Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.08.1966, Az.: IV R 172/66
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.08.1966
- Aktenzeichen
- IV R 172/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 16071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1966, 1594 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1966, 673 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht hat im Erkenntnisverfahren nur darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, nicht dagegen, welche Kosten zu erstatten sind.
Tatbestand:
Das Finanzamt (FA) nahm seine Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zurück. Der Steuerpflichtige (Stpfl.) beantragte, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen.
Das FA ist der Auffassung, daß ihm die Kosten, insoweit es sich um Aufwendungen des Stpfl. für seinen Steuerbevollmächtigten gehandelt habe, nur auferlegt werden könnten, soweit es sich um das finanzgerichtliche Verfahren handelt, weil der Steuerbevollmächtigte im Revisionsverfahren bis zur Zurücknahme der Revision noch nicht tätig geworden sei.
Gründe
Aus den Gründen:
Es ist zunächst klarzustellen, daß der Senat lediglich über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Da die Revision zurückgenommen ist, verbleibt es, und zwar auch wegen der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, bei dem Urteil des FG.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem FA aufzuerlegen (§§ 144, 136 Abs. 2 FGO), ohne daßüber die Erstattungsfähigkeit einzelner Teile der Kosten entschieden werden konnte. Das Gesetz bietet hierfür keine Handhabe.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten gehört ins Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 147 ff. FGO). Dazu gehört die Entscheidung über die Höhe der Kosten und über ihre Erstattungsfähigkeit. Das Gericht hat im Erkenntnisverfahren nur darüber zu befinden, wer die entstandenen Kosten zu tragen hat. Nur in den besonders im Gesetz geregelten Ausnahmefällen des § 139 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 FGO entscheidet das Gericht, und zwar auch dann nur dem Grunde nach, über die Erstattungsfähigkeit von Kosten.