Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.07.2000, Az.: 1 BvR 1245/00
Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Subsidiarität; Fortsetzungsfeststellungsklage; Verwaltungsakt; Erledigung; Zeitablauf; Versammlungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.07.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1245/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 17376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.07.2000 - AZ: 11 M 2516/00
- BVerfG - 14.07.2000 - AZ: 1 BvR 1245/00
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 2001, 81
- DVBl 2000, 1593
- JuS 2001, 76
- JuS 2001, 75
- NPA 2001,
- NPA 2001,
- NVwZ 2000, 1405
- NdsVBl. 2000, 298
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Mit dem Verstreichen des für die Versammlung vorgesehenen Termins hat sich der Gegenstand der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen durch Zeitablauf erledigt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde im Fall der Erledigung unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [BVerfG 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85]). Dies ist hier der Fall, da es dem Beschwerdeführer offen steht, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.