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§ 32 AGBGB - Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

(1) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grundstücken gelten die Vorschriften über Grundstücke. Die Bestimmungen des § 144 Absätze 1 und 2 der Grundbuchordnung finden für diese Rechte entsprechende Anwendung.

(2) Rechte nach Abs. 1, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.