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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1995, Az.: BVerwG 11 C 2.94

Medizinisch-psychologisches Gutachten als Voraussetzung für die Verlängerung einer Fahrgastfahrerlaubnis; Zulässigkeit des Erfordernisses eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Anspruch auf behördliche Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats; Anforderungen an den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung für eine Tätigkeit; Einem Verwaltungsakt vorausgehende behördliche Aufklärungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 2.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 23.06.1993 - AZ: 10 K 93.511
VGH Bayern - 08.11.1993 - AZ: 11 B 93.2660

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 221 - 227
  • BVerwGE 1996, 221-227
  • BayVBl 1996, 154-156
  • DAR 1995, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1996, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1995, 225-228
  • DÖV 1995, 915-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3334-3335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 674-675 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1996, 180 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1995, 370-372 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VD 1995, 181-187
  • VD 1995, 217-219
  • VKBl 1995, 667-668
  • VRS 1996, 227-231
  • VerkMitt 1996, 26-27
  • zfs 1995, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es hält sich im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung, wenn die Straßenverkehrsbehörde von über 50jährigen Busfahrern für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als Nachweis ihrer geistigen und körperlichen Eignung nicht nur ein unsubstantiiertes Eignungszeugnis, sondern das Eignungsgutachten eines Facharztes oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangt (§ 15 e Abs. 1 Nr. 3, § 15 f Abs. 2 Nr. 2 StVZO).

  2. 2.

    Besteht der Anlaß zu einer solchen Begutachtung allein im Erreichen dieses Lebensalters, so ist keine umfassende medizinisch-psychologische Durchleuchtung und Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich; das Untersuchungsprogramm ist aus Gründen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit vielmehr anlaßbezogen auf diejenigen verkehrsrelevanten Fähigkeiten zu beschränken, die mit zunehmendem Alter abzunehmen pflegen.

  3. 3.

    Das Verlangen, sich einer Untersuchung durch eine anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle zu unterziehen, geht dann zu weit, wenn damit jedes andere fachärztliche Gutachten - etwa eines Arbeitsmediziners - von vornherein ausgeschlossen wird.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Kugele, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1993, der Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juni 1993 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1992 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 15. Februar 1993 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I.

Der 1941 geborene Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klassen 2 und 3. 1974 erhielt er auf Antrag der Verkehrs-Aktiengesellschaft N. (VAG) nach Vorlage eines betriebsärztlichen Zeugnisses die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen für die Zeit bis 31. Juli 1977. In der Folgezeit wurde diese Fahrerlaubnis um jeweils drei Jahre verlängert, zuletzt am 13. Juli 1989 bis 31. Juli 1992.

2

Am 8. April 1992 beantragte der Kläger erneut formularmäßig die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse. Nach dem "arbeitsmedizinischen Zeugnis" des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. E. vom 23. Juni 1992 wurde er "gemäß § 15 f Abs. 2 StVZO untersucht" und aufgrund des Gesamtbefundes ohne Auflagen als tauglich für das Führen von Omnibussen zur Fahrgastbeförderung bezeichnet. Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 6. Juli 1992 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung in N. die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Mit gesondertem Schreiben vom 11. August 1992 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß nach den Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. März 1983 (MABl S. 213) bei der Verlängerung von Fahrgastfahrerlaubnissen für Kraftomnibusse bei Inhabern ab dem 50. Lebensjahr generell ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern sei. An diese Richtlinien seien die Verwaltungsbehörden gebunden. Einen Antrag der VAG N., ihre Fahrer von den Festlegungen der Eignungsrichtlinien auszunehmen und eine Begutachtung durch den Betriebsarzt ausreichen zu lassen, sei vom Bayerischen Staatsministerium des Innern abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 30. September 1992 lehnte der Kläger die weitere Begutachtung mit der Begründung ab, allein wegen seines Alters von 50 Jahren könnten keine Zweifel an seiner Eignung geltend gemacht werden; die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.

3

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 versagte die Beklagte die Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis des Klägers zur Fahrgastbeförderung mit Omnibussen mit der Begründung, der Kläger habe das ab dem 50. Lebensjahr vorgeschriebene medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Das Verlangen der Behörde nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei wegen der bei dem Inhaber einer Fahrgastfahrerlaubnis zu stellenden erhöhten Eignungsvoraussetzungen einerseits sowie wegen der im Regelfall bei zunehmendem Alter nachlassenden Leistungsfähigkeit andererseits gerechtfertigt. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Regierung von Mittelfranken am 15. Februar 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, die Eignungsrichtlinien seien bindend; der Beklagten stehe bei ihrer Forderung nach einem Gutachten keinerlei Ermessensspielraum zu.

4

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid fänden ihre Rechtsgrundlage in § 15 f Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c StVZO. Es bestehe kein unterschied, ob es sich hier um die Fahrerlaubnis mit oder ohne vorangegangene, jedoch abgelaufene Fahrerlaubnis handele, denn in beiden Fällen sei der Antrag abzulehnen gewesen. Der Kläger habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu Unrecht geweigert, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Vorlage eines solchen Eignungsgutachtens zu verlangen. Zwar sei die geistige und körperliche Eignung regelmäßig durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" gemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO nachzuweisen. Es sei aber der Behörde nach deren pflichtgemäßem Ermessen überlassen, ob sie einen Nachweis nach Buchst. a gelten lassen oder ein Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 15 f Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c StVZO stellen wolle. Die Behörde sei dazu nach Nr. 14.2.1 der Eignungsrichtlinien vom 19. März 1983 berechtigt. Die danach bei Bewerbern im Lebensalter ab 50 Jahren geforderte Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle sei ein sachlicher Gesichtspunkt. Die Führung von Kraftomnibussen stelle erhöhte Anforderungen an die Eignung des Fahrers. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß bei Menschen mit fortschreitendem Alter die Aufmerksamkeitsleistung, die Belastbarkeit, die Reaktionsfähigkeit, aber auch die Konzentrationsfähigkeit bei dynamischen Vorgängen nachlasse. Der Technische Überwachungsverein Bayern e.V. habe in seinem Schreiben vom 8. September 1992 überzeugend dargelegt, daß jedenfalls ab dem 40. Lebensjahr in fast allen Bereichen ein Abbau der psychophysischen Leistungsfähigkeit eintrete. Dieser Abbau verlaufe allerdings individuell höchst unterschiedlich und nicht linear und werde von lebens- und berufserfahrenen Älteren meist durch besondere Vorsicht und erhöhte Konzentrationsanstrengung ausgeglichen. Auch die Fähigkeit dazu sei aber individuell unterschiedlich. In letzter Zeit habe sich in mehreren Fällen gezeigt, welche außerordentlichen Folgen Omnibusunfälle haben könnten. In Anbetracht dieser Gefahr sei es vertretbar, dieses hohe Risiko mit höchstmöglicher Sachkunde unter Kontrolle zu halten. Die höchste Sachkunde komme den medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen zu. Unter diesen Umständen sei es keine unvertretbare Beurteilung, wenn die Grenze für eine solche Untersuchung bei Vollendung des 50. Lebensjahres angesetzt werde. Dies rechtfertige es, in solchen Fällen ein fachärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten nicht als ausreichend anzusehen. Aus der Tatsache, daß es beim Kläger vor Vollendung des 50. Lebensjahres noch nie Anlaß zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben habe, könnten keine zwingenden Hinweise darauf abgeleitet werden, ob dies auch in der Zeit danach noch gelte. Zwar enthielten die vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern keine Sonderregelungen zur Fahreignung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen. Die Richtlinien des Bundes hinderten das Land aber nicht daran, seinerseits innerdienstliche Regelungen zum Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als ermessensbindende Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

6

Mit der vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, eine psychologische Exploration sei erst dann zulässig, wenn ein konkreter Anlaß oder der Verdacht einer Untauglichkeit bestehe. Das sei bei ihm nicht der Fall. Die starre Altersgrenze für die Einholung medizinisch-psychologischer Gutachten ab dem 50. Lebensjahr sei keine sachgerechte Ermessensausübung und verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Das Berufungsgericht habe es versäumt, das bereits vorliegende Zeugnis eines Arbeitsmediziners auf seinen Inhalt zu prüfen. Es sei unzulässig, amtlich anerkannten Untersuchungsstellen pauschal erhöhte Qualität und höchste Sachkunde zu attestieren, fach- und amtsärztliche Gutachten hingegen pauschal als nicht ausreichend zu bezeichnen.

7

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und behördlichen Bescheide die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen zu verlängern.

8

Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie des Ablehnungsbescheides der Beklagten und des Widerspruchsbescheides. Diese Bescheide sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar derzeit keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen; er hat aber einen Anspruch auf behördliche Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

10

1.

