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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: BVerwG 8 B 20.25 (8 C 9.25)

Abzug der einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossenen Zahlung als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.2025
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 20.25 (8 C 9.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B8B20.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.02.2025 - AZ: 6 B 24.1719

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 55 941,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossen sind, für den ihm Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG in Ansatz zu bringen sind, obwohl die damit vergüteten sozialen Leistungen in einem Zeitraum erbracht wurden, in welchem keine Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG bezogen wurden.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Held-Daab
Dr. Meister
Dr. Naumann