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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1955, Az.: 2 AZR 38/54

Betriebsübernahme; Haftung; Lohnschulden; Einzelkaufmann

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1955
Aktenzeichen
2 AZR 38/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 31.10.1953 - II Sa 131/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 127 - 131
  • AP Nr. 1 zu § 613 BGB
  • JZ 1955, 641-642 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Aus dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme heraus haftet der neue Arbeitgeber nicht für rückständige Lohnschulden des früheren Arbeitgebers.

2. Wird aus der Firma eines Einzelkaufmanns nur der auf die Betriebsart sich beziehende Zusatz, nicht aber der Vor- und Familienname des Einzelkaufmanns in die Firma der den Betrieb übernehmenden GmbH aufgenommen, so haftet diese nicht aus HGB § 25.