Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.03.1981, Az.: 1 BvR 1516/78
Verfassungsmäßigkeit; Nichteheliches Kind; Sorgerecht; Übertragung auf Sorgeberechtigten; Umgang; Kindeswohl; Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1516/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 56, 363 - 395
- JZ 1981, 387-390 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1201-1204 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist mit dem Gesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber das Bestimmungsrecht über den Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind auf den Sorgeberechtigten - in der Regel der Mutter - übertragen hat und das Vormundschaftsgericht dem Vater ein Umgangsrecht nur zusprechen kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient.
2. Es liegt innerhalb der Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, daß er das minderjährige, nichteheliche Kind allein der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt hat; das gilt auch, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam die Aufgabe wahrnehmen, und der Mutter die Mitübertragung des Sorgerechts auf den Vater wünscht