Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1978, Az.: III ZR 13/76
Berücksichtigung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes bei einem finanzierten Abzahlungskauf ; Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag; Anforderungen an die gesamtschuldnerische Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 13/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.12.1975
- LG Mannheim - 03.06.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 71, 322 - 329
- DB 1978, 1442-1443 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 569-570
- MDR 1978, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1581-1582 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Reiner F., K.platz ..., M.,
Prozessgegner
Teilzahlungsbank Franz B. H., Inhaber Franz B.H., Wi.straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche eines Darlehensgebers entsprechend § 2 AbzG verjähren nach den Vorschriften, die für Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzG gelten (Ergänzung zu BGHZ 58, 121 und 60, 108).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1975 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährte im November 1964 der (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehefrau des Beklagten einen Kredit für den Kauf eines Personenkraftwagens. Der Beklagte übernahm die gesamtschuldnerische Haftung für die Verpflichtungen der Kreditnehmerin aus dem Kreditgeschäft. Die Klägerin nahm am 28. Juni 1965 den ihr sicherungsübereigneten Kraftwagen zurück, nachdem die Kreditnehmerin mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gekommen war.
Die Klägerin forderte vom Beklagten im Jahre 1974 zunächst Rückzahlung des restlichen Darlehens. Sie hat Klage auf Zahlung von 1.997,22 DM (nebst 8 % Verzugszinsen) mit der Begründung erhoben, ihr stünden Ausgleichsansprüche nach § 2 AbzG in dieser Höhe zu.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat den erstrebten Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte hafte als Gesamtschuldner mit der Käuferin des sicherungsübereigneten Fahrzeugs für die Verpflichtungen aus dem Kreditgeschäft. Kauf- und Darlehensvertrag bildeten einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang. Bei einem finanzierten Abzahlungskauf dieser Art seien die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auch im Verhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer/Käufer anzuwenden. Deshalb gelte das Verhalten der Klägerin nach § 5 AbzG als Rücktritt vom Vertrag. Denn sie habe das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug an sich genommen. Damit habe die Klägerin das Volleigentum an dem Fahrzeug erworben und ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag verloren, an dessen Stelle Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis entsprechend den Regeln des Abzahlungsgesetzes getreten seien. Für diese bestehe die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten fort.
Die Revision erhebt gegen diese rechtliche Würdigung des unstreitigen Sachverhalts keine Rügen. Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil insoweit auch nicht erkennen. Insbesondere kommt der Schutz des Abzahlungsgesetzes dem Ehegatten des Abzahlungskäufers zugute, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (vgl. BGHZ 64, 268).
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verjähren die sich aus § 2 AbzG ergebenden Ansprüche der Klägerin als der kreditgebenden Bank in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Das Berufungsgericht hat hierzu - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 58, 121 und 60, 108 - ausgeführt:
Eine rechtsähnliche Anwendung des § 196 BGB mit der dort vorgesehenen kurzen Verjährungsfrist habe der Bundesgerichtshof zwar für Ansprüche nach § 2 AbzG bejaht, wenn der Verkäufer von einem Abzahlungskauf im Sinne des Abzahlungsgesetzes zurücktrete. Für eine rechtsähnliche Anwendung dieser Vorschrift komme es danach mitentscheidend auf den ursprünglichen rechtsgeschäftlichen Vorgang zwischen den Vertragspartnern und den aus ihm abgeleiteten Erfüllungsansprüchen an. Forderungen aus der Gewährung eines Darlehens verjährten aber auch dann in der Frist des § 195 BGB, wenn das Darlehen im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs zur Tilgung der Kaufpreisforderung verwendet werde. Eine über die Tragweite der Entscheidung in BGHZ 58, 121 hinausgehende rechtsähnliche Anwendung des § 196 BGB auf Ansprüche des Kreditgebers nach § 2 AbzG sei nicht geboten. Der Kreditgeber trete trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Kreditvertrag nicht in die Rolle des Verkäufers ein. Die gebotene entsprechende Anwendung der §§ 5 und 2 AbzG hebe die rechtliche Selbständigkeit der Verträge und der sich daraus entwickelnden Rechtsverhältnisse der jeweiligen Vertragspartner nicht auf. Auch die Verjährung sei daher rechtlich getrennt zu beurteilen. Sinn und Zweck des § 196 BGB könnten eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf darin nicht geregelte Fälle nur bei einer vergleichbaren Situation rechtfertigen, die jedoch fehle. Denn die Ansprüche des Darlehensgebers könnten einem Anspruch auf Warenlieferung wirtschaftlich nicht gleichgestellt werden.
