Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1974, Az.: 5 StR 119/74
Anwendbarkeit des § 316a Strafgesetzbuch (StGB); Entschlussfassung des Täters zum Raub erst nach dem Beginn des Angriffs; Ausnutzung einer für den fließenden Straßenverkehr typischen Lage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1974
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 08.08.1973
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 315 - 317
- MDR 1974, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
Prozessführer
Arbeiter W. J. aus B., dort geboren am ... 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
§ 316 a StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Täter den Entschluß zum Raub erst nach dem Beginn des Angriffs auf den Kraftfahrer faßt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Mai 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts im Berlin vom 8. August 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Anwendung des § 316 a StGB im Fall II/1 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf BGHSt 19, 191, 192, der Täter müsse vor dem "ersten Angriff" den Raub (die räuberische Erpressung) geplant oder vorbereitet haben. Darauf kann es unter Umständen ankommen, wenn der Überfall auf Kraftfahrer oder Mitfahrer nur versucht oder wenn er in einem Augenblick verübt wird, in dem der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die er zuvor durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel geschaffen hat. All das sind Anwendungsfälle des § 316 a StGB, aber nicht Merkmale seines Tatbestandes. Es genügt die "Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen" (BGH in VRS 29, 198 mit Rechtsprechungshinweisen).
Allerdings muß der Angriff von Raubabsicht getragen sein. Ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der anfänglich auf eine andere Straftat abzielt, wird jedoch zum räuberischen Angriff, sobald sich die Wegnahmeabsicht zu einer Gewaltanwendung gesellt, die die Wegnahme ermöglichen soll. Daß damit die Tat in einen Raub übergeht, kann nicht zweifelhaft sein. Die Anwendbarkeit des § 316 a StGB hängt - zusätzlich - davon ab, ob die Raubabsicht den Täter leitet, während er den Kraftfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs angreift. So lag es nach den Feststellungen hier.
Der Angeklagte und mehrere andere verfolgten in zwei Kraftfahrzeugen den Zeugen R. nachts durch Straßen einer Großstadt, um ihn aus nichtigem Anlaß zu verprügeln. Vergebens suchte der Zeuge, mit seinem Wagen zu entkommen. Die Täter stellten ihn, als er an einer Ampel halten mußte. Der Angeklagte setzte sein Fahrzeug neben den Wagen des Zeugen, seine Genossen hielten dahinter. Die Verfolger sprangen aus ihren Fahrzeugen, rissen die Fahrertür des fremden Pkw auf und schlugen grob auf den Zeugen ein. Der Angeklagte erblickte alsbald eine Armbanduhr am Handgelenk des Zeugen. Er riß sie ab, um sie zu behalten. Währenddessen schlug er weiter auf den Zeugen ein. Schließlich ließen die Täter von dem Zeugen ab, sprangen in ihre Wagen und fuhren davon.
Dieser Überfall war durchweg von der besonders nachhaltigen Ausnutzung einer Lage geprägt, die für den fließenden Straßenverkehr typisch ist. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für den Beginn des Angriffes, sondern auch für dessen Fortsetzung. Als der Angeklagte die Uhr erblickte, stand das Fahrzeug des Opfers mitten auf der Fahrbahn. Dort mußte der Zeuge aus verkehrsbedingten Gründen vorübergehend halten. An der Weiterfahrt wurde er durch eben die Gewalt gehindert, die dem Angeklagten zur Wegnahme der Uhr diente. Währenddessen standen die Wagen des Angeklagten und seiner Genossen abfahrbereit dicht neben dem Fahrzeug des Beraubten. Daß dieser, von seinen motorisierten Verfolgern umgeben, in der Enge seines Wagens zusammengeschlagen, weder Hilfe erhoffen noch an Flucht oder Gegenwehr denken konnte, stützt die Auffassung des Landgerichts, daß sich der Ander geklagte auch bei Wegnahme der Uhr die besondere Gefahrenlage des Straßenverkehrs bewußt zunutze machte. Trifft die Raubabsicht - wie hier - mit einem Angriff zusammen, der von Anfang bis Ende unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübt wird, so wird die Anwendbarkeit des § 316 a StGB nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Täter zu Beginn des Angriffs lediglich darauf aus war, das Opfer zu mißhandeln.
Richter am Bundesgerichtshof Siemer
Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Richter am Bundesgerichtshof Schuster