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§ 37 LKatSG - Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

§ 36 gilt entsprechend für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesundheitswesen bei der Erfüllung von Aufgaben nach §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2.