Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 8 SO 27/25 AR
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 27/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220925BB8SO2725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 07.01.2025 - AZ: S 20 SO 7/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 05.05.2025 - AZ: L 23 SO 58/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 7.1.2025 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 5.5.2025; dem Kläger zugestellt am 27.5.2025). Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet hat (Eingang beim LSG am 17.6.2025; Eingang beim BSG am 14.7.2025).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben des BSG vom 16.7.2025 hingewiesen worden.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.