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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.12.1960, Az.: 2 AZR 140/58

Vertreter der Spitzenorganisationen; Prozeßvertreter vor ArbG; Gewerkschaftssekretär; Gewerkschaft; Parteifähigkeit; Eigenschaft als Arbeitgeberin; Selbständiger Ortsverein; Tariffähigkeit; Normsetzungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.12.1960
Aktenzeichen
2 AZR 140/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 23.10.1957

Fundstellen

  • BB 1961, 334
  • DB 1961, 444 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch Vertreter der Spitzenorganisationen können vor den ArbG als Prozeßvertreter für die den Spitzenorganisationen angeschlossenen Verbände und für deren Mitglieder auftreten.

2. Ein Gewerkschaftssekretär darf das einzelne Gewerkschaftsmitglied nur dann vertreten, wenn dieses einen arbeitsrechtlichen Streit als Arbeitnehmer führt. Die Gewerkschaft selbst oder ihre Ortsvereine darf er auch vertreten, wenn diese als Arbeitgeber auftreten.

3. Eine Gewerkschaft ist nach ArbGG § 10 auch dann aktiv parteifähig, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin klagt.

4. Auch ein selbständiger Ortsverein einer Gewerkschaft kann selbst Gewerkschaft i.S. der ArbGG §§ 10, 11 sein, wenn er tariffähig ist.

5. Eine Aussetzung aus ArbGG § 97 Abs 5 ist nur geboten, wenn die Tariffähigkeit als solche, dh in ihrem Wirkungszusammenhang mit der den tariffähigen Verbänden eingeräumten Normsetzungsbefugnis, strittig ist, nicht dagegen, wenn die Tariffähigkeit nur als Vorfrage für die Parteifähigkeit umstritten ist.