Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 2 StR 556/10
Einstellung eines Verfahrensteils wegen eines Prozesshindernisses bei Möglichkeit der Verjährung der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.2011
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 11226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Bei dem Verfahrenshindernis der Verjährung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo".
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Januar 2011
gemäß §§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. April 2010 werden
- a)
das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Bestehen eines Prozesshindernisses eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
- b)
der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;
- c)
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung sowie Körperverletzung in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass ein Teil der Strafe von sechs Monaten als vollstreckt gilt. Hinsichtlich zweier weiterer Taten hat es das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses eingestellt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gerichtete Rüge des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
1.
Das Verfahren war im Fall 1 wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Tat bereits verjährt ist. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird insoweit Bezug genommen.
2.
Der Schuldspruch im Fall 3 war nach Maßgabe des Tenors klarzustellen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Vergewaltigung und Körperverletzung gewürdigt (UA S. 99 i.V.m. UA S. 10 f.), dies aber offenbar bei der Fassung des Tenors übersehen.
3.
Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 1 entzieht der aus der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zwei weiteren Einzelstrafen von je sechs Monaten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR gebildeten Gesamtstrafe die Grundlage. Über die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO entschieden werden.
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach