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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: 1 StR 543/99

Untreue; Betrug; Besonders schwerer Fall; Vermögensverlust; Regelbeispiel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
1 StR 543/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den von der Angeklagten beiseite geschafften Geldbetrag von über 600. 000 DM als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen und deshalb einen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat.