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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 7 RAr 83/85

Sperrzeit; Seemann; Heuerverhältnis; Seeschiffahrt; Überbrückungsgeld; Seemannskasse

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
7 RAr 83/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck 04.09.1984 - S 7 Ar 351/83
LSG Schleswig 26.07.1985 - L 1 Ar 122/84

Fundstelle

  • SozR 4100 § 119 Nr 29

Amtlicher Leitsatz

Eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG tritt nicht ein, wenn ein Seemann sein Heuerverhältnis zu einem von den Verhältnissen der Seeschiffahrt bestimmten sachgerechten Zeitpunkt aufgibt, um den ihm nach der Satzung der Seemannskasse zustehenden Anspruch auf das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld wegen Erreichens einer Altersgrenze wahrzunehmen.