Das Begehren des Klägers zielt - wie sein Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsverhandlung bestätigt hat - auf eine Erneuerung seiner früheren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen, gleichgültig, ob diese Erneuerung als Verlängerung auf der Rechtsgrundlage des § 15 f Abs. 2 StVZO oder als Neuerteilung auf der Grundlage des § 15 e StVZO erfolgt. Die letzte dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist mit Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer bereits am 31. Juli 1992 erloschen. Es kann offenbleiben, ob eine solche rechtzeitig beantragte, zwischenzeitlich abgelaufene Erlaubnis noch gemäß § 15 f Abs. 2 StVZO unter den darin bestimmten erleichterten Voraussetzungen verlängert werden kann oder ob in einem derartigen Fall nur eine Neuerteilung nach § 15 e StVZO in Betracht kommt; denn im vorliegenden Fall ist nicht nur bei Anwendung der Verlängerungsvorschrift, sondern auch bei Anwendung der Neuerteilungsvorschrift allein zweifelhaft, ob der Kläger "seine geistige und körperliche Eignung im übrigen" nachgewiesen hat, wie dies in den gleichlautenden Vorschriften des § 15 e Abs. 1 Nr. 3 und des § 15 f Abs. 2 Nr. 2 StVZO gefordert wird. Die übrigen Voraussetzungen des § 15 e StVZO sind hier erfüllt, insbesondere hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Jahre lang ein Fahrzeug der Klasse 2 geführt (§ 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StVZO) und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen (§ 15 e Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 StVZO).

11

2.

Nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 und § 15 f Abs. 2 Nr. 2 StVZO setzt die Erteilung wie die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen voraus, daß der Bewerber "seine geistige und körperliche Eignung im übrigen" nachweist a) durch das Zeugnis bestimmter Ärzte, z.B. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", oder c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU).

12

Der Kläger hat ein Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" vorgelegt, in dem seine geistige und körperliche Eignung ohne nähere Ausführungen festgestellt wird; er hat damit einen Nachweis im Sinne des Buchstabens a) erbracht. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die Behörde sich mit diesem Nachweis nicht begnügen mußte, sondern gemäß der Ermächtigung des Buchstabens c) ein Gutachten eines Facharztes oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen durfte. Der erkennende Senat teilt aber nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im vorliegenden Fall von dieser Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dazu ist im einzelnen auszuführen:

13

a)

Nach der oben zitierten Regelung des § 15 e wie des § 15 f StVZO obliegt es dem Antragsteller, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Grundsätzlich genügt als Nachweis ein Zeugnis im Sinne des Buchstabens a). Nach dem Buchstaben c) ist die Behörde jedoch befugt, einen qualifizierten Nachweis, nämlich ein Gutachten, zu verlangen. "Zeugnis" und "Gutachten" im Sinne der genannten Vorschriften unterscheiden sich dadurch, daß das Zeugnis sich auf die Angabe des Gesamtergebnisses der Untersuchung beschränken darf, während das Gutachten im einzelnen nachvollziehbar darstellen muß, welche Untersuchungen und Einzelergebnisse zu dem Gesamturteil geführt haben. Die StVZO nennt keine tatbestandlichen Voraussetzungen für das Verlangen im Sinne des Buchstabens c), insbesondere setzt das Verlangen nicht - wie im Rahmen des § 15 b Abs. 2 StVZO - voraus, daß konkrete Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers bestehen. Aus der Stufung des Nachweises nach dem Buchstaben a) und dem Buchstaben c) folgt jedoch, daß das Verlangen eines Gutachtens nicht den Regelfall bilden darf, sondern auf Antragsteller oder Gruppen von Antragstellern beschränkt sein muß, bei denen für die Behörde mehr Anlaß als bei sonstigen Bewerbern besteht, nicht nur das Ergebnis, sondern auch Einzelheiten der Untersuchung zu erfahren und damit zugleich auf einen qualitativ abgesicherten gründlichen Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung hinzuwirken.

14

Hält die Behörde einen solchen Anlaß für gegeben, so muß sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit klarstellen, zu welchen konkreten Fragen sich der Gutachter äußern soll. Die Untersuchungsthemen sind zugleich von Bedeutung dafür, wer als Gutachter geeignet ist, insbesondere ob dies gerade eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle und ein von ihr zu erstellendes medizinisch-psychologisches Doppelgutachten sein muß oder ob auch ein Facharzt außerhalb einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle in Betracht kommt.

15

Das Verlangen im Sinne des Buchstabens c) ist - wie die Anforderung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO - kein Verwaltungsakt, sondern eine dem Verwaltungsakt der Erlaubniserteilung oder Erlaubnisversagung vorausgehende behördliche Aufklärungsmaßnahme. Nur wenn das Verlangen rechtsfehlerfrei ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. dazu etwa Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87), kann seine Nichtbefolgung die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen.

16

b)

Im vorliegenden Fall bestand ein hinreichender Anlaß, der die Behörde zwar nicht dazu nötigte, es ihr aber erlaubte, ein Gutachten im Sinne des Buchstabens c) zu fordern. Der Anlaß liegt darin, daß der Kläger der Gruppe der älteren - über 50jährigen - Bewerber angehört. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei dieser Altersgruppe mit einem Nachlassen der Aufmerksamkeitsleistung, der Belastbarkeit, der Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit zu rechnen ist und daß dies nicht immer durch höhere Lebens- und Berufserfahrung ausgeglichen wird, unterliegt keinen Bedenken und ist auch von den Beteiligten nicht angegriffen worden. Es hält sich im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung, wenn die Behörde - gemäß den Eignungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (MABl 1983, S. 213) - von den über 50jährigen Bewerbern um die Erneuerung der Fahrerlaubnis für Busfahrer im Hinblick auf deren besondere Verantwortung und im Interesse eines erhöhten Schutzes der Allgemeinheit verlangt, daß sie nicht nur ein unsubstantiiertes ärztliches Eignungszeugnis im Sinne des Buchstabens a), sondern ein Untersuchungsgang und -inhalt darlegendes Gutachten einreichen, das auf die genannten, mit zunehmendem Alter nachlassenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten eingeht. Wird statt eines schlichten Eignungszeugnisses ein solches ausführlicheres Eignungsgutachten gefordert, so stellt dies nur eine geringe, keineswegs unangemessene Belastung des Betroffenen dar.

17

In seinem konkreten Inhalt ist das behördliche Verlangen hier aber nicht einwandfrei; es ist in doppelter Hinsicht rechtlich zu beanstanden:

18

Zum einen machen die Untersuchungsaufforderung und ebenso die angefochtenen Bescheide nicht hinreichend deutlich, daß in Fällen der vorliegenden Art keine umfassende medizinisch-psychologische Durchleuchtung und Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit im Hinblick auf ihr künftiges Verkehrsverhalten erforderlich ist. Der Anlaß der Begutachtung besteht hier nicht in Auffälligkeiten der betroffenen Persönlichkeit, sondern lediglich in der generell mit dem fortschreitenden Alter verbundenen Wahrscheinlichkeit einer gewissen, meist nicht gravierenden, Leistungsminderung, die zudem durch Erfahrung ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann. Das Untersuchungsprogramm muß daher aus Gründen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit - abgesehen von den üblichen Eignungsuntersuchungen, wie sie auch für jüngere Bewerber gelten - anlaßbezogen auf eine Prüfung derjenigen verkehrsrelevanten Fähigkeiten beschränkt werden, die mit zunehmendem Alter - individuell unterschiedlich stark - abzunehmen pflegen, also auf Aufmerksamkeitsleistung, Belastbarkeit, Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit. An einer solchen eindeutigen Beschränkung des Begutachtungsverlangens hat es im Verwaltungsverfahren gefehlt.

19

Zum anderen geht das Verlangen, daß sich der Kläger einer Untersuchung gerade durch eine anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle unterziehen soll, dann zu weit, wenn damit jedes andere fachärztliche Gutachten und damit jedes "Austauschmittel" (vgl. dazu etwa Schenke in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 1992, S. 161 <256 f.>; Grupp, VerwArch Bd. 69 <1978>, 125 <129 f., 142 ff.>) von vornherein ausgeschlossen wird. Immerhin sind im Buchstaben c) der genannten bundesrechtlichen Regelungen auch fachärztliche Gutachten als grundsätzlich geeignete Nachweise erwähnt. Für das oben gekennzeichnete Untersuchungsprogramm scheidet ein einschlägig erfahrener Facharzt, z.B. ein Arbeitsmediziner, als Gutachter nicht von vornherein aus. Im vorliegenden Fall aber waren die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens vom 11. August 1992 und auch die angefochtenen Bescheide so formuliert, daß der Kläger daraus bei verständiger Würdigung entnehmen mußte, ein anderes als ein MPU-Gutachten, insbesondere ein Gutachten des Arbeitsmediziners, der ihn untersucht und ihm das Eignungszeugnis ausgestellt hatte, werde vom Beklagten generell - unabhängig von seinem Inhalt - nicht als Nachweis zugelassen. Dies verstößt gegen das im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltene Übermaßverbot. Die Behörde hat in Fällen der vorliegenden Art jedes ihr vorgelegte Eignungsgutachten - mag es von einem Facharzt oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle stammen - kritisch darauf zu prüfen, ob es für sie überzeugend ist. Sie ist nicht befugt, ein fachärztliches Gutachten unbesehen abzulehnen.

20

3.

War die Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens demnach rechtsfehlerhaft, so ist der darauf gestützte Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben; die Beklagte muß dem Kläger unter Beachtung der dargelegten Grundsätze erneut Gelegenheit zur Vorlage eines Eignungsgutachtens geben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp
Vallendar