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§ 128 BerlHG - Akademische Räte und Rätinnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Akademische Räte und Rätinnen sowie Akademische Oberräte und Oberrätinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882) geändert worden ist, gelten für sie fort.