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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: StB 14/90; 1 StE 8/89

Akteneinsicht ; Umfang; Befugnis des Vorsitzenden; Beschränkung der Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
StB 14/90; 1 StE 8/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 37, 204 - 207
  • Foth, StV 91, 337
  • NJW 1991, 435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1991, 94 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 I StPO bezieht sich auch auf sämtliche den Beschuldigten betreffenden und dem Gericht vorliegenden Unterlagen über die Untersuchungshaft. Der Vorsitzende ist nicht befugt, die Einsicht auf Akten zu beschränken, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage relevant sind.