Art. 35 BayBesG - Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
1Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.