2.
a)
Die vorstehend angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die schon das Berufungsgericht bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt hat, sind nicht vorgreiflich für die Beantwortung der Rechtsfrage, innerhalb welcher Verjährungsfrist die Ausgleichsansprüche des Darlehensgebers beim finanzierten Abzahlungskauf nach § 2 AbzG verjähren. Das Urteil des VIII. Zivilsenats in BGHZ 58, 121 betrifft nur die Frage, wann die Ansprüche des Verkäufers aus § 2 AbzG verjähren. Das Senatsurteil in BGHZ 60, 108 befaßt sich nur mit der Verjährung des Darlehensrückerstattungsanspruchs. Es ist weder von vornherein notwendig, daß Ansprüche des Darlehensgebers aus § 2 AbzG der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, noch, daß für die Ansprüche des Darlehensgebers aus § 2 AbzG die Verjährungsregeln gelten, die für die entsprechenden Ansprüche des Verkäufers maßgeblich sind. Die Beantwortung der Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf vielmehr gesonderter Untersuchung.
b)
Der Gesetzgeber hat die Verjährung der Ansprüche aus § 2 AbzG nicht ausdrücklich geregelt. Das schließt jedoch eine entsprechende Anwendung einer von der Verjährungsregel des § 195 BGB abweichenden Verjährungsvorschrift auf einen in ihr nicht ausdrücklich geregelten, dem geregelten aber im wesentlichen gleichen Tatbestand nicht aus, auf den der Grundgedanke der Vorschrift zutrifft (vgl. BGHZ 58, 121).
c)
Eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf einen Anspruch des Darlehensgebers aus § 2 AbzG läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf das vor dem Rücktritt (oder dem als Rücktritt geltenden Verhalten) bestehende Darlehensverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Abzahlungskäufer stützen. Zwar steht das Darlehen beim finanzierten Abzahlungskauf in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag. Dieser Zusammenhang gebietet nach § 6 AbzG, dem Käufer den Schutz des Abzahlungsgesetzes auch im Verhältnis zum Darlehensgeber zugute kommen zu lassen. Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453). Der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes geht jedoch nicht so weit, daß der Darlehensrückerstattungsanspruch rechtlich als eine "modifizierte Kaufpreisforderung" zu behandeln ist, deren Verjährung sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 60, 108, 111). Auch beim finanzierten Abzahlungskauf gilt daher für den gegenüber der Kaufpreisforderung rechtlich selbständigen Darlehensrückzahlungsanspruch die für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB und nicht die kürzere Verjährungsfrist für Kaufpreisforderungen eines Gewerbetreibenden nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGB-RGRK 12. Aufl. § 6 AbzG Rdn. 48; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB 6. Aufl. AbzG Vorb. III Rdn. 38 a; a.A. Coester, NJW 1973, 1042; Möllers, NJW 1973, 1919, 1920 f; Weick, JZ 1974, 13; Palandt/Putzo, BGB 37. Aufl. Anh. zu § 6 AbzG Anm. 4 d aa). Denn bei der verjährungsrechtlichen Behandlung des Darlehensrückzahlungsanspruchs handelt es sich nicht darum, daß der Käufer das Darlehen zurückerstatten muß, ohne den Kaufgegenstand erhalten zu haben oder behalten zu dürfen. Insbesondere geht es insoweit nicht darum, daß der Käufer trotz des Rücktritts vom Vertrag oder des als Vertragsrücktritt geltenden Verhaltens (§ 5 AbzG) und des damit verbundenen Verlusts der Kaufsache zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet bleibt.
