Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1953, Az.: 1 StR 372/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts München I - 21.03.1953
Verfahrensgegenstand
Mordes
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Heinrich Sch. aus M.-F., geboren am ... in Fü., zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 21. März 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte hat seine Tante, Frau Maria T., bei der er wohnte, am 22. Januar 1951 mit einem Faustschlag niedergeschlagen und durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt. Nach vollbrachter Tat hat er die Leiche zerstückelt und verscharrt. In der auf die Tat folgenden Nacht hat er ein Schreiben gefertigt, das den Anschein erweckte, von Frau T. verfasst zu sein, und zum Ausdruck brachte, diese sei auf unbestimmte Zeit oder für immer verzogen und überlasse ihr Hab und Gut dem Angeklagten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte schon seit geraumer Zeit den Plan gefasst, seine Tante aus dem Wege zu räumen und sich in den Besitz ihrer Wohnung und Habe zu setzen, weil er glaubte, dadurch Schwierigkeiten, die seiner erstrebten Eheschliessung mit der ihm nahestehenden Therese B. im Wege standen, zu beseitigen. Die Tat führte der Angeklagte im Verlaufe eines kurzen Streits mit seiner Tante aus, den er nicht hervorgerufen hatte, aber als willkommene Gelegenheit zur Ausführung seiner Pläne benutzte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt; es stellt das Vorhandensein von zwei Tatbestandsmerkmalen des § 211 StGB fest, nämlich die Tötung aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung einer anderen Straftat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Schwurgericht gegen die Denkgesetze verstossen habe, indem es nicht zwischen Beweggrund und äusserem Tatanlass unterschieden habe, ferner indem es rückschliessend aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gefolgert habe, er habe sich durch die Tötung der Frau T. deren Wohnung und Habe sichern wollen; dabei lasse das Urteil ausser Acht, dass der Beschwerdeführer in seiner Kammer wohnen geblieben ist und den Heiratsplan nicht weiterverfolgt hat. Beide Angriffe gehen fehl.
a)
Das Schwurgericht unterscheidet sehr wohl zwischen Beweggrund und äusserem Tatanlass. Als Beweggrund stellt es den seit Monaten in dem Angeklagten zum Durchbruch gekommenen Wunsch fest, durch Erlangung einer eingerichteten Wohnung den Eltern der Therese B. als willkommener Freier ihrer Tochter zu erscheinen. Es hat nicht übersehen, dass bei dem Angeklagten daneben auch Erbitterung gegen die Tante bestand, weil sie die Therese B. nicht anerkannte und geringschätzig von ihr sprach. Das Vorhandensein mehrerer Beweggründe von denen nur einer als niedrig anzusehen ist, steht jedoch der Anwendung des § 211 StGB nicht entgegen. Als äusseren Anlass erkennt das Schwurgericht den Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Tante über den Morgenkaffee an; es stellt aber ausdrücklich fest, dass der Angeklagte diesen von ihm nicht herbeigeführten Anlass als günstige Gelegenheit zur Durchführung seiner Absicht, Frau T. zu beseitigen, begrüsste. Diese Feststellung widerspricht nicht den Denkgesetzen.
b)
Auch der Rückschluss aus dem späteren Verhalten des Angeklagten auf seinen wesentlichen Beweggrund gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die Tatsache, dass der Angeklagte in dem von ihm gefälschten Schreiben nicht nur die Absicht seiner Tante vorgetäuscht hat, längere Zeit wegzubleiben - das hätte zur Erklärung ihres Verschwindens genügt - sondern auch die Worte hinzugefügt hat, sie überlasse ihm "alles" rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte auf die Inbesitznahme der Wohnung und der Möbel ausging. Damit lässt sich die Tatsache, dass er in seiner Kammer wohnen blieb und den Heiratsplan zunächst nicht verfolgte, durchaus vereinen. Der Angeklagte hatte allen Grund, vorsichtig vorzugehen und vorerst abzuwarten, wie das Verschwinden seiner Tante von deren Verwandten aufgenommen werde, bevor er allzu auffällig werden liess, dass er den Vorteil davon hatte. Aus demselben Grunde durfte er auch nicht zu deutlich werden lassen, dass er nunmehr einer Frau ein Heim bieten konnte. Dazu kommt, dass Therese B., wie die Revision selbst vorträgt, wenige Monate nach der Tat eine anderweitige Bekanntschaft machte, die zur Abkühlung des Verhältnisses führte, sodass bereits im Juni 1951 die Trennungsabsicht von ihr ausgesprochen wurde. Die Ereignisse machten es also dem Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf unmöglich, seinen Heiratsplan zu verwirklichen.
2.
Der Angeklagte sieht einen Widerspruch darin, dass das Schwurgericht Habgier verneint und dennoch seinen Beweggrund als niedrig gekennzeichnet hat. Er meint, dass das Merkmal der Habgier alle auf Erlangung von Vermögensteilen gerichteten Beweggründe umfasse und dass, wenn Habgier ausgeschlossen werde, überhaupt kein Raum mehr für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes sei, der sich auf das Gebiet des Vermögens beziehe. Dem kann nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden. Habgier ist unter den im § 211 Abs. 2 StGB hervorgehebenen Merkmalen nur ein Beispiel für niedrige Beweggründe; unter ihr ist das rücksichtslose Streben nach Gewinn von Geld oder Geldwert zu verstehen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass auch das Streben nach einer nicht in Geldwert ausdrückbaren Lebenslage der Habgier an Niedrigkeit gleichkommen kann. Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Schwurgericht die Tötung einer nahen Verwandten zu dem Zweck, sich in den Besitz ihrer Wohnung zu setzen, als niedrig im Beweggrund bezeichnet, selbst wenn es dem Angeklagten hierbei nicht auf die wirtschaftliche Besserstellung als solche ankam und er vielmehr von dem Gedanken an ein nicht zu missbilligendes Endziel, der Eheschliessung, beherrscht war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, schon bei der Tötung, die er spätestens in dem Augenblick, als er Frau T. niederschlug, in seinen Vorsatz aufnahm, entschlossen war, sich durch Testamentsfälschung eine rechtliche Erbenstellung zu verschaffen. Es genügt, dass er zunächst beabsichtigte, durch den Tod der Tante in den tatsächlichen und, wie er glaubte, unanfechtbaren Besitz einer eingerichteten Wohnung zu gelangen.
Zuzugeben ist der Revision, dass die Persönlichkeit des Täters in den Fällen, in denen sich die Tötung eines Menschen wegen des Beweggrundes als Mord darstellt, von Bedeutung ist (BGHSt 3, 330). Das Schwurgericht hat indessen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur gelegentlich der rechtlich einwandfreien Beurteilung seines Geisteszustandes, sondern auch bei Feststellung seines Beweggrundes hinreichend gewürdigt.
3.
Auch gegen die Feststellung des Schwurgerichts, die Tötung sei zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen worden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Da die Verurteilung wegen Mordes schon unter dem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt ist und sonstige den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtümer nicht zu erkennen sind, braucht auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden.
Die Revision war demgemäss mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.