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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.07.2020, Az.: 10 AZR 125/19

Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 123/19 v. 15.07.2020

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.07.2020
Aktenzeichen
10 AZR 125/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 43020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:150720.U.10AZR125.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 11.01.2019 - AZ: 9 Sa 57/18

In Sachen
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger sowie den ehrenamtlichen Richter Schurkus und die ehrenamtliche Richterin Scheck für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 57/18 - werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Gründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner
Pessinger
Pulz
Schurkus
Scheck