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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1975, Az.: VIII ZB 30/75

Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich einer Versäumung der Berufungsfrist; Pflicht zur Bestellung eines Vertreters, falls der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner Mandate nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1975
Aktenzeichen
VIII ZB 30/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.05.1975

Fundstelle

  • DB 1976, 433 (Volltext)

Prozessführer

Kauffrau Gerlinde E. in F., S.straße ...

Prozessgegner

Grundstücksbesitzer Ferdinand K. in F., Am E. F.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. Mai 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin legte am 22. April 1975 gegen das nicht zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 7. Oktober 1974 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Rechtfertigung dieses Antrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: Das Urteil des Landgerichts war am 19. März 1975 bei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser übersandte es ihr mit Schreiben vom 21. März 1975, das sie erst am 1. April 1975 erhielt. Da in dem Schreiben nicht auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen wurde, nahm sie an, daß die Berufungsfrist einen Monat nach Eingang des Urteils bei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu laufen beginne, und setzte sich nach Erhalt des Schreibens vom 21. März 1975 mit dem Geschäftsführer des Berufsverbandes des Altwarenhandels in Verbindung, um sich einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt empfehlen zu lassen. Als sie am 16. April 1975 den ihr empfohlenen Rechtsanwalt aufsuchte, erfuhr sie, daß die Berufungsfrist abgelaufen war.

2

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Mai 1975 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das diese sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dabei kann offen bleiben, ob der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese bei Ablauf von fünf Monaten seit Urteilsverkündung hätte darauf hinweisen müssen, daß nunmehr die einmonatige Berufungsfrist zu laufen begann. Jedenfalls mußte er in seinem Schreiben vom 21. März 1975 die Klägerin über den Ablauf der Berufungsfrist am 7. April 1975 unterrichten, was er nicht tat. Daß er annahm, die Klägerin werde sich nach Erhalt seines Schreibens alsbald mit ihm in Verbindung setzen, wenn sie Berufung einlegen wollte, entband ihn nicht von dieser Verpflichtung.

4

2.

Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der verspätete Zugang des Schreibens vom 21. März 1975 für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich war. Denn die Klägerin hätte in den Tagen zwischen dem Erhalt des Schreibens und dem Ablauf der Berufungsfrist einen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragen können.

5

3.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil, wie mit der Beschwerde glaubhaft gemacht wurde, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 23. Januar 1975 einen Herzinfarkt erlitten hatte, vom 23. Januar bis 12. Februar 1975 im Krankenhaus lag und in der Zeit danach infolge von Beschwerden und der Einnahme von Medikamenten in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zur ordnungsmäßigen Erledigung der ihm übertragenen Mandate nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, hätte er für einen Vertreter sorgen müssen (vgl. BGH Urt. v. 4. Juli 1957 - III ZR 237/55 = LM ZPO § 234 Nr. 18). Tat er dies nicht, sondern übte selbst seine Praxis weiter aus, so können wegen seines Gesundheitszustandes nicht geringere Anforderungen an seine Tätigkeit gestellt werden.

6

4.

Da demnach ein unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 ZPO nicht vorliegt, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz