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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.04.1985, Az.: II R 89/82

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.04.1985
Aktenzeichen
II R 89/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 12

Gründe

1

Der Vater der Kl. und Revisions-Kl. und deren Rechtsvorgänger im vorliegenden Verfahren ist am 25. September 1982 gestorben. Die Erben und jetzigen Kl. haben das Verfahren seitdem nicht mehr betrieben. Dieser "Stillstand" des Verfahrens dauert inzwischen mehr als 6 Monate, so daß die Sache in den Registern zu löschen ist.

2

Die Testamentsvollstreckerin kann das Verfahren nicht aufnehmen. Sie kann nicht aus eigenem Recht den Erlaß der vor dem Erbfall entstandenen Steuer beantragen, weil sie nicht Schuldnerin dieser Steuer ist (vgl. das Urteil des BFH vom 15. Februar 1978 I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491 [BFH 15.02.1978 - I R 36/77]).

3

Solange die Erben und jetzigen Kl. das Verfahren nicht weiter betreiben, wird von der Erhebung von Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen.