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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1959, Az.: 2 StR 191/59

Urkundenqualität von vorschriftswidrig nicht mit dem Namen des Bezugsberechtigten und der Unterschrift versehenen Bezugskarten zum Einkauf von Zigaretten; Strafbarkeit des über die Urkundenqualität irrenden Herstellers von Bezugskarten zum Einkauf von Zigaretten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1959
Aktenzeichen
2 StR 191/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 19.12.1958

Fundstellen

  • BGHSt 13, 235 - 241
  • MDR 1960, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 2173-2174 (Volltext mit amtl. LS) "Wahndelikt"
  • NJW 1960, 348 (amtl. Leitsatz) "Wahndelikt"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wenn Vordrucke für Bezugskarten, die zum Einkauf von Zigaretten in den Kantinen der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte berechtigen sollen, entgegen den Vorschriften nicht mit dem Namen des Bezugsberechtigten und der Unterschrift des Einheitsführers versehen sind, dann sind weder die sog. Stammkarten, noch die von ihnen abgetrennten einzelnen Bezugsabschnitte Urkunden im Sinne von § 267 StGB, weil sie den Aussteller nicht erkennen lassen und weil ihnen die Beweisbestimmung fehlt.

  2. b)

    Wer trotz Kenntnis, daß kein Aussteller vorhanden ist und die Beweisbestimmung fehlt, auf Grund irriger Wertung solche abgetrennten Bezugsabschnitte für Urkunden im Sinne des § 267 StGB hält und deshalb annimmt, er mache sich strafbar, indem er sie herstellt und den Einheitsangehörigen zum Einkauf von Zigaretten in der Kantine überläßt, macht sich keines Versuches einer Urkundenfälschung schuldig; vielmehr liegt ein Wahndelikt vor. (Abweichend von BGHSt 7, 53).

In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Dezember 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen dieses Angeklagten aufgehoben.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur "vollendeten" Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten O. hat es mangels Beweises freigesprochen.

2

Beide Angeklagte haben das Urteil mit der Revision angefochten.

3

1. Revision des Angeklagten B..

4

Der Angeklagte B. hat auf Vorschlag der ihm befreundeten Korporale der kanadischen Stationierungsstreitkräfte Br. und R. von dem Mitangeklagten O. 1.000 Bezugskarten (sogen. ration-cards) für Zigaretten drücken lassen. Er hat die so hergestellten ration-cards Br. überleben. Br. verkaufte sie zum Preise von 6,- bis 10,- DM je Karte an andere Kanadier.

5

Die Bezugskarten berechtigten die Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten kanadischen Streitkräfte zum Ankauf der darin bezeichneten Menge unverzollter Zigaretten in ihren Kantinen. Jede Bezugskarte besteht aus einem Stammabschnitt und den einzelnen über je 20 oder 200 Zigaretten lautenden Bezugsabschnitten. Der Stammabschnitt wird mit dem Namen des Berechtigten und der Unterschrift des Offiziers der betreffenden Einheit versehen. Nach Anweisung der kanadischen Militärbehörde dürfen die Kantinen keine vom Stammabschnitt abgetrennten Bezugsabschnitte beliefern. Sie müssen sich den Stammabschnitt vorlegen lassen. Die eingenommenen Bezugsabschnitte werden von den Kantinen gesammelt und zur Abrechnung der verkauften unverzollten Zigaretten sowie zur Kontrolle an die Lieferer weitergegeben.

6

Bei der Überprüfung der von den Kantinen abgerechneten Bezugsabschnitte wurden die "unechten" Bezugsabschnitte entdeckt und festgestellt, daß darauf bisher 15.400 Zigaretten bezogen worden waren, 754 der vom Angeklagten O. gedruckten Karten wurden noch bei Br. vorgefunden. Es konnte nicht geklärt werden, ob die unechten Bezugsabschnitte ohne Vorlage des Stammabschnitts beliefert oder ob beim Einkauf die Stammabschnitte mit gefälschten Eintragungen vorgelegt worden sind. Bis zur Aufdeckung der Fälschungen belieferten die Kantinen in zahlreichen Fällen trotz der entgegenstehenden Anweisung auch abgetrennte Bezugsabschnitte ohne Vorlage des Stammabschnittes. Es hat ferner nicht festgestellt werden können, daß zwischen dem Angeklagten B. und den beiden Korporalen darüber gesprochen worden ist, ob diese vor dem Verkauf die Stammabschnitte der "gefälschten" Bezugskarten unter Fälschung der Unterschrift des Offiziers ausfüllen oder ob sie die Bezugskarten unbeschriftet verkaufen wollten.

7

Das Landgericht würdigt den Sachverhalt dahin, die kanadischen Soldaten, die von Br. "gefälschte" ration-cards kauften und die abgetrennten Bezugsscheine in der Kantine einlösten, hätten unechte Urkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, mithin Urkundenfläschung (§ 267 StGB) begangen; dazu habe der Angeklagte B. Hilfe geleistet, indem er die Bezugskarten durch den Mitangeklagten O. drucken ließ und sie zum Zwecke des Verkaufs an kanadische Soldaten dem Korporal Br. übergab. Urkunden sieht es in den abgetrennten Bezugsabschnitten, weil sie auf Grund der allgemein bekannten, ständigen Übung im Geschäftsverkehr zwischen dem Kantinenpersonal und den Käufern auch ohne die ausgefüllten Stammabschnitte dazu gedient hätten, die Bezugsberechtigung des Inhabers auszuweisen; dadurch sei das für den Urkundenbegriff wesentliche Merkmal der Beweisbestimmung erfüllt; die Anordnung der Militärbehörde, daß lose Abschnitte nicht beliefert werden dürften, stehe dem nicht entgegen, weil eine Urkunde auch ohne den Willen ihres Ausstellers Beweisbestimmung erhalten könne.

8

Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden.

9

Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, daß die Bezugskarten bestimmt waren, die Berechtigung des in ihr benannten Karteninhabers zum Bezüge der ihm zugestandenen Menge unverzollter Zigaretten zu beweisen. Es gehörte deshalb zu ihrer Vollständigkeit, daß sich der Berechtigte aus ihr ersehen ließ, und darüber hinaus nach den Vorschriften der Militärbehörde die Bescheinigung des Offiziers der Einheit, der der Berechtigte angehörte. Ohne diese Eintragungen waren die Bezugskarten ungültig. War der Name eines Berechtigten nicht eingetragen, so fehlte es an der Beweisbestimmung. War die Bezugskarte nicht vom Offizier der Einheit unterschrieben, so fehlt es an einem Aussteller. Ohne die Eintragungen waren die Bezugskarten mithin keine Urkunden. Aus demselben Grunde waren die einzelnen Bezugsabschnitten wenn sie von dem Stammabschnitt abgetrennt waren und ohne diesen vorgelegt wurden, keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB; denn es ging aus ihnen nicht hervor, wer zum Bezüge der auf ihnen vermerkten Mengen Zigaretten berechtigt war. Für die Kleiderkarte und die Lebensmittelkarten der Kriegszeit ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung so entschieden worden. Auch im Urteil RGSt 76, 305, 309 hat das Reichsgericht an dieser rechtlichen Qualifizierung von der Stammkarte abgetrennter Bezugsabschnitte festgehalten und ist nur im Wege der jetzt wieder verbotenen Analogie zur Bestrafung aus §§ 348 Abs. 2, 349 StGB gekommen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Beurteilung beigetreten (BGHSt 7, 53, 57). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.

10

Dadurch, daß das Verkaufspersonal längere Zeit hindurch die abgetrennten Bezugsabschnitte auch ohne Vorlage des ausgefüllten Stammabschnittes beliefert hat, sind sie nicht zu Urkunden im Sinne des § 267 StGB geworden. Zwar kann ein Schriftstück auch erst nach seiner Herstellung Beweisbestimmung erhalten und dadurch zur Urkunde werden, wobei es möglich ist, daß eine dritte Person diese Beweisbestimmung vornimmt, so wenn im Ehescheidungsprozeß ein Ehegatte zum Beweise eines ehewidrigen Verhältnisses einen Brief des anderen Ehegatten an eine fremde Person vorlegt. Dabei handelt es sich aber um ein Schriftstück, das Gedankenäußerungen eines bestimmten Ausstellers enthält. Auch in dem vom Landgericht angezogenen Urteil des Reichsgerichts DR 1944, 284 Nr. 4 (1 D 353/43 vom 26. November 1943) stand in Frage, ob in sich vollständige schriftliche Erklärungen zum Beweise bestimmt und deshalb Urkunden im Rechtssinne seien.

11

Nun sind allerdings Urkunden im strafrechtlichen Sinne nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch andere Gegenstände, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über ihr körperliches Dasein hinaus eine Gedankenäußerung des Urhebers darzustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen (RGSt 64, 48, 49). Das Landgericht nimmt ersichtlich an, daß den abgetrennten Bezugsabschnitten durch die Übung, sie ohne Vorlage der ausgefüllten Bezugskarten zu beliefern, diese Bestimmung beigelegt worden ist, nämlich die Bezugsberechtigung ihres Inhabers zu beweisen. Eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten kann darin aber schon deshalb nicht erblickt werden, weil zu den Beteiligten nicht nur das verkaufende Personal der Kantinen und die kaufenden Soldaten, sondern auch und in erster Linie die Militärbehörde gehört, die die Rationierungskarten eingeführt und gerade bestimmt hat, daß nicht schon der Inhaber bezugsberechtigt sein soll. Deshalb vermag auch eine längere Übung ohne den Willen der Militärbehörde den abgetrennten Bezugsabschnitten keine Beweisbestimmung und damit keine Urkundenqualität zu verleihen.

12

Daß die kanadischen Soldaten die von ihnen gekauften Nachdrucke zur Herstellung falscher Rationskarten (durch Eintragung ihres Namens und Fälschung der Unterschrift des Offiziers) verwendet und diese beim Ankauf der Zigaretten vorgelegt haben, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es muß deshalb mit dem Tatrichter davon ausgegangen werden, daß die Käufer nur die losen Bezugsabschnitte vorgelegt haben. Das Urteil bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß die Käufer der nachgedruckten Karten irrtümlich gemeint haben, den Bezugsabschnitten käme Beweisbestimmung zu und der Aussteller sei aus ihnen ersichtlich. Es steht also nicht infrage, daß die Käufer die Bezugsabschnitte auf Grund irriger Annahme der die Urkundeneigenschaft begründenden Merkmale als Urkunden angesehen und sich deshalb des Versuchs der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Möglich ist dagegen, daß sie die Bezugsabschnitte trotz Fehlens jener Merkmale auf Grund irriger rechtlicher Bewertung für Urkunden gehalten haben. In diesem Falle hätten sie durch den Gebrauch der nachgedruckten Bezugsabschnitte nur eine vermeintliche Urkundenfälschung (Wahndelikt) begangen und sich insoweit nicht strafbar gemacht.

13

Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß die kanadischen Soldaten die Karten, sofern sie sie nicht selbst ausfüllen und mit der Unterschrift des Offiziers ihrer Einheit versehen sollten, unausgefüllt oder in Form abgetrennter Bezugsabschnitte in den Kantinen zur Einlösung vorlegen würden. Sein Vorsatz ging demnach dahin, für beide Arten der Verwendung die nachgedruckten Bezugskarten zu liefern. Hätten die kanadischen Käufer die gelieferten Vordrucke ausgefüllt, so hätte der Angeklagte sich der Beihilfe zu dieser Urkundenfälschung schuldig gemacht. Eine Urkundenfälschung der Kanadier konnte jedoch nicht festgestellt werden, auch nicht im Stadium des Versuches. Die Beihilfe des Angeklagten zur Urkundenfälschung hat sich deshalb mangels einer strafbaren Haupttat auf einen Versuch beschränkt und ist somit nicht strafbar. Soweit er sich vorstellte, die kanadischen Käufer der Nachdrucke würden die losen Bezugsabschnitte zum Einkauf der Zigaretten vorlegen, ging sein Wille nicht darauf, eine als Urkundenfälschung strafbare Handlung zu fördern. Die Besorgung der Nachdrucke ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt straflos.

