Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2017, Az.: 3 StR 204/17
Veruntreuende Unterschlagung als qualifizierter Fall der Unterschlagung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.2017
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 23257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR204.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 30.01.2017
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 2018, 51
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).