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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1951, Az.: IV ZR 19/50

Fristbeginn für die Verjährung des Pflichtteilsanspruches ab Kenntnis vom Inhalt des Testamentes; Positive Kenntnis von dem wesentlichen beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung; Gleichsetzung des bewussten Verschließens und der fahrlässigen Unkenntnis von dem Inhalt des Testamentes mit positiver Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1951
Aktenzeichen
IV ZR 19/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.10.1949 - AZ: 6 U 202/49

Fundstelle

  • JZ 1951, 527 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 2332 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat.Überzeugende mündliche Mitteilung genügt.

Dagegen reicht es nicht aus, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Tatsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligten schliessen kann, dass das Testament möglicherweise einen ihn beeinträchtigenden Inhalt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1951
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und
der Bundesrichter Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Oktober 1949 6 U 202/49 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte war mit dem am 23. Oktober 1940 verstorbenen Daniel R. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die Ehefrau des Klägers und ein im Kriege gefallener Sohn, der ein minderjähriges Kind hinterlassen hat. Auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 30. September 1940 - eröffnet am 7. November 1940 - ist die Beklagte Alleinerbin ihres Mannes geworden. Zum Nachlass gehören u.a. zwei Grundstücke. Das eine davon, in H., K.strasse ..., belegen, ist durch Bomben zerstört. Das andere, H. Nr. ... wird vom Kläger und seiner Familie bewohnt.

2

Zur Testamentseröffnung war die Ehefrau des Klägers geladen, aber nicht erschienen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1948 hat sie von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt und ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.

3

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung. Er hat mit der Klage Auskunfterteilung über den Nachlass und Zahlung des danach zu errechnenden Pflichtteilsbetrages an seine Ehefrau verlangt. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat die Beklagte die Auskunft erteilt. Der Kläger hat darauf die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und weiter Verurteilung der Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides über die Vollständigkeit der Auskunft verlangt.

4

Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers nach Eröffnung des Testaments vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments zugeschickt erhalten habe. Sie habe auch schon kurz nach dem Tode des Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt des Testaments kenne.

5

Das Landgericht hat durch ein Teil- und Grundurteil die Klage auf Leistung des Offenbarungseides abgewiesen und den Pflichtteilanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Einrede der Verjährung deshalb nicht für begründet erachtet, weil die Verjährungsfrist, selbst wenn sie gemäss § 2332 BGB Ende 1943 abgelaufen gewesen sein sollte, doch durch die VO des ZJA vom 13. Januar 1949 wieder in Lauf gesetzt worden sei. Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, dass die Ehefrau des Klägers so rechtzeitig Kenntnis von dem Inhalt des Testaments erlangt habe, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt sei, nicht als geführt angesehen.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte völlige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

8

I.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den Pflichtteilsanspruch seiner Ehefrau im eigenen Namen geltend machen kann. Ob er dazu der Zustimmung der Ehefrau bedarf, wie Goldmann DJZ 29, 1608, annimmt, kann dahingestellt bleiben, denn die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 23. März 1949 erklärt, dass sie mit der Prozessführung ihres Mannes einverstanden sei.

9

1.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäss § 2332 BGB in drei Jahren. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in den der Plichtteilsberechtigte von dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangt hat. Diese Frist würde auf Grund der II. Kriegsmassnahmeverordnung in ihrem Ablauf gehemmt worden sein, wenn sie zu den nach dieser Verordnung entscheidenden Zeitpunkt, dem 15. Oktober 1944 noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte, die sich auf die Verjährung beruft, muss daher beweisen, dass die Ehefrau des Klägers früher als drei Jahre vor dem 15. Oktober 1944, also vor dem 15. Oktober 1941 Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat. Des Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen. Die Revision rügt in erster Linie, dass es dabei den Begriff der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 2332 BGB verkannt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 2332 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte positiv Kenntnis von dem für ihn wesentlichen, ihn beeinträchtigenden Inhalt der letztwilligen Verfügung hat. Auf welche Weise er diese Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich, insbesondere ist nicht erforderlich, dass ihm die Kenntnis durch Lesen oder Vorlesen einer Urkunde vermittelt wird. Auch überzeugende mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts genügt. Prüfung aller Einzelheiten und zutreffende Beurteilung ihrer juristischen Natur ist nicht zu verlangen (RGZ 70, 361). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat sich anschliesst, ist aber doch eine ausdrückliche Kenntnisnahme, die schriftlich oder mündlich vermittelt sein kann, erforderlich. Dagegen kann es nicht genügen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur von der Tatsache, dass ein Testament besteht, Kenntnis hat und aus dem Verhalten der sonst Beteiligten schliessen kann, dass das Testament möglicherweise einen ihn beeinträchtigenden Inhalt hat. Insoweit kann es sich in der Regel nur um Vermutungen handeln, die der Kenntnis nicht gleichzusetzen sind.

