Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1961, Az.: V ZR 78/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1961
- Aktenzeichen
- V ZR 78/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.01.1959
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu mehr als 48,60 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten haben 17/22 der Kosten der ersten Instanz sowie je 5/6 der Kosten der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Kläger waren Miteigentümer je zur Hälfte eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M.. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 1951 verkauften sie das Grundstück an die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind.
In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:
"Käufer übernimmt alle die Verkäufer treffenden Abgaben zur Soforthilfe sowie auch die Abgaben nach den künftigen Lastenausgleichsbestimmungen. Die Abgaben zur Soforthilfe betragen derzeit vierteljährlich ca. 130 DM."
Tatsächlich betrugen diese Abgaben damals 121,50 DM vierteljährlich.
Die Beklagten zahlten zunächst einige Vierteljahresraten. Die Zahlung der im November 1953 fälligen Rate unterließen sie.
In einem Vorprozeß wurden auf Antrag der Kläger durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1955 (2 O 54/54) die Beklagte zu 1 verurteilt, gegenüber dem Finanzamt Starnberg gemäß § 60 Abs. 2 LAG die Genehmigung der von ihr im Kaufvertrag erklärten Schuldübernahme zu beantragen, und alle Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 486 DM, nämlich die im November 1953 sowie im Februar, Mai und August 1954 fällig gewordenen Raten von je 121,50 DM zu bezahlen, welche die Kläger an das Finanzamt hatten entrichten müssen.
Auf Vorlage dieses Urteils genehmigte das Finanzamt Starnberg mit Wirkung vom 1. April 1952 die Schuldübernahme der Soforthilfeabgabe von vierteljährlich 121,50 DM.
Am 16. September 1955 erteilte das Finanzamt Starnberg den Klägern den Bescheid über die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz, in dem das gesamte der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen der Kläger auf 59.600 DM, die 50 %ige Vermögensabgabe auf 29.800 DM, die (nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe) verbleibende Abgabeschuld auf 26.600 DM und der Vierteljahresbetrag auf (das gewogene Mittel von) 1,4 % hiervon = 373,20 DM festgesetzt wurden.
Die Kläger haben vorgetragen: In dem Abgabebescheid sei das verkaufte Grundstück mit seinem Einheitswert von 24.300 DM, einem Mehrwert von 10.200 DM und einem Zuschlag von weiteren 3.000 DM für ein mitverkauftes Holzhaus, also insgesamt mit einem Betrag von 37.500 DM eingesetzt worden. Davon seien 50 % = 18.750 DM abgabepflichtig. Unter Zugrundelegung des vom Finanzamt festgestellten gewogenen Mittels von 1,4 % entfalle mithin; auf das Grundstück ein Virteljahresbetrag von 262,50 DM. Die Beklagte zu 1 schulde ihnen daher vierteljährlich außer dem Betrag von 121,50 DM, hinsichtlich dessen eine vom Finanzamt genehmigte Schuldübernahme vorliege, noch weitere 262,50 DM - 121,50 DM = 141 DM.
Die Kläger begehren diesen Betrag für die vier Quartale vom 1. Oktober 1955 bis zum 30. September 1956. Sie haben deshalb beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 564 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Juni 1956 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Meinung, bei der Berechnung des auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteils an dem Vierteljahresbetrag sei lediglich von dem Einheitswert des Grundstücks von 24.300 DM und damit von einer Abgabeschuld von 12.150 DM auszugehen; unter Zugrundelegung des für Einfamilienhäuser nach § 35 Nr. 3 LAG maßgebenden Vierteljahressatzes von 1 % ergebe sich daher ein Vierteljahresbetrag von 121,50 DM; daß das Grundstück bei der Festsetzung der Vermögensabgabe der Kläger mit einem Mehrwert angesetzt worden sei, beruhe darauf, daß es als Vermögen der Firma Diplom-Ingenieur Alfred S. und Sohn KG gegolten habe; dies könne aber nicht zu ihren Lasten gehen, weil sie das Grundstück von den Klägern persönlich als den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern gekauft hatten.
Die Beklagten haben weiterhin im Wege der Widerklage beantragt,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.701 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. März 1956 zu bezahlen.
Zur Begründung haben sie vorgetragen: Sie hätten für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1955 die Soforthilfeabgabe (14 × 121,50 DM = 1.701 DM) den Klägern zur Abführung an das Finanzamt Starnberg ausgehändigt. Die Kläger hätten jedoch die Beträge nicht zur Tilgung der Sofortabgabeschuld verwendet, sondern damit andere eigene Steuerschulden bezahlte Infolgedessen habe das Finanzamt Nürnberg-Ost diese 1.701 DM nochmals von ihnen verlangt und sie hätten sie an dieses Finanzamt zahlen müssen. Die Kläger hätten ihnen deshalb diesen von ihnen vertragswidrig verwendeten Betrag zu erstatten.
Die Kläger haben mit der Begründung, sie hätten die 1.701 DM bestimmungsgemäß an das Finanzamt weitergeleitet, Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 351,48 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Juni 1956 zu bezahlen, und die Widerklage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag um 48,60 DM auf 1.652,40 DM ermäßigt. Sie berechnen jetzt den auf das Grundstück entfallenden Vierteljahresbetrag unter Zugrundelegung eines Vierteljahressatzes von 1,1 % auf 133,65 DM und räumen deshalb ein, daß die Kläger von ihnen einen um 133,65 DM - 121,50 DM = 12,15 DM höheren Vierteljahresbetrag und für die der Klage zugrunde liegende Zeit (vier Quartale) somit 48,60 DM zu fordern hätten. Hiergegen haben sie mit einem entsprechenden Teil ihrer mit der Widerklage geltend gemachten Forderung von 1.701 DM aufgerechnet.
Die Widerklage haben sie weiterhin damit begründet, die von ihnen an das Finanzamt Nürnberg-Ost gezahlten 1.701 DM seien den Klägern bei der Berechnung des nach dem Vermögensabgabebescheid vom 16. September 1955 nachzuzahlenden Betrags gutgebracht worden; nur darauf sei es zurückzuführen, daß die Kläger lediglich 37,80 DM hätten nachzahlen müssen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestehen entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten keine Bedenken.
II.
Zur Klage:
1.
Die Parteien sind sich dahin einig, daß die Beklagten auf Grund der in dem Kaufvertrag vereinbarten Lastenausgleichsklausel einen Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger übernommen haben. Sie streiten nur über die Berechnung dieses Anteils, nämlich darüber, ob die Beklagten deshalb einen größeren Anteil zu tragen haben, weil das verkaufte Grundstück bei der Festsetzung der Vermögensabgabe mit Rücksicht auf seinen Zusammenhang mit der Firma Diplom-Ingenieur Alfred S. und Sohn KG mit einem höheren als dem Einheitswert eingesetzt und die Vierteljahresbeträge nicht auf Grund eines Vierteljahressatzes von 1,1 %, wie er nach §§ 35 Nr. 3, 36 Abs. 2 Nr. 3 bei Einfamilienhäusern in Betracht kommt, sondern wegen der verschiedenartigen Zusammensetzung des gesamten der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens der Kläger nach § 36 Abs. 3 LAG unter Anwendung eines gewogenen Mittels von 1,4 % berechnet wurden.
2.
Ausgehend von dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamts Starnberg über die Vermögensabgabe der Kläger vom 16. September 1955 kommt das Berufungsgericht abweichend von dem Vortrag der Kläger zu folgender Berechnung des auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger: Das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen der Kläger von 59.600 DM (auf volle 100 DM abgerundet) setze sich nach dem Bescheid aus drei Posten zusammen, nämlich aus dem verkauften Grundstück mit einem Einheitswert von 24.300 DM, aus einem weiteren Grundstück mit einem Einheitswert von 22.500 DM und einem Betriebsvermögen von 12.815 DM. In diesem Betriebsvermögen sei nach der Auskunft des Finanzamts Starnberg vom 3. Februar 1958 ein Mehrwertbetrag für das verkaufte Grundstück in Höhe von 5.610 DM enthalten, der sich daraus ergebe, daß in der DM-Eröffnungsbilanz der Firma Diplom-Ingenieur Alfred S. und Sohn KG zum 21. Juni 1948 das Grundstück nicht mit seinem Einheitswert, sondern mit einem um 10.200 DM erhöhten Wert von 34.500 DM eingesetzt sei und daß von diesem Mehrwert auf die Kläger entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft 55 % (= 5.610 DM) entfielen. Das verkaufte Grundstück sei deshalb in dem Vermögensabgabebescheid mit 24.300 DM + 5.610 DM = 29.910 DM eingesetzt worden. Das auf dem Grundstück weiterhin stehende Holzhaus sei nach der zusätzlichen Auskunft des Finanzamts München-Land vom 27. Februar 1958 nicht besonders bewertet. Bei dem für das Grundstück eingesetzten Wert von 29.910 DM ergebe sich somit eine Abgabeschuld von 14.955 DM und unter Zugrundelegung eines gewogenen Mittels von 1,4 % ein auf das Grundstuck entfallender Vierteljahresbetrag von 209,37 DM.
3.
Bei dieser Berechnung wäre die Klage in Höhe von 4 × (209,37 DM - 121,50 DM) = 4 × 87,87 DM = 351,48 DM begründet und die Beklagte mit Recht zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt worden.
Ist dagegen, wie die Beklagten meinen, der auf das verkaufte Grundstück entfallende Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger nach dem Einheitswert von 24.300 DM und unter Zugrundelegung eines Vierteljahressatzes von 1,1 % zu berechnen, so ergibt sich ein Vierteljahresbetrag von 133,65 DM. In diesem Fall könnte daher die Klage, wie die Beklagten in der Berufungsinstanz auch eingeräumt haben, nur in Höhe von 4 × (133,65 DM - 121,50 DM) = 4 × 12,15 DM = 48,60 DM Erfolg haben.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese von den Beklagten vorgetragene Berechnung des auf das verkaufte Grundstück entfallenden Anteils an der Vermögensabgabe der Kläger aus der Lastenausgleichsklausel nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht führt insoweit im einzelnen aus: Als die Parteien die Übernahme der Lastenausgleichsabgaben vereinbart hätten, sei für Verkäufer und Käufer nicht voraussehbar gewesen, welche Bewertungs- und Berechnungsgrundlagen der Gesetzgeber für diese Abgaben einführen wurde. Sie hätten nicht gewußt und auch nicht wissen können, ob das Gesetz bestimmen werde, daß Grundstücke zu ihrem Einheitswert oder zu irgendeinem anderen Wert einzusetzen seien, daß zwischen Betriebsvermögen oder Privatvermögen ein Unterschied zu machen sei, daß die Art der Nutzung eine Rolle spielenund dergleichen mehr. Wenn die Beklagte zu 1 die Abgaben in vollem Bewußtsein aller dieser Unsicherheiten übernommen habe, ja nicht einmal habe klargestellt wissen wollen, wie hoch genau die von ihr ebenfalls übernommene ziffernmäßig feststehende derzeitige Soforthilfeabgabe gewesen sei, dann könne ihre Verpflichtung nur so ausgelegt werden, daß sie die Lastenausgleichsabgabe in der Art und Höhe habe übernehmen wollen, wie sie vom Gesetz geregelt und von dem zur Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden tatsächlich festgesetzt werden würde. Ob sie gewußt habe, daß das Grundstück Betriebsvermögen gewesen sei, oder ob sie das nicht gewußt habe, sei unerheblich, weil sie nicht habe voraussehen können, ob sich diese Eigenschaft zu ihrem Vorteil oder Nachteil auswirken würde, und weil sie alle solche Risiken bewußt in Kauf genommen habe. Ähnliche Gesichtspunkte gälten für den anzuwendenden Berechnungsfaktor (Vierteljahressatz). Bei zusammengesetzten Vermögen habe § 37 LAG die Anwendung eines gewogenen Mittels vorgeschrieben und Bestimmungen über seine Berechnung aufgestellt, habe also das gesamte abgabepflichtige Vermögen einem einheitlichen Abgabesatz und nicht die einzelnen Vermögensarten einem jeweilig verschiedenen Abgabesatz unterstellte Durch diese gesetzliche Maßnahme sei auch für das verkaufte Grundstück ein anderer Abgabesatz eingeführt worden als der, der gelten würde, wenn die Kläger außer dem Grundstück keinerlei abgabepflichtiges Vermögen besessen hätten. Die von der Beklagten zu 1 übernommene Abgabeschuld könne aber nur in eine Beziehung zu der tatsächlichen Vermögensabgabe der Kläger gesetzt werden, nicht zu einer fiktiven Abgabe.
Bei der rechtlichen Würdigung dieser Auffassung des Berufungsgerichts und der von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe ist von folgendem auszugehen: Ist in einem vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine sogenannte Lastenausgleichsklausel, also eine Vereinbarung der Vertragsschließenden darüber enthalten, wer von ihnen die nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz für das verkaufte Grundstück zu erwartende Lastenausgleichsabgabe zu tragen hat, so bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung in erster Linie nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden, erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsschließenden. Führt dieser Weg nicht zum Erfolg, so muß versucht werden, durch ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu ermitteln, was die Vertragsschließenden, wenn sie mit der von ihnen nicht erwarteten Form der Lastenausgleichsabgabe gerechnet hätten, über deren Bezahlung vereinbart haben würden. Bleibt auch diese Untersuchung ergebnislos, dann muß schließlich noch geprüft werden, ob und in welchem zahlenmäßigen Umfang gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist (Urteile des Senats vom 11. Juni 1958 - V ZR 277/56 = LM § 157 - D - BGB Nr. 10 = NJW 1958, 1389 = MDR 1958, 672 = DNotZ 1958, 492 und vom 10. Juni 1959 - V ZR 30/58 = LM § 36 LAG Nr. 1 = NJW 1959, 1680 = MDR 1959, 922 = DNotZ 1959, 495).
Das Berufungsgericht ist nun in Auslegung der hier streitigen Lastenausgleichsklausel, also durch Beschreiten des ersten Wegs, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte zu 1 die Lastenausgleichsabgabe in der Art und Höhe übernehmen wollte, wie sie vom Gesetz geregelt und von den zur Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden tatsächlich festgestellt werden würde. Diese Auslegung ist nach der ihr vom Berufungsgericht gegebenen Begründung möglich. Sie wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen.
Damit ist aber noch nicht die hier entscheidende Frage beantwortet, wie der von der Beklagten zu 1 übernommene Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger zu berechnen ist; denn bei der Zusammensetzung des Vermögens des Abgabepflichtigen aus verschiedenen Vermögensarten sind die Vierteljahresbeträge nach § 36 Abs. 3 LAG unter Anwendung des gewogenen Mittels einheitlich für das gesamte Vermögen und nicht für einen einzelnen Vermögensgegenstand zu berechnen und dementsprechend durch den den Klägern erteilten Vermögensabgabebescheid vom 15. September 1955 auch berechnet worden.
Die sonach noch offen gebliebene Frage, welcher Anteil an diesen Vierteljahresbeträgen auf das verkaufte Grundstück entfällt und damit von der Beklagten zu 1 zu tragen ist, ist ebenfalls auf den oben aufgeführten Wegen, also zunächst durch Auslegung der streitigen Klausel zu ermitteln. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich nun nicht eindeutig, ob dieses im Wege der Auslegung der Lastenausgleichsklausel, also auf Grund des von ihm aus der Klausel entnommenen Willens der Parteien zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der auf das verkaufte Grundstück entfallende Anteil an den Vierteljahresbeträgen unter Anwendung des aus § 37 LAG sich ergebenden gewogenen Mittels zu berechnen ist, oder ob es die Berechnung des Anteils nach dieser Vorschrift als unmittelbare rechtliche Folge seiner Feststellung ansieht, daß die Beklagte zu 1 die Lastenausgleichsabgabe in der Art und Höhe übernehmen wollte, wie sie im Gesetz geregelt und von den zuständigen Behörden tatsächlich festgestellt werden würde. Dafür, daß das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu der Berechnung unter Anwendung des gewogenen Mittels gekommen ist, könnte sprechen, daß es ausführt, für den anzuwendenden Berechnungsfaktor (Vierteljahressatz) gälten ähnliche Gesichtspunkte (wie bei seiner Auslegung dahin, daß die Beklagte zu 1 die Lastenausgleichsabgabe entsprechend der gesetzlichen Regelung übernommen habe) und daß es auf LG Itzehoe (SchlHAnz 1955, 272 = DRechtspr V - 524 - Bl. 26 d) und LG Flensburg (NJW 1956, 471 Nr. 11) Bezug nimmt. In diesen beiden Entscheidungen wird nämlich die Ansicht vertreten, eine Lastenausgleichsklausel der vorliegenden Art könne nur dahin ausgelegt werden, daß die Vertragsschließenden angesichts der damaligen ungeklärten Rechtslage die Regelung, die das erwartete Lastenausgleichsgesetz bringen würde, also die Berechnung nach dem gewogenen Mittel, ihrem Vertragsverhältnis zu Grunde legen wollten und sich deshalb auf eine im Lastenausgleichsgesetz nicht vorgesehene Berechnungsart nicht berufen könnten. Einer Klärung dahin, ob das Berufungsgericht auf die eine oder andere Weise vorgegangen ist, bedarf es indessen nicht, weil es in beiden Fällen die Vorschrift des § 36 Abs. 3 LAG verkannt hatte. Diese hat nämlich weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Wortlaut die weittragende Bedeutung, die ihm das Berufungsgericht beimißt. Sie besagt nur, daß bei einem Vermögen des Abgabepflichtigen, das sich aus mehreren Vermögensarten zusammensetzt, die Vierteljahresbeträge nicht gesondert unter Anwendung des für die einzelnen Vermögensarten festgesetzten Vierteljahressatzes, sondern unter Anwendung des gewogenen Mittels aus diesen Vierteljahressätzen zu berechnen sind, und betrifft damit nur das Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen. Es kann aus ihr nichts für das Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Dritten und damit nichts dafür entnommen werden, wie der von der Beklagten zu 1 übernommene Anteil an der Vermögensabgabe der Kläger zu berechnen ist (Urteil des Senats vom 10. Juni 1959 a.a.O.).
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß eine Auslegung der Lastenausgleichsklausel dahin, daß der auf das verkaufte Grundstück entfallende Anteil an den Vierteljahresbeträgen unter Anwendung des gewogenen Mittels zu berechnen sei, nicht möglich ist. Sie kann nur nicht allein auf § 36 Abs. 3 LAG gestützt werden. Bei Vorliegen weiterer Gesichtspunkte kann sie sich ergeben. Solche hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Da die Berechnung der Vierteljahresbeträge nach dem gewogenen Mittel nicht voraussehbar war, dürften sie auch schwerlich zu finden sein. Bei der gegebenen Sachlage hätte es deshalb weiterhin auf die ergänzende Vertragsauslegung, also darauf ankommen können, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Berechnung nach dem gewogenen Mittel gerechnet hatten.
Andererseits ist zwar auch die gegenteilige Auslegung der Lastenausgleichsklausel, sei es die unmittelbare oder die ergänzende Vertragsauslegung, dahin nicht zwingend, daß bei der Berechnung der von einem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen anteiligen Vermögensabgabe nicht der Durchschnittssatz des gewogenen Mittels, sondern der für diesen Gegenstand in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzte Vierteljahressatz anzuwenden sei. Diese Auslegung liegt aber deshalb näher, weil die in § 36 Abs. 2 LAG festgesetzten Vierteljahressätze in unmittelbarer Beziehung zu den einzelnen Vermögensarten stehen und weil bei der Anwendung des nach § 36 Abs. 2 LAG maßgebenden Vierteljahressatzes die Berechnung des von dem Käufer für einen bestimmten Gegenstand übernommenen Anteils an der Vermögensabgabe nicht von der zufälligen und ihm auch häufig nicht erkennbaren Zusammensetzung des Vermögens des Verkäufers abhängt (Urteil des Senats vom 10. Juni 1959 a.a.O.).
Da sonach noch eine Prüfung in den aufgezeigten Richtungen erforderlich ist, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben, so daß es auf die einzelnen Revisionsangriffe, die sich weitgehend mit einem Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB befassen, nicht mehr ankommt.
Ob das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klage in vollem Umfang oder nur insoweit aufzuheben ist, als die Beklagten zu mehr als 48,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, hängt davon ab, ob, wie nachstehend noch zu erörtern ist, die Widerklage zu Recht abgewiesen wurde.
III.
Zur Widerklage:
1.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht mit folgender Begründung bestätigt.
Es sei unbestritten, daß die Beklagten für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1955, also für 14 Quartale, die Soforthilfeabgabe von je 121,50 DM bezahlt hätten. Sie hätten die erste Rate am 20. Mai 1952 unmittelbar an das Finanzamt Starnberg zur Gutschrift für das Konto des Klägers eingezahlt (Auskunft des Finanzamts Starnberg vom 25. April 1958), während sie die folgenden 13 Raten den Klägern zur Weiterleitung an das Finanzamt Starnberg überwiesen hätten. Außer diesen 14 × 121,50 DM = 1.701 DM hätten die Beklagten nochmals 1.701 DM an das Finanzamt Nürnberg-Ost bezahlt. Hierbei habe es sich nach dem Bescheid des Finanzamts Nürnberg-Ost vom 6. Dezember 1955 um die Vierteljahresbeträge vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1955 (15 × 121,50 DM = 1.822,50 DM abzüglich bezahlter 121,50 DM) gehandelt, die dieses Finanzamt auf Grund der nach Abschluß des Vorprozesses erteilten Übernahmegenehmigung nunmehr von den Beklagten gefordert habe. Diese hätten also zweimal den gleichen Betrag aufgebracht, um damit die gleiche Schuld (die Soforthilfeabgabe für die Zeit vom 1. April 1952 bis 30. September 1955) zu tilgen.
Der Vortrag der Beklagten, auf den diese ihre Widerklage im ersten Rechtszug gestützt hätten, sei durch die Auskunft des Finanzamts Starnberg vom 25. April 1958 (nach der die Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1955 auch den auf das verkaufte Grundstück entfallenden Vierteljahresbetrag von 121,50 DM bezahlt hatten) eindeutig widerlegt.
Durch die von den Parteien vorgelegten Urkunden sei aber auch der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz widerlegt. Die erste Zahlungsaufforderung des Finanzamts Nürnberg-Ost an die Beklagten datiere vom 6. Dezember 1955. Aus dem weiteren Schriftwechsel ergebe sich, daß das Finanzamt Nürnberg-Ost zunächst Stundung bewilligt, diese aber am 8. Februar 1956 widerrufen und Zahlung bis spätestens 13. Februar 1956 verlangt habe. Auf diesem Schreiben vom 8. Februar 1956 sei handschriftlich vermerkt: "am 13.2. m. Scheck bez.". Diese Urkunden ließen mit Sicherheit erkennen, daß die Beklagten die 1.701 DM erst nach dem 8. Februar 1956 bezahlt hätten. Dann könne die Zahlung aber nicht in dem Abgabebescheid des Finanzamts Starnberg vom 16. September 1955 berücksichtigt worden sein, da dieser schon rund fünf Monate vorher erteilt worden sei.
Die Zahlung von 1.701 DM, welche die Beklagten an das Finanzamt Nürnberg-Ost geleistet hätten, sei daher den Klägern nicht zugute gekommen. Wenn jemand durch diese Zahlung den Beklagten gegenüber ungerechtfertigt bereichert sein sollte, seien dies nicht die Kläger, sofern allenfalls der Steuerfiskus.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründet.
Soweit die Revision die Klageforderung und die Widerklageforderung in Zusammenhang bringt und meint, die rechtliche Grundlage für beide Forderungen sei dieselbe, übersieht sie, daß der Betrag von 1.701 DM sich aus 14 Vierteljahresbeträgen von 121,50 DM zusammensetzt und diese auch nach der Berechnung der Beklagten das verkaufte Grundstück betreffen. Mit der den Gegenstand der Klage bildenden Frage, ob ein höherer Vierteljahresbetrag auf das verkaufte Grundstück fällt und von den Beklagten zu tragen ist, hat die Widerklageforderung somit nichts zu tun.
Die Revision meint sodann, die Beklagte zu 1 habe mit der Zahlung der 1.701 DM an das Finanzamt Nürnberg-Ost eine eigene Steuerschuld erfüllt, nachdem das Finanzamt Starnberg mit (gesondertem) Bescheid vom 16. September 1955 die Schuldübernahme nach § 60 LAG genehmigt habe; die Zahlung der Beklagten zu 1 zur Erfüllung dieser eigenen Abgabeschuld an die Kläger ebenfalls in Höhe von 1.701 DM hätten diese aber dem Finanzamt Starnberg nicht als Schuld der Beklagten zu 1 deklariert, sodaß diese hierdurch nicht hätte befreit werden können; zu dieser Deklarierung hätten sich die Kläger nach ihrem Vortrag nicht für verpflichtet gehalten, weil sie nach Erlaß des Bescheids des Finanzamts Starnberg vom 16. September 1955 (über die Vermögensabgabe) den Standpunkt vertreten hätten, die Beklagte zu 1 habe nach der Lastenausgleichsklausel einen nach dem gewogenen Mittel von 1,4 % zu berechnenden Anteil an der Vermögensabgabe übernommen; sei dies aber falsch, so seien die Kläger nach §§ 812 Abs. 1, 813 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zur Rückzahlung der 1.701 DM an die Beklagte zu 1 verpflichtet.
Damit kann jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden, die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten die ihnen zur Weiterleitung an das Finanzamt Starnberg übermittelten Beträge zu anderen Zwecken als zur Tilgung der Soforthilfeabgabeschuld verwendet, sei durch die Auskunft des Finanzamts Starnberg vom 25. April 1958 eindeutig widerlegt. Nach dieser Auskunft hatten die Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1955 an das Finanzamt Starnberg 14 Vierteljahresbeträge von 249 DM, insgesamt also 3.486 DM gezahlt, in denen die auf das verkaufte Grundstück entfallenden Vierteljahresbeträge von 121,50 DM enthalten waren. Da der Gesamtbetrag von 3.486 DM in dem Vermögensabgabebescheid vom 16. September 1955 bereits berücksichtigt ist, ergibt sich, daß die an das Finanzamt weitergeleiteten Zahlungen in Höhe von 1.701 DM an die Kläger schon vor dem 16. September 1955 und damit, da der Bescheid über die Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 LAG ebenfalls an diesem Tag ergangen ist, in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem die Beklagte zu 1 lediglich den Klägern gegenüber zur Zahlung der Vierteljahresbeträge von 121,50 DM verpflichtet war, eine eigene Abgabeschuld der Beklagten zu 1, auf welche die Kläger nach der Meinung der Revision das Finanzamt hätten hinweisen müssen, aber noch nicht bestand. Damit entfallen alle Folgerungen, welche die Revision aus dem Unterlassen dieses Hinweises zieht. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt trifft auch die Meinung der Revision nicht zu, die Beklagte zu 1 habe mit der Zahlung der 1.701 DM an das Finanzamt Nürnberg-Ost eine eigene Abgabeschuld erfüllt. Da die Schuldübernahme nach § 60 LAG nur für einen Vierteljahresbetrag von 121,50 DM genehmigt wurde und die Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1955 Vierteljahresbeträge in dieser Höhe an das Finanzamt Starnberg bezahlt hatten, war die eigene Abgabeschuld der Beklagten zu 1 für diese Zeit bereits getilgt, als die Zahlung der 1.701 DM an das Finanzamt Nürnberg-Ost erfolgte. Entgegen der Meinung der Revision enthält deshalb auch die Auffassung des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum, es sei durch die Doppelzahlung der 1.701 DM allenfalls der Steuerfiskus ungerechtfertigt bereichert worden.
Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage mit Recht zurückgewiesen.
IV.
Ist aber die Widerklageforderung unbegründet, so ist die von den Beklagten mit dieser erklärte Aufrechnung gegen die Klageforderung in Höhe von 48,60 DM gegenstandslos. Da die Beklagten diesen Betrag nebst Zinsen nach ihrem eigenen Vortrag den Klägern schulden, sind sie deshalb insoweit zu Recht verurteilt worden. Auf ihre Revision war somit das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klage nur insoweit aufzuheben, als die Berufung gegen ihre Verurteilung zu mehr als 48,60 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da über die Widerklage in vollem Umfang und über die Klage hinsichtlich eines Betrags von 48,60 DM endgültig entschieden ist, konnte insoweit schon über die Kosten aller Rechtszüge entschieden werden. Hierbei war hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu berücksichtigen, daß dort bereits rechtskräftig die Klage wegen eines Betrages von 564 DM - 351,48 m = 212,52 DM abgewiesen und den Klägern 1/11 der Kosten auferlegt worden ist.
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern