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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.10.2004, Az.: 1 BvR 928/00

Gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen; Sachliche Begrenzung der gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen; Exklusives Vorschlagsrecht des Präsidenten für die Wahl der Fachbereichsleitungen; Auswirkungen der zugewiesenen Kompetenzen auf die gewährleistete Wissenschaftsfreiheit; Abhängigkeit der Mittelverteilung von der Bewertung wissenschaftlicher Qualität; Gewährleistung einer wissenschaftsadäquaten Bewertung der Leistung an Hochschulen; Mitwirkungsbefugnisse und Kontrollbefugnisse von Hochschulräten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.10.2004
Aktenzeichen
1 BvR 928/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 22272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerfGE 111, 333 - 365

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden

I.

1. der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam,
vertreten durch den Dekan Professor Dr. Detlev W. Belling, August-Bebel-Straße 89, 14482 Potsdam,
2. des Herrn Professor Dr. K ..., - 1 BvR 911/00 -,

II.

der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam,
vertreten durch den Dekan Professor Dr. Norbert Franz, August-Bebel-Straße 89, 14482 Potsdam, - 1 BvR 927/00 -,

III.

1. der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder),
vertreten durch den Dekan Professor Dr. Dr. Uwe Scheffler, Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder),
2. des Herrn Professor Dr. P ...,
3. des Herrn Professor Dr. Dr. S ...,
4. des Herrn Professor Dr. W ...,
5. des Herrn Professor Dr. J ..., - 1 BvR 928/00 -

gegen § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 55 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl I S. 130), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl I S. 394)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, sofern diese Kompetenzen sachlich begrenzt sind und zugleich organisatorisch hinreichend gewährleistet ist, dass von ihrer Wahrnehmung keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgeht.

  2. 2.

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält kein Verbot, an die Bewertung wissenschaftlicher Qualität Folgen bei der Mittelverteilung anzuknüpfen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verteilung von Mitteln im Hochschulbereich auch leistungsorientiert vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistung hinreichend gewährleistet ist.

  3. 3.

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse von Hochschulräten.

In den Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung des
Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger, Haas,
der Richter Hömig, Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
am 26. Oktober 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter
BVerfG - 26.10.2004 - AZ: 1 BvR 911/00

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 26.10.2004 - AZ: 1 BvR 927/00