10

Ebensowenig kann es genügen, dass die Ehefrau des Klägers nach den Umständen von dem Inhalt des Testaments hätte Kenntnis nehmen können, dass sie also fahrlässig unterlassen hat, aus dem ihr bekannten Sachverhalt den Schluss zu ziehen, dass das Testament sie nicht als Erbin berücksichtige. Auch fahrlässige Unkenntnis kann der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis nicht gleichgesetzt werden.

11

Die Revision meint nun, die Ehefrau des Klägers habe sich bewusst der Kenntnis des Testaments verschlossen und müsse sich daher so behandeln lassen, als ob sie Kenntnis gehabt habe. Das ist nicht richtig. Dass die Ehefrau des Klägers von dem Inhalt des Testaments keine Kenntnis genommen hat, obwohl es ihr zugegangen war, hat die Revision nicht behauptet. Sie meint, das Verhalten der Ehefrau sei so zu bewerten, dass sie nicht habe Kenntnis nehmen wollen, denn sie habe aus den Umständen entnehmen müssen, dass sie im Testament ihres Vaters nicht als Erbe berücksichtigt sei. Die Rüge betrifft im Grunde die tatrichterliche Würdigung. Denn es handelt sich zunächst dabei um die Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände derart waren, dass die Ehefrau des Klägers aus ihnen entnehmen musste, sie sei in dem väterlichen Testament nicht als Erbin bedacht. Erst wenn das feststeht, kann das in Betracht kommen, was die Revision geltend macht, dass nämlich die Ehefrau des Klägers sich bewusst dieser sich ihr aufdrängenden Erkenntnis verschlossen habe. Ausgangspunkt dieser Rüge ist danach aber genau die gleiche Frage, die das Berufungsgericht eingehend geprüft hat, indem es untersucht, ob die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Ehefrau des Klägers Kenntnis von dem Testament hatte. Diese Untersuchung konnte nur in der Weise geschehen, dass das Berufungsgericht prüfte, ob die Umstände derart waren, dass die Ehefrau des Klägers aus ihnen den Inhalt des Testaments entnehmen musste. Die Rüge der Revision greift daher die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu dieser Frage an und ist deshalb unzulässig.

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Aber selbst wenn man die Rüge für zulässig hält, so ist sie doch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Umstände, die für eine Kenntnis der Ehefrau des Klägers von dem Testament sprechen können, sorgfältig darauf geprüft, ob die Ehefrau des Klägers daraus die Kenntnis von der sie beeinträchtigenden Verfügung entnommen hat, und hat dabei auch geprüft, ob die Erklärungen, die der Kläger und seine Ehefrau für ihr Verhalten gegeben haben, vertretbar sind. Es führt an, es sei zwar auffallend, dass der Kläger und seine Ehefrau sich in der Zeit von 1940 bis 1946 nicht für den Inhalt des Testaments interessiert hätten. Es sei aber möglich, dass sie angenommen hätten, ihnen würde das Haus in H. zufallen, und dass man gewartet und nichts unternommen habe, zumal Kriegs- und Nachkriegszeit vielfach zum Abwarten veranlasst hätten. Die Weiterzahlung von 35,- RM monatlich für die Wohnung habe die Ehefrau des Klägers damit erklärt, dass damit das für das Haus aufgewandte Kapital habe verzinst werden sollen. Es spricht mehr dafür, dass es sich um Miete handele, die zunächst an den Erblasser und nach seinem Tode an die Beklagte bezahlt worden sei. Auffallend sei auch, dass der Kläger und seine Frau die Zahlung der Steuern der Beklagten überlassen und diese somit als Eigentümerin des Hauses betrachtet hätten. Welche Gedankengänge zu einer solchen Handhabung geführt hätten, sei nicht erkennbar geworden. Die Frau habe bekundet, darüber habe man nicht nachgedacht. Das Berufungsgericht zieht dann den Schluss, es sei sowohl die Höflichkeit gegeben, dass man es bei dem früheren Zustand einstweilen beliess, wobei nur die Beklagte an die Stelle des Erblassers getreten sei, als auch die andere Möglichkeit, dass die Ehefrau des Klägers sich zunächst mit der Erbeinsetzung der Mutter abgefunden hatte. Ein schlüssiger Beweis dafür sei jedoch nicht erbracht.

13

Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die Dinge nicht so, dass die Umstände keine andere Deutung zuliessen, als dass die Ehefrau des Klägers von der Erbfolge ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers sich etwa bewusst dieser Erkenntnis verschlossen hatte. Die Revision beruft sich in diesen Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 140, 76. Diese Entscheidung besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte dasjenige Mass an Kenntnis von dem Inhalt der Verfügung haben muss, auf Grund dessen ein Handeln von ihm verlangt werden kann, wobei unter handeln die Geltendmachung des Pflichtteils zu verstehen ist, nicht etwa die Verschaffung der Kenntnis von dem Inhalt des Testaments. Hier ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen, dass die Ehefrau des Klägers von dem Inhalt des Testaments überhaupt Kenntnis hatte. Das Verhalten der Mutter, die Weiterzahlung der Miete und die Erklärung der Mutter, die Ehefrau des Klägers bekäme das Haus, sind vom Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat ohne Verstoss gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers dies alles auch anders aufgefasst haben kann als im Sinne eines Ausschlusses von der Erbfolge.

14

2.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nur lückenhaft und widerspruchsvoll gewürdigt. Soweit sie dabei die Schlussfolgerungen angreift, die das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, bewegt sie sich auf den ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Rechtsverstösse sind dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht nur sechs, sondern sogar acht Jahre untätig geblieben sind, ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat es als auffallend bezeichnet, dass der Kläger und seine Ehefrau sechs Jahre lang untätig abgewartet haben. Es ist dabei ersichtlich von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen und hat zum Ausdruck bringen wollen, dass das Verhalten des Klägers sogar nach seinem eigenen Vorbringen auffallend sei. Das Berufungsgericht hat aber auch an anderer Stelle ausgeführt, es sehe auf Grund der glaubhaften Bekundung der Ehefrau des Klägers als erwiesen an, dass sie Anfang 1946 das Testament der Beklagten aufgefunden habe. Deshalb konnte es nicht davon ausgehen, dass das untätige Abwarten des Klägers und seiner Ehefrau acht Jahre gedauert hat.

15

Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht das Weiterzahlen der Miete falsch gewürdigt habe. Das Berufungsgericht hat daraus andere Schlüsse gezogen als die Revision. Es hat diese Tatsache als auffallend bezeichnet, aber im Ergebnis festgestellt, dass nicht erkennbar geworden sei, welche Gedankengänge zu einer solchen Handhabung geführt hatten, und hat hinzugefügt, dass die Ehefrau des Klägers bekundet hat, darüber habe man nicht nachgedacht. Das Berufungsgericht hat seine Zweifel an dieser Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau zum Ausdruck gebracht. Es würdigt sie bei seiner abschliessenden Stellungnahme, indem es sagt, dass diese Bedenken keinen schlüssigen Beweis dafür darstellten, dass die Ehefrau des Klägers Kenntnis von dem Testament gehabt habe und dass das Fehlen eines solchen schlüssigen Beweises zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen müsse. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

16

Das Berufungsgericht hatte auch entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach dem Vortrag beider Parteien im Jahre 1947 zwischen ihnen ein Verfahren zur Festsetzung der Miete für das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Haus geschwebt hat. Der Vortrag der Parteien hierzu bezog sich nur darauf, ob die Miete für das Haus zu niedrig bemessen gewesen sei und ob die Ehefrau des Klägers sich deshalb den ersparten Betrag auf ihr Pflichtteil anrechnen lassen müsste. Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, dass aus diesem im Jahre 1947 durchgeführten Mietfestsetzungsverfahren zu entnehmen sei, die Ehefrau des Klägers habe schon vor dem 15. Oktober 1941 Kenntnis von dem Inhalt des Testaments gehabt. Das Berufungsgericht brauchte daher auf dieses Verfahren nicht näher einzugehen.

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Die Revision macht weiter geltend, das Auffinden des Testamentsentwurfs der Beklagten durch die Ehefrau des Klägers sei vom Berufungsgericht als Änderung der Situation angesehen worden. Für die Frage der Kenntnis von dem Inhalt des väterlichen Testaments sei das aber bedeutungslos. Wenn der Kläger und seine Ehefrau den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hätten, weil sie erwarteten, beim Tode der Beklagten entsprechend entschädigt zu werden, so ändere das nichts am Laufe der Verjährung. Dem ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht brauchte sich aber damit nicht auseinanderzusetzen, weil es nach seinen Feststellungen nicht für bewiesen angesehen hat, dass die Ehefrau des Klägers von dem Testament ihres Vaters Kenntnis hatte.

18

3.

Soweit die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die angebotene eidliche Vernehmung der Beklagten nicht durchgeführt habe, ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht darüber nach eigenem Ermessen zu entscheiden hatte (§ 448 ZPO). Eine Nachprüfung seiner Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur insoweit möglich, als in Frage steht, ob das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis ausser acht gelassen hat, wenn es z.B. unterlassen hat, die Möglichkeit einer solchen Vernehmung überhaupt zu erwägen (OGHZ 1, 228). Schon hiernach kann die Revision nicht rügen, dass die eidliche Vernehmung der Beklagten unterblieben ist, denn das Berufungsgericht hat hierzu ausdrücklich Stellung genommen. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe dabei zu erkennen gegeben, dass es die Anforderungen an die Beweisführung überspannt habe, indem es rechtsirrig eine zwingende Beweisführung verlangt habe. Dabei übersieht die Revision, dass die eidliche Vernehmung der Beklagten in erster Linie deshalb unterblieben ist, weil das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme dazu keinen Anlass sah. Das ergibt der Zusammenhang. Das Berufungsgericht führt aus, dass die Beklagte den Beweis für die Kenntnis der Ehefrau des Klägers von dem Testament nicht erbracht habe und dass es insbesondere möglich sei, dass die Darstellung der Ehefrau des Klägers richtig sei. Dann führt es fort: "Es war jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die beweispflichtige Beklagte über ihre bei der persönlichen Anhörung aufgestellten Behauptungen eidlich zu vernehmen." Damit sagt das Berufungsgericht, dass es angesichts des sonstigen Beweisergebnisses keinen Anlass sah, die Beklagte noch eidlich zu vernehmen. Damit ist die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts ausreichend begründet. Wenn es darüber hinaus noch als Hilfserwägung erörtert, dass die Angaben der Beklagten, ihre Wahrheit unterstellt, keinen "zwingenden Beweis" erbringen könnten, so ist das für die ohnehin ausreichend begründete Ablehnung einer eidlichen Vernehmung der Beklagten unerheblich. Aus den Ausführungen des Urteils ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht im übrigen die anerkannten Grundsätze der Beweiswürdigung verkannt und einen mathematisch zwingenden Beweis verlangt habe, während nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschliessen, genügt (Stein-Jonas ZPO 286 I).

19

II.

Die Revision ist schliesslich der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch verwirkt sei, Voraussetzung einer Verwirkung ist, dass die verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstösst. Dafür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger und seine Ehefrau den Pflichtteilsanspruch in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise verspätet geltend gemacht haben, noch auch dafür, dass die Beklagte aus diesem Verhalten entnehmen musste, dieser Anspruch werde nicht mehr erhoben, oder dass die Beklagte Grund zu der Annahme hatte, sie brauche mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es bei so nahen verwandtschaftlichen Beziehungen, wie sie hier bestehen nicht ungewöhnlich ist, wenn die pflichtteilsberechtigte Tochter sich zunächst abwartend verhält und die erfahrungsgemäss zu einer Trübung der persönlichen Beziehungen führende Regelung des Pflichtteilsanspruchs möglichst weit hinausschiebt. Dazu konnte sie sich hier auch um so mehr veranlasst sehen, als sie im Hinblick auf die damals allgemein erwartete Währungsreform ohnehin kein besonderes Interesse daran haben konnte, einen auf eine Reichsmarkzahlung gerichteten Anspruch geltend zu machen. Danach sind die Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben.

20

Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 7500.- DM.

Dr. Lersch
Ascher
Dr. Hartz
Johannsen
Kregel