Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1955, Az.: 2 AZR 38/54
Betriebsübernahme; Haftung; Lohnschulden; Einzelkaufmann
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.05.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 38/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 31.10.1953 - II Sa 131/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 127 - 131
- AP Nr. 1 zu § 613 BGB
- JZ 1955, 641-642 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme heraus haftet der neue Arbeitgeber nicht für rückständige Lohnschulden des früheren Arbeitgebers.
2. Wird aus der Firma eines Einzelkaufmanns nur der auf die Betriebsart sich beziehende Zusatz, nicht aber der Vor- und Familienname des Einzelkaufmanns in die Firma der den Betrieb übernehmenden GmbH aufgenommen, so haftet diese nicht aus HGB § 25.