Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1990, Az.: 4 StR 306/90
Anordnung der Unterbringung ; Lebenslange Freiheitsstrafe ; Koexistenz; Vorwegvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 37, 160 - 162
- MDR 1990, 1129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 3281-3282 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 586 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 560-561
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig. In diesem Fall scheidet ein Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel grundsätzlich aus.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen - Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Daß der Angeklagte seit Jahren chronischen Alkoholmißbrauch begangen hat, hat der Sachverständige dem Landgericht dargelegt. Mehr ergibt das Attest des Hausarztes, dessen Vernehmung die Revision vermißt, nicht. Die zusätzliche Vernehmung dieses Arztes brauchte sich dem Tatrichter daher nicht aufzudrängen.
2. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist rechtlich einwandfrei festgestellt.
Der Angeklagte war infolge von Trunksucht als Arbeitskraft nicht vermittelbar und lebte von Sozialhilfe bei seinen Eltern. Er pflegte bis mittags zu schlafen, um sodann in einer Gaststätte zu spielen und zu trinken oder fernzusehen. Am Tattage hatte er das Tatopfer Sch. und die beiden Mitangeklagten in seine Wohnung mitgenommen, um das in der Gaststätte begonnene Kartenspiel fortzusetzen und weiter zu trinken. Er wußte, daß Sch. kein Geld hatte, um zu erwartende Spielschulden zu begleichen. Nach dem Ende des Kartenspiels einigte man sich darauf, daß Sch. 520,-- DM zu zahlen habe; mangels flüssiger Mittel stellte er einen Schuldschein aus. Der Angeklagte begab sich damit zu seinem Vater und befragte diesen nach dem Wert des Papiers. Die erhaltene negative Auskunft nahm er zum Anlaß, Sch. zu drohen und, als dieser erneut seine Mittellosigkeit unterstrich, ihn mit einem Judogriff zu würgen sowie durch einen der Mitangeklagten schlagen zu lassen. Er fühlte sich durch das Opfer provoziert und wurde sich seiner trostlosen Situation bewußt.
Als das Opfer auf dem Bett saß und sich, ohne daß ihm neue Tätlichkeiten drohten, mit den beiden Mitangeklagten unterhielt, schlich der Angeklagte von hinten an Sch. heran, legte ihm blitzschnell einen zuvor heimlich aus dem Schrank geholten Stoffgürtel um den Hals und zog ihn in Tötungsabsicht fest zu. Es folgte ein lang andauerndes, vielaktiges Tötungsgeschehen. Der Angeklagte stemmte seine Beine von hinten in die Schultern von Sch., um kraftvoller ziehen zu können. Als das Opfer zu seiner Überraschung noch Lebenszeichen von sich gab, forderte er nacheinander die Mitangeklagten auf, mit ihm gemeinsam an dem Gürtel zu ziehen, was diese taten. Danach entnahm der Angeklagte einer Schublade einen Schraubenzieher und stieß ihn in die Brust des Opfers; nach dem Zustechen schlug er mit der Hand auf den Griff des Schraubenziehers, um ihn weiter in den Körper hineinzutreiben. Anschließend stieß er das Werkzeug in Sch. Hals und ließ es dort stecken. Nach erneutem abwechselndem Strangulieren und der erstaunten Bemerkung, daß Sch. immer noch nicht tot sei, gab er einem der Mitangeklagten auf, ihm ein Messer zu holen. Da ihm bewußt wurde, daß dieser sich im Hause nicht auskannte, forderte er kurz darauf den anderen Mitangeklagten dazu auf. Bis zum Erhalt des Messers wurde Sch. weiter stranguliert; sodann legte der Angeklagte den Hals des Opfers frei, zog den Kopf nach hinten und setzte zwei kräftige Schnitte, die stark bluteten. Noch immer gab Sch. Lebenszeichen von sich. Der Angeklagte nahm nun den über dem linken Brustkorb liegenden linken Arm Sch. beiseite, schaute sich den Oberkörper des Opfers prüfend an und mutmaßte, daß "hier irgendwo das Herz sein müsse". Dabei zeigte er auf die Herzgegend. Dann holte er mit dem in der rechten Faust liegenden Messer weit aus und stieß es Sch. bis zum Heft in den Brustkorb. Dieser Stich öffnete das Herz und verursachte den Tod Sch.; da er aber noch weiter röchelte, reagierte der Angeklagte abermals erstaunt und trat mit dem Fuß zweimal auf den Kopf des Opfers.
Anschließend sicherte der Angeklagte den Mitangeklagten zu, daß er sie aus der Sache heraushalten werde, ging in das Erdgeschoß zu seinen Eltern und teilte ihnen das Vorgefallene mit. Sie begaben sich mit ihm in seine Wohnung. Der Vater untersuchte den Puls Sch. und stellte fest, daß er noch zu fühlen war; hiervon überzeugte sich auch der Angeklagte. Nachdem er von den Eltern Geld erhalten hatte, fuhr er mit einem Taxi in ein Bordell. Dem Taxifahrer berichtete er, daß er jemand umgebracht habe und bestellte ihn erneut für die Zeit nach dem Bordellbesuch, damit er ihn zur Polizei fahre. Einer Prostituierten schilderte er die Tat in allen Einzelheiten.
a) Das Landgericht erblickt die niedrigen Beweggründe darin, daß der Angeklagte einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Enttäuschung und Verbitterung gemacht hat, der an der Entstehung dieser Stimmungen keinen Anteil hatte; darin komme eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Mißhandlung und willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt habe und sittlich auf tiefster Stufe stehe.
Die Würdigung wird von den Feststellungen getragen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Angeklagte tötete, um seine Unzufriedenheit mit seinen äußeren Verhältnissen und mit seiner inneren Leere an dem Opfer abzureagieren. Er behandelte dieses als bloßes Objekt, dem er gegenüber seinen Unlustgefühlen kein Lebensrecht zugestand. Die Niedrigkeit dieses Antriebs wird nicht dadurch beseitigt, daß Sch. nach den Ausführungen des Landgerichts eine Stellvertreterfunktion hatte, daß er als Ersatzopfer diente. Niemand hatte dem Angeklagten Anlaß zur Mißstimmung gegeben; die Ursachen für seine Situation lagen bei ihm selbst. Der Entschluß, Sch. zu töten, diente daher der Befreiung von Unlustgefühlen, die gegen keine bestimmte Person gerichtet waren. Eine solche Tötung mit dem Zweck, sich Erleichterung zu verschaffen, spricht dem Opfer jeden personalen Eigenwert ab und steht auf tiefster Stufe.
b) Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht auch fest, daß sich der Angeklagte seiner niedrigen Beweggründe bewußt war. Daß er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,42 o/oo zu Beginn der Tat erheblich alkoholisiert war, hat das Landgericht nicht verkannt. Daraus, daß Sch. ihm keinen Anlaß zur Tat gegeben und auch seine Mittellosigkeit von vornherein offengelegt hatte, schließt es aber, daß es der Angeklagte bewußt darauf abgesehen hatte, das Opfer zum Objekt seiner Aggressivität zu machen. Dieser Schluß ist möglich und angesichts des Tatverlaufs naheliegend. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es deshalb nicht.
3. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe.
Das Landgericht war sich bewußt, daß die erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 49 StGB zu einer Milderung der Strafe des § 211 StGB führen konnte. Es hält eine solche Milderung aber wegen wesentlich schulderhöhender anderer Umstände hier für nicht angebracht. Diese Umstände erblickt es darin, daß die Tat Züge geplanter Heimtücke trägt und in ihrer Ausführung ein besonderes Maß an Brutalität aufweist; hierbei hat es berücksichtigt, daß der Tatentschluß unter dem Einfluß eines geminderten Hemmungsvermögens zustande gekommen und in diesem Umfang nicht schulderhöhend verwertbar ist. Schließlich hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er um seine Neigung, sich nach Alkoholgenuß aggressiv zu verhalten, wußte und bei einer früheren Straftat Strangulationsmittel verwandt hat. Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Auch die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand.
a) Die Anordnung dieser Maßnahme neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist rechtlich möglich. Dies folgt bereits aus einem Vergleich des Gesetzeswortlauts des § 64 mit dem des § 66 StGB. Während § 66 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gestattet, wenn wegen derselben Tat eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, enthalten § 64 StGB - und § 67 Abs. 1 StGB - eine solche Beschränkung nicht. Darüber hinaus wird die Einschränkung in § 66 StGB als sachlich bedenklich angesehen (vgl. BGHSt 33, 398), seitdem auch die lebenslange Freiheitsstrafe von Rechts wegen einer Strafaussetzung zugänglich ist (§§ 57 a, b StGB). Die Rechtsprechung hat die Anordnung einer Maßregel neben lebenslanger Freiheitsstrafe als zulässig angesehen, z.B. dann, wenn auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen und dabei eine zeitige Freiheitsstrafe einzubeziehen ist, neben der auf Sicherungsverwahrung erkannt wurde oder wird (BGHR § 66 StGB Freiheitsstrafe,lebenslange 1). Lebenslange Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sind somit nicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar. In besonderem Maße gilt dies für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ziel der Unterbringung ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu befreien und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben (§ 137 StVollzG). Dieses Ziel hat Bedeutung auch für die Dauer des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe, deren Vollzugsziel im übrigen auf ein künftiges Leben in Freiheit ausgerichtet sein muß (BVerfGE 45, 187, 239 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]; Kaiser/Kerner/Schöch Strafvollzug 3. Aufl. 1982 § 9 Rdn. 44; vgl. ferner § 13 Abs. 3 StVollzG).
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB rechtlich einwandfrei dargetan. Daß der Angeklagte an einem Hang leidet, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, stellt es ausdrücklich fest. Zwar konnte der Sachverständige keine süchtige Abhängigkeit ermitteln. Jahrelanger Alkoholmißbrauch zieht sich jedoch durch den Lebenslauf des Ageklagten und lag auch allen strafrechtlichen Auffälligkeiten zugrunde. Dies und die Lebensweise des Angeklagten vor der Tat belegen die vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung hinreichend.
Daß der Angeklagte nach Alkoholgenuß gefährlich ist, hat er selbst nicht in Abrede gestellt; der gehörte Sachverständige hat dies zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt.
5. Dagegen ist die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckungsreihenfolge rechtsfehlerhaft. Das Landgericht meint, der Zweck der Unterbringung sei leichter zu erreichen, wenn der Angeklagte zunächst die Freiheitsstrafe verbüße; der daraus entstehende Leidensdruck schaffe eine bessere Voraussetzung für die Therapie. Das Landgericht, das für seine Auffassung insoweit keine nähere Begründung gibt, verkennt die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Strafvollzugs muß es darum gehen, den Angeklagten schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe arbeiten kann. Demgegenüber liegt der Auffassung des Landgerichts die Vorstellung zugrunde, als müsse der Angeklagte alsbald auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden.
Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung selbst geändert. Die Rüge des Angeklagten, eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge hätte eines vorherigen Hinweises bedurft, ist damit gegenstandslos.