Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1978, Az.: 3 StR 288/78
Voraussetzungen und Höhe für den Verfall des beschlagnahmten Geldes; Ermittlung des Gewinns aus den Haschischgeschäften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 288/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 13.01.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Vogelhändler Robert K. aus G., dort geboren am ... 1952
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. August 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Januar 1978 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Verfall des beschlagnahmten Papier- und Hartgeldes angeordnet hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, den Strafausspruch sowie die Einziehung des sichergestellten Cannabisharz angreift, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat § 21 StGB ".bei der Strafzumessung" berücksichtigt (UA S 24). Daraus folgt eindeutig, daß es von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch gemacht hat. Dagegen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht den Verfall des beim Angeklagten beschlagnahmten Papier- und Hartgeldes angeordnet hat.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:
"Die Strafkammer hat es ausdrücklich offen gelassen (UA S. 29), ob der Angeklagte das beschlagnahmte Geld aus den Haschischgeschäften erlangt hat. Sie hätte deshalb nicht das beschlagnahmte Geld als solches, sondern nur einen Geldbetrag für verfallen erklären dürfen, der dem Wert der Gewinne des Angeklagten aus den Haschischgeschäften entspricht (§ 73 a StGB). Bei der Ermittlung dieses Gewinns hätte außerdem berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer nachzahlen muß (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 c Abs. 1 StGB; vgl. auch UA S. 20 und Bd. II Bl. 161 a - 161 c d.A.)."
Dem schließt sich der Senat an. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an, da diese ausschließlich die Anordnung des Verfalls des beschlagnahmten Geldes betreffen.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte