Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2003, Az.: VIII ZB 59/03
Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Vergleich; Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts; Grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits; Recht auf den gesetzlichen Richter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.2003
- Aktenzeichen
- VIII ZB 59/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 31.01.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WuM 2003, 637 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juli 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom 31. Januar 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozessvergleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, dass die Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewesen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003, a.a.O.). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003, a.a.O.).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: bis zu 900,00 EUR.