Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: StB 14/90; 1 StE 8/89
Akteneinsicht ; Umfang; Befugnis des Vorsitzenden; Beschränkung der Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- StB 14/90; 1 StE 8/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 37, 204 - 207
- Foth, StV 91, 337
- NJW 1991, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 94 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 I StPO bezieht sich auch auf sämtliche den Beschuldigten betreffenden und dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die Untersuchungshaft. Der Vorsitzende ist nicht befugt, die Einsicht auf Akten zu beschränken, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage relevant sind.