d)
Diese für die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs maßgebliche Sach- und Rechtslage ändert sich grundlegend mit der Wegnahme der Kaufsache durch den Darlehensgeber. Sein Verhalten gilt bei einem finanzierten Abzahlungskauf nach § 5 AbzG "als Ausübung des Rücktrittsrechts". Der Schutz, den das Abzahlungsgesetz dem Käufer vor einem gleichzeitigen Verlust der Kaufsache und des Kaufpreises und vor einer Umgehung der §§ 1.2 und 3 AbzG gewährt, verwirklicht sich im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Darlehensgeber (BGHZ 47, 241, 242; BGH LM AbzG § 6 Nr. 2; BGB-RGRK a.a.O. § 5 AbzG Rdn. 5 und § 6 AbzG Rdn. 47). Zwischen ihnen entsteht ein Rückrabwicklungsverhältnis, für das die Vorschriften über den Abzahlungskauf maßgeblich sind. Diese gleichartige rechtliche Prägung schließt eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsfrage für die im wesentlichen gleichgearteten Ansprüche des Verkäufers und des Darlehensgebers aus § 2 AbzG aus. Das Abwicklungsverhältnis entsteht bei einem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers zwar nur zwischen ihm und dem Käufer. Die Wegnahme der Kaufsache durch den Darlehensgeber hat daher grundsätzlich nicht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge (vgl. BGHZ 57, 112, 115), obwohl sich der Rücktritt von einem Vertrag beim finanzierten Abzahlungskauf auch auf den anderen auswirken kann (zu den Wirkungen des Rücktritts vom Kaufvertrag auf das Darlehensverhältnis vgl. BGHZ 66, 165, 168). Daß das Abwicklungsverhältnis beim finanzierten Abzahlungskauf nur zwischen den Partnern des vom Rücktritt betroffenen Vertragsverhältnisses entsteht, ändert aber nichts an der wesentlichen Gleichartigkeit der Ansprüche des Darlehensgebers aus § 2 AbzG mit den entsprechenden Forderungen des Verkäufers.
e)
Die Rechtsähnlichkeit beider Ansprüche drückt sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, in dem Inhalt und dem Umfang der dem Darlehensgeber zustehenden Ansprüche aus § 2 AbzG aus. Sie zeigt sich insbesondere an der rechtlich gebotenen Bewertung der Erstattungsfähigkeit seiner Aufwendungen nach § 2 AbzG. Nimmt der Darlehensgeber den ihm sicherungsübereigneten Kaufgegenstand an sich, so ist für die Abwicklung zugunsten des Käufers eine Anzahlung zu berücksichtigen, die dieser dem Verkäufer leistete; dieser Rechnungsposten kann sogar eine Saldoforderung des Käufers gegen den Darlehensgeber begründen (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 241). Zu den nach § 2 AbzG ersatzfähigen Aufwendungen des Darlehensgebers gehören weder die von ihm an den Verkäufer gezahlte Darlehenssumme noch die Kosten, die dem Darlehensgeber dadurch erwachsen, daß er den Kaufgegenstand an sich nahm und verwertete (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 246). Die rechtliche Trennung ("Aufspaltung") des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in rechtlich selbständige Verträge (Kauf und Darlehen) wird somit bei der gesetzlich gebotenen Rückabwicklung nach §§ 2.5 AbzG im Verhältnis zwischen dem vom Vertrag zurücktretenden Darlehensgeber und dem Käufer nicht berücksichtigt, soweit der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes entgegensteht. Zwar tritt der Darlehensgeber durch den Rücktritt nicht vollständig in die Rechtsstellung des Verkäufers ein. Sein Rücktritt oder sein als Rücktritt geltendes Verhalten (§ 5 AbzG) führt jedoch zu einer weitgehenden rechtlichen Angleichung seiner Ansprüche aus § 2 AbzG an die entsprechenden eines Abzahlungsverkäufers. Die Regelung der Ansprüche aus § 2 AbzG stellt auf das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ab. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Verkäufer beim Abzahlungsgeschäft selbst Teilzahlungen einräumt, also den Kaufpreis selbst kreditiert. Die Aufteilung der Funktionen des Verkäufers und Kreditgebers darf nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes bei einem wirtschaftlich einheitlichen, auf ein gleiches Ziel gerichteten Vorgang, dem finanzierten Abzahlungskauf, nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er stünde, wenn der Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte (vgl. BGHZ 66, 165, 168). Die Ansprüche des Darlehensgebers auf Aufwendungs- und Schadensersatz sowie auf Vergütung für den Gebrauch oder die Benutzung der Kaufsache nach §§ 2, 5 AbzG entsprechen bei dieser Sachlage im wesentlichen den Ansprüchen eines Verkäufers, der den Kredit selbst einräumt. Die Rechtsstellung des Darlehensgebers aus dem Abwicklungsverhältnis ist daher rechtlich weitgehend der eines Abzahlungsverkäufers angeglichen.
Auf die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers aus § 2 AbzG sind bei dieser Sachlage die Verjährungsregeln anzuwenden, die für die Ansprüche eines Abzahlungsverkäufers gelten. Die Gründe, die entsprechend § 196 BGB eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückabwicklungsansprüche aus § 2 AbzG des gewerblichen Abzahlungsverkäufers rechtfertigen (vgl. BGHZ 58, 121), gelten sinngemäß auch für die ihnen rechtlich angeglichenen Ansprüche des Darlehensgebers. Von Bedeutung sind insoweit namentlich: der enge wirtschaftliche Zusammenhang mit einem Anspruch auf Lieferung des Kaufgegenstands, die Rechtsähnlichkeit mit einem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz des Vertrauensinteresses, der im Abzahlungsgesetz normierte Käuferschutz sowie Sinn und Zweck des § 196 BGB, im Wirtschaftsleben häufig vorkommende Geschäfte, die Geschäfte des täglichen Lebens, rasch abzuwickeln.
Der in der Regel wirtschaftlich schwächere Abzahlungskäufer soll innerhalb angemessener Frist nach dem Rücktritt des Verkäufers oder des Kreditgebers wissen, ob er mit gegen ihn gerichteten Ansprüchen aus § 2 AbzG zu rechnen hat. Sonst würde auch seine Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche häufig unangemessen erschwert. Insbesondere wird er zu Beweismitteln des gewerblichen Verkäufers oder Kreditgebers für die Wertminderung der Kaufsache (z.B. Schätzurkunden) oder für Aufwendungen unangemessen lange Zeit nach dem Rücktritt vielfach nicht mehr sachgerecht Stellung nehmen können.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, damit verjährten die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Abwicklungsverhältnis rascher als sein Anspruch auf Darlehensrückzahlung. Der Darlehensgeber hat die Wahl, ob er die Rücktrittsfolgen nach §§ 2, 5 AbzG auslösen will (vgl. BGHZ 47, 241, 245). Übt er das Rücktrittsrecht aus, so ändert sich die Rechtslage wesentlich. Der Rücktritt beendet den Darlehensvertrag oder wandelt zumindest dieses Vertragsverhältnis in das Rückabwicklungsverhältnis um. Der Darlehensgeber hat nunmehr die Möglichkeit, den Kaufgegenstand für sich zu verwerten. Er verliert aber Rechte, z.B. den Anspruch auf Darlehensrückzahlung, der mit dem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers erlischt, und regelmäßig auch die Rechte aus "Kaufpreiswechseln" (vgl. BGHZ 51, 69, 73). Es entspricht auch den Besonderheiten des Abwicklungsverhältnisses, daß der Darlehensgeber gehalten ist, wegen der kürzeren Verjährungsfrist nach § 196 BGB seine Ansprüche aus § 2 AbzG alsbald geltend zu machen, wenn für den Verkäufer - wie hier - die sonstigen Voraussetzungen des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen.
Nur die Anwendung der für einen Abzahlungsverkäufer geltenden Verjährungsregeln gewährleistet im übrigen, daß die Anspruchsverjährung für bestimmte Aufwendungen, für den Schadensersatz und für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung nicht von der Verteilung der Funktionen zwischen Verkäufer und Kreditgeber oder dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis abhängt. Ob ein Anspruch auf eine Benutzungsvergütung nach § 2 AbzG in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder in der kürzeren Verjährungsfrist entsprechend § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt, darf bei der gebotenen Gleichbehandlung rechtlich im wesentlichen gleichgearteter Sachverhalte nicht davon abhängen, ob der Darlehensgeber den ihm sicherungsübereigneten Kaufgegenstand selbst zurücknimmt, ob der von ihm mit den Ansprüchen gegen den Käufer rückbelastete Verkäufer die Rücktrittsfolgen des § 5 AbzG durch die Rücknahme der ihm übereigneten Kaufsache auslöst oder ob ein Abzahlungsverkäufer die Kaufsache ohne Einschaltung eines Kreditgebers zurücknimmt.
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