14

Nun hat der Angeklagte allerdings sein Verhalten für strafbar gehalten. Wenn er irrtümlich angenommen hätte, der Aussteller gehe aus den Bezugsabschnitten hervor und sie seien zum Beweise der Bezugsberechtigung des Inhabers bestimmt, so würde er sich wiederum nur einer - straflosen - versuchten Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Nach den Ausführungen des Urteils ist ein derartiger Tatbestandsirrtum des Angeklagten jedoch nicht festzustellen. Glaubte er dagegen, die losen Abschnitte wären trotz Fehlens eines Ausstellers und trotz Mangels der Beweisbestimmung Urkunden im Sinne des § 267 StGB, so würde er zu einer Tat Hilfe geleistet haben, die er auf Grund irriger rechtlicher Bewertung (Subsumtionsirrtum) für strafbar hielt, also zu einem Wahndelikt. Er würde deshalb auch seine eigene Hilfeleistung insoweit irrigerweise für strafbar gehalten haben. Sein Verhalten wäre aber ebenfalls ein Wahndelikt und deshalb nicht strafbar. Der 1. Strafsenat hat zwar in der Entscheidung BGHSt 7, 53, 58 - wenn auch in der Form eines Hinweises - ausgesprochen, die Fälscher von sowjetzonalen Lebensmittelkarten könnten, falls sie diese unausgefüllten Lebensmittelkarten für Urkunden hielten, ohne daß sie es seien, der versuchten Urkundenfälschung schuldig sein. Er hat jedoch auf Befragen erklärt, daß er seine Ansicht nicht in dieser Allgemeinheit aufrecht erhalte, sondern auch in diesem Bereich die Möglichkeit eines bloßen Wahndelikts auf Grund rechtlich falscher Würdigung anerkenne.

15

Endlich scheidet nach dem Sachverhalt die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte B. sich einer in Mittäterschaft mit Br. und R. begangenen versuchten Urkundenfälschung in der Form des versuchten Herstellens einer unechten Urkunde schuldig gemacht hat. Die Verurteilung muß deshalb aufgehoben werden.

16

Gleichwohl ist der Angeklagte nicht freizusprechen.

17

Die echten Rationskarten sind öffentliche Bescheinigungen im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Der Angeklagte B. hat die auf seine Veranlassung hin vom Mitangeklagten O. ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde gedruckten Formulare für diese Bescheinigungen einem anderen als der Behörde ohne deren schriftlichen Auftrag verabfolgt.

18

Da der Angeklagte auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.

19

2. Revision des Angeklagten O..

20

Der Angeklagte O. begehrt mit der Revision Freisprechung wegen erwiesener Unschuld statt wegen Mangels an Beweisen. Das ist unzulässig, weil es an einer Beschwer durch den entscheidenden Teil des Urteils fehlt (BGHSt 7, 153).

21

Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Landgericht auch über die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen entschieden hat. Wenn das Landgericht diese Erstattung stillschweigend abgelehnt haben sollte, weil seiner Ansicht nach ein begründeter Verdacht der Teilnahme an einer Urkundenfälschung, begangen durch die kanadischen Käufer der Nachdrucke, besteht, so könnte diese Erwägung aus den bereits bei der Bewertung des Verhaltens des Angeklagten B. angeführten Gründen jedenfalls nur dann anerkannt werden, wenn dieser bestehengebliebene Verdacht dahin geht, daß die Kanadier mit Wissen des Angeklagten die Stammabschnitte mit dem Namen des Berechtigten und der Unterschrift des Offiziers versehen haben. Hierüber wird sich das Landgericht zunächst schlüssig werden müssen. Es wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich durch den Druck der Formulare einer Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat und ob die Strafverfolgung dieser Übertretung bereits verjährt ist. Die alsdann zu beachtenden Gesichtspunkte hat der Senat in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 2 StR 566/58 vom 26. März 1959 erörtert (vgl. auch BGH MDR 1957, 654). Es wäre möglicherweise § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch insoweit anzuwenden, als er den Erstattungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder ausschließt, indem § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für entsprechend anwendbar erklärt wird. Dort ist u.a. bestimmt, daß der Anspruch auf Entschädigung - damit auch der Anspruch auf Auslagenerstattung - ausgeschlossen werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. Auch insoweit wird auf die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats Bezug genommen.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha