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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2018, Az.: 1 StR 586/17

Erhebung der Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.2018
Aktenzeichen
1 StR 586/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 39084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR586.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.02.2017

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 mit Beschluss vom 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 26. September 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

2

2. Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

3

Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts und seine Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Raum
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