliche Forderung bereits entstanden sei, so hat das lediglich die Bedeutung, daß ein Erlaß noch nicht entstandener Forderungen nicht unter die Vorschrift des § 397 BGB fällt. Diese Beurteilung ist auch richtig, da § 397 BGB einen Tatbestand des Erlöschens von. Schuldverhältnissen regelt und insofern natürlich auch eine bereits entstandene Forderung (Schuldverhältnis) voraussetzt. Dagegen ist mit dieser Stellungnahme des Reichsgerichts nicht etwa, wie offenbar die Revision meint, gesagt, daß eine vertragliche Regelung dahin, daß ein Gläubiger einer noch nicht entstandenen Forderung auf diese "verzichtet", rechtlich unmöglich und daher unzulässig sei. Im Gegenteil, derartige Vereinbarungen sind, namentlich im Rahmen von Generalvergleichen vielfach üblich und haben von jeher rechtliche Anerkennung gefunden (vgl. dazu die Nachweise in RGRK BGB § 779 Anm. 3 c). Die rechtliche Wirkung derartiger Vereinbarungen geht dahin, daß sie das Entstehen künftiger Forderungen von vornherein ausschließen, so daß der "an sich" Berechtigte in dem späteren Zeitpunkt eine solche Forderung nicht geltend machen kann, weil sie nicht entstanden und er also auch nicht Gläubiger geworden ist.
Die weiteren Erwägungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Nach diesen Feststellungen enthält der Vertrag vom 30. Juni 1951 für beide Vertragschließenden die typischen Merkmale eines Risikogeschäfts, das beide Vertragspartner bewußt mit einem solchen Inhalt abgeschlossen haben. Sie wollten mit diesem Vertrag alle sich etwa ergebenden Folgen einer späteren Entwicklung auf sich nehmen, die Klägerin, indem sie nach Zahlung der Abfindungssumme auf jedweden Ersatz- oder Erstattungsanspruch gemäß der späteren Entwicklung verzichtete, der Beklagte, indem er sich nach Zahlung der Abfindungssumme für alle Ansprüche, welcher Art auch immer, für befriedigt erklärte. Bei einer solchen Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendig, daß sich die Parteien über die hierdurch im einzelnen erfaßten Ansprüche im klaren waren oder gar eine positive Kenntnis von den künftig für sie insoweit in Betracht kommenden Ansprüchen gehabt hatten. Dies entspricht, wie ebenfalls ein Hinweis auf die Rechtsprechung zu den sog. Generalvergleichen belegt (vgl. RG JW 1938, 1167; BGH VersR 1954, 405), dem insoweit maßgeblichen Willen der Vertragschließenden. Die einzelnen Umstände des hier vorliegenden Sachverhalts geben insoweit keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
b)
In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision auch gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht. Sie meint, daß das Berufungsgericht hierbei die Aussagen einer Reihe von Zeugen nicht richtig gewürdigt, insbesondere einige Erklärungen dieser Zeugen nicht genügend berücksichtigt habe. Dieser Angriff der Revision bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht insoweit ein durchschlagender Vorwurf nicht zu machen. Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Dr. V. lediglich den von der Revision besonders bezeichneten Erklärungen einiger Zeugen kein entscheidendes Gewicht beigemessen und im übrigen diese Aussagen anders, als wie die Revision es will, gewürdigt. Das alles liegt allein auf tatsächlichem Gebiet und ist einer sachlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
3.)
Das Berufungsgericht prüft sodann die weitere Frage, ob die Parteien entsprechend den Behauptungen der Klägerin neben dem schriftlichen Vertrag eine mündliche Vereinbarung dahin getroffen haben, daß der Lastenausgleichskomplex von der Regelung des Abfindungsvertrages ausgeschlossen und der künftigen gesetzlichen Regelung habe überlassen bleiben sollen. Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den Abschluß einer solchen mündlichen Vereinbarung neben dem schriftlichen Vertrag zu beweisen habe. Sodann gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Parteien eine von der Generalklausel abweichende Sonderregelung des Lastenausgleichskomplexes nicht getroffen haben.
a)
Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit dem Hinweis an, daß das Berufungsgericht hierbei die Grundsätze über die Beweislast verkannt habe. Dieser Angriff ist schon allein deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht in diesem Punkt zu einer abschließenden Feststellung gelangt ist und diese Feststellung, nicht auf dem vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkt der Beweislast beruht.
b)
Die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang richten sich auch hier gegen die Auslegung einzelner Urkunden und gegen die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht. Für die Beurteilung dieser Ausführungen gilt dasselbe, was oben zu 2 b) dargelegt ist. Auch in diesem Zusammenhang ist ein durchgreifender Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
4.)
In seinen abschließenden Darlegungen befaßt sich das Berufungsgericht noch mit einigen Einwendungen der Klägerin - versteckter Einigungsmangel, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verstoß gegen Treu und Glauben - und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß diese Einwendungen gegen die Generalbereinigungsklausel auch nicht durchdringen. Diese Ausführungen lassen, auch die Revision erhebt insoweit keine Anstände, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Somit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie auf Kosten der Klägerin (§ 97 ZPO) zurückzuweisen ist.