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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1987, Az.: BVerwG 9 B 149.87

Asylrecht; Türkei; Religionsfreiheit; Religionsunterrichtszwang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 149.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.12.1984 - AZ: 8 K 10.588/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1987 - AZ: 18 A 10078/85

Fundstellen

  • DVBl 1987, 1113 (Volltext mit amtl. LS)
  • KirchE 25, 179 - 181
  • NVwZ 1988, 263 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen (der Türkei) stellt für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die von den Klägern beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

2.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Die von den Klägern im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -) und im Hinblick auf § 1 a AsylVfg für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, "wann sich ein solcher Nachfluchttatbestand als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts in der Heimat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt", würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die keine durchgreifenden Rügen erhoben und die für das Revisionsgericht daher bindend sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1 wegen kritischer Äußerungen in einem Kirchenblatt über die Situation der Christen in der Türkei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Schon allein aufgrund dieser tatsächlichen Einschätzung der Verfolgungsgefahr, nicht aber aufgrund von rechtlichen Überlegungen hinsichtlich eines "zurechenbar geschaffenen Nachfluchttatbestandes" im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Berufungsgericht die Asylerheblichkeit der in dem Kirchenblatt wiedergegebenen Äußerung des Klägers zu 1 verneint. Das ergibt sich eindeutig aus der Formulierung ("Im übrigen ..." vgl. S. 24 des Beschlußabdrucks), mit der das Berufungsgericht die Nachfluchtproblematik lediglich zusätzlich erwähnt, ohne sich aber endgültig festzulegen ("... dürfte ...").

4

Die Kläger halten weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, inwieweit durch die Wiedereinführung des islamischen Religionsunterrichts als Pflichtfach auch für christliche Schüler in die Religionsfreiheit in asylerheblicher Weise eingegriffen wird. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt indes keinen Anlaß, Rechtsfragen hinsichtlich der Asylerheblichkeit von Einschränkungen der Religionsfreiheit einer weitergehenden Klärung zuzuführen, als das durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41) bereits geschehen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul keiner asylerheblichen Beeinträchtigung der Religionsausübung ausgesetzt sind. An den staatlichen Schulen ist der islamische Religionsunterricht wieder als Pflichtfach eingeführt worden. Das war allerdings nicht als Förderung des Islam gedacht, sondern richtete sich gegen die vom Staat kaum zu kontrollierenden Koran-Schulen an den Moscheen (vgl. Beschlußabdruck S. 12, 13 und 18). Durch die obengenannte Rechtsprechung ist geklärt, daß Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr unmittelbar für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, nur dann einen Verfolgungstatbestand bilden, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das gilt auch für die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit, durch die die Menschenwürde nicht schon in jedem Fall in asylrechtlich erheblicher Weise verletzt wird. Maßstab für die Beurteilung muß sein, ob der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen oder Verpflichtungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weist, wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O. S. 38). Daß durch die bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht das so umschriebene "religiöse Existenzminimum" unberührt bleibt, ist offensichtlich und muß nicht durch ein Revisionsverfahren geklärt werden. Wenn die Beschwerde meint, in unserem Kulturkreis sei es noch stets als Inbegriff der Verfolgung angesehen worden, "wenn jemand mit Gewalt zu einem ihm fremden religiösen Bekenntnis gezwungen wird", so geht sie von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht kann danach keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen.

5

Das Berufungsgericht weicht bei der Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts daher auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - (a.a.O.) ab, sondern wendet die darin entwickelten Grundsätze ausdrücklich auf den vorliegenden Fall an.

6

Die von den Klägern schließlich erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung sowohl hinsichtlich des vom Kläger zu 1 geltend gemachten Nachfluchtgrundes als auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des religiösen Pflichtunterrichtes führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die anwaltlich vertretenen Kläger diesbezügliche Beweisanträge nicht gestellt hatten. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen. Es konnte vielmehr davon ausgehen, daß die vorliegenden und den Klägern bekanntgegebenen Erkenntnisquellen auch aus der Sicht der Kläger zur Beurteilung ihres Asylbegehrens ausreichend waren. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Dem Senat erscheint eine Festsetzung des Streitwertes für sechs Kläger, eine Familie mit vier Kindern, die bei einheitlichem Lebenssachverhalt im wesentlichen die gleichen Asylgründe geltend machen, auf 14.000 DM als dem § 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO entsprechend (vgl. Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87).

Dr. Korbmacher
Hien
Dawin