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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1955, Az.: V ZR 140/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1955
Aktenzeichen
V ZR 140/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 22.04.1954

Fundstellen

  • BGHZ 18, 223 - 226
  • JZ 1956, 121-122
  • MDR 1956, 157-158 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1719

Prozessführer

des Erik O., vertreten durch seinen generalbevollmächtigten Vater Hans O. in H., M.str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Peter J. in H., B. Straße ...,

Sonstige Beteiligte

die Ehefrau Christina Claudia M., geb. D. in I., Kreis B.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Eigentümer Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums gegen den Störer erhoben, so wird seine Befugnis zur Weiterführung des Rechtsstreits nicht dadurch berührt, daß er die beeinträchtigte Sache einem Dritten übereignet.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. April 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen mit Ausnahme der in der Revisionsinstanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenientin zur Last fallen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Gebäude auf den nebeneinander gelegenen Hausgrundstücken B. Straße Nr. ... bis ... in H. wurden im Jahre 1943 durch Bomben im wesentlichen zerstört.

2

Im Jahre 1946 wurde der Kläger durch Kauf Eigentümer des Grundstücks Nr. 17, das bis dahin dem Gastwirt S. gehört hatte. Der Kläger hat es während des Rechtsstreits an Frau M. verkauft und übereignet; sie ist dem Kläger während des ersten Rechtszuges als Nebenintervenientin beigetreten und hat der Weiterverfolgung der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche durch den Kläger zugestimmt.

3

Der Beklagte, dem die Grundstücke Nr. 18 bis 20 gehören, und zwar die Grundstücke Nr. 18 und 19 erst seit dem Jahre 1950, betrieb schon zur Zeit der Zerstörung auf dem Grundstück Nr. 20 eine Großhandlung mit Heiz- und Kochgeräten.

4

Sämtliche Grundstücke lagen damals unter dem Niveau der B. Straße. Noch im Jahre 1943 wurde das Grundstück Nr. 20 durch Arbeitstrupps politischer Häftlinge enttrümmert. Dabei wurde Schutt auf die Grundstücke Nr. 18 und 19 und auf den mittleren Teil des Grundstücks Nr. 17, wie übrigens auch noch auf einen Teil des Grundstücks Nr. 16, gebracht. Derart sind diese Flächen um ungefähr 4 m aufgehöht worden. Insoweit haben die Grundstücke seitdem etwa das gleiche Niveau. Der tiefer gelegene südliche Teil des Grundstücks Nr. 17 ist von dem Grundstück Nr. 18 durch eine vom Beklagten im Jahre 1950 errichtete Stützmauer getrennt. Damals ließ der Beklagte auch die Grundstücke Nr. 18 und 19 unter Verwendung des darauf liegenden Trümmerschutts zu einer Hoffläche planieren, soweit er nicht anstelle der zerstörten Häuser einen Neubau errichtete. Vorher hatte der Kläger auf dem an die B. Straße angrenzenden nördlichen Teil des Grundstücks Nr. 17 auf den Fundamenten des zerstörten Hauses ein Behelfsheim gebaut, ferner auf dem mit Schutt bedeckten mittleren Teil des Grundstücks einen Garten angelegt und auf der Grenze des mittleren Teiles des Grundstücks gegen das Grundstück Nr. 18 im Schutt eine dünnwandige niedrige Mauer gezogen.

5

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Beweisaufnahme im Rechtsstreit des Peter M., des Eigentümers des Grundstücks Nr. 16, gegen den Beklagten (3 O 451/50 des LG in Hamburg = 1 U 350/51 des OLG in Hamburg), der Beklagte habe veranlaßt, mindestens aber ohne Not geduldet, daß der Schutt vom Grundstück Nr. 20 u.a. auf das Grundstück Nr. 17 gebracht worden sei. Er verlangt von ihm die Beseitigung dieses Schutts vom Grundstück Nr. 17. Ferner verlangt er, daß der Beklagte eine Stützmauer (oder dergleichen) zwischen den Grundstücken Nr. 17 and 18 errichtet, soweit dieser das noch nicht getan hat. Sonst droht nämlich - wie er weiter behauptet - die Gefahr, daß die auf dem Grundstück Nr. 18 angehäuften Trümmer zum Teil auf das Grundstück Nr. 17 abrutschen, sobald der Beklagte den bezeichneten Schutt vom Grundstück Nr. 17 entfernt. Die Trümmerbeseitigung und die Stützmauererrichtung sei übrigens deshalb erforderlich, weil auf dem Grundstück Nr. 17 der Bau eines an das Grundstück Nr. 18 angrenzenden Hauses geplant sei.

6

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    an der Grenze seines Grundstücks Nr. 18 zu dem Grundstück des Klägers Nr. 17 Vorkehrungen zu treffen, die ein Abstürzen von Teilen des Grundstücks Nr. 18 auf das Grundstück Nr. 17 verhindern,

  2. 2.

    die auf das Grundstück Nr. 17 gebrachten Gebäudetrümmer und den Bauschutt zu entfernen.

7

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hält den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche nicht für legitimiert. Übrigens sei der Anspruch auf Trümmerbeseitigung verwirkt, da weder S. noch der Kläger ihn bisher dazu aufgefordert hätten und der Kläger den Garten angelegt habe. Zudem verlange die Baubehörde, daß ein künftiges Haus auf dem Grundstück Nr. 17 auf dem Niveau der B. Straße errichtet werde; unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorhandensein des Schutts auf dem Grundstück Nr. 17 nur vorteilhaft.

8

Der Kläger erwidert, S. habe ihm seine Ansprüche gegen den Beklagten während des Rechtsstreits abgetreten. Der bis dahin evakuiert gewesene S. habe etwa 1945 vom Beklagten die Beseitigung der Trümmer verlangt. Da dieser das unter dem Hinweis abgelehnt habe, sein Betrieb sei kriegswichtig gewesen, habe er (S.) nichts mehr unternommen. Die Baubehörde fordere nur, daß das Erdgeschoß des zu errichtenden Hauses auf Straßenniveau errichtet werde, lasse es aber zu, daß das Kellergeschoß auf dem der Straße abgekehrten Teil des Grundstücks von außen frei zugänglich sei. Die Fundamente des Neubaues müßten selbstverständlich in gewachsenen Boden gelegt werden.

9

Nach Beweiserhebung hat das Landgericht den Beklagten nach Klageantrag verurteilt. Es hat die beiden vom Kläger verfolgten Ansprüche nach § 1004 BGB für begründet erachtet.

10

Dagegen hat der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, während der Kläger gebeten hat, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprochen. Es sieht bezüglich des Klageantrags auf Beseitigung der Trümmer und des Bauschutt den Beklagten nicht als Störer im Sinne des § 1004 BGB an Ferner hält es die auf dem Grundstück Nr. 18 vorhandenen Trümmer nicht für Anlagen im Sinne des § 907 BGB und folgert daraus, daß der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm mit der Klage verlangten Vorkehrungen habe. Auch der in § 908 BGB geregelte Sachverhalt liege nicht vor.

11

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er und die Nebenintervenientin beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Der Ansprach auf Trümmerbeseitigung.

13

a)

Hinsichtlich der Legitimation des Klägers hat die Revision keine Rüge erhoben. Dennoch ist ein etwaiger Mangel der Legitimation zu berücksichtigen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 12. Aufl. Anm. IV 2 a zu § 559; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. § 45 III 5).

14

Zwar hat der Kläger während des Rechtsstreits die Sachlegitimation zur Verfolgung des aus § 1004 BGB herzuleitenden Anspruchs dadurch verloren, daß er das Grundstück Nr. 17 an die Nebenintervenientin übereignet hat; denn nur der Eigentümer ist aus der genannten Bestimmung anspruchsberechtigt. Deshalb ist übrigens die von S. während des Rechtsstreits vorsorglich vorgenommene Abtretung von Ansprüchen aus § 1004 BGB gegenstandslos; denn er hatte infolge und seit Übereignung des Grundstücks Nr. 17 an den Kläger solche Ansprüche nicht mehr.

15

Indessen hat der Kläger trotz der Übereignung des Grundstücks an die Nebenintervenientin die Prozeßführungsbefugnis (Prozeßlegitimation) behalten. Diese vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung vertretene Auffassung ist zwar nicht ohne weiteres aus dem im angefochtenen Urteil angeführten § 265 ZPO herzuleiten, aber doch in sinngemäßer Auslegung dieser Bestimmung zu billigen.

16

Wenn danach die Rechtshängigkeit nicht das Recht der einen oder der anderen Partei ausschließt, die im Streit befangene Sache zu veräußern (Abs. 1 a.a.O.) und wenn weiter die Veräußerung auf den Prozeß keinen Einfluß hat (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), so ist das vom Kläger während des Rechtsstreits veräußerte Grundstück freilich nicht im eigentlichen Sinne im Streit befangen. Das würde nur dann der Fall sein, wenn das Eigentum des Klägers an dem Grundstück, das ihn bis zur Veräußerung sachlich legitimiert hatte, "den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits" bildete (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. II 1 zu § 265; vgl. auch RGZ 40, 333 [335] für die dort erörterte Tragweite des jetzigen, auch für die hier behandelte Frage bedeutsamen § 266 [früher § 237] ZPO). In Verfolg dieser Auffassung vertritt deshalb Stein-Jonas-Schönke ausdrücklich die Ansicht, daß u.a. die Ansprüche des Eigentümers gegen den Störer (BGB § 1004) nicht von der in § 265 ZPO getroffenen Regelung erfaßt werden. Wenn dazu a.a.O. in Fußnote 13 auf Rspr. OLG 15, 274 (Hamm) und 29, 184 (Kiel) hingewiesen wird (vgl. auch Baumbach ZPO 23. Aufl. Anm. 2 C zu § 265), so ist das allerdings als Beleg für die im Text vertretene Auffassung nicht geeignet; denn in beiden Fällen war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der als Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch genommene Beklagte Eigentümer eines Grundstücks war, von dem die Störung ausging, und dieser sein Grundstück veräußert hatte. Was aber den Störer anlangt, so kommt es für den gegen ihn gerichteten Beseitigungsanspruch gar nicht darauf an, ob er Eigentümer eines Grundstücks ist, von dem aus die Störung erfolgt. Die Veräußerung des Grundstücks allein macht seinen Rechtsnachfolger im Eigentum nicht zum Störer, wohl aber die Veräußerung des noch gestörten Grundstücks dessen Erwerber ohne weiteres zum alleinigen Anspruchsberechtigten aus § 1004 BGB. Zur Begründung des Anspruchs des "Gestörten" gehört es, daß er Eigentümer und sein Eigentum beeinträchtigt ist. Dergestalt ist die rechtliche Beziehung der Sache, die von der Störung betroffen wird, zum jeweiligen Anspruchsberechtigten so eng, daß auf ihr seine Sachlegitimation beruht. Dem § 265 ZPO liegt der prozeßökonomische Gedanke zugrunde, daß die Veräußerung der Sache, um die es sich in einem anhängigen Rechtsstreit handelt, möglichst nicht bloß wegen weggefallener Sachlegitimation zur Abweisung der Klage des Veräußerers und zu einem neuen Prozeß des Rechtsnachfolgers führen soll. Deshalb bezeichnet Rosenberg (a.a.O. § 101 II 1) als "in Streit befangen" eine Sache nicht bloß dann, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr geltend gemacht wird, sondern auch dann, wenn der erhobene Anspruch dem Eigentümer als solchem zusteht, wie z.B. nach § 1004 BGB. Dieser allein dem praktischen Bedürfnis entsprechenden weiten Auslegung des § 265 ZPO tritt der Senat bei (so auch für den Fall des § 266 ZPO im Ergebnis RGZ 40, 333 [336 f] und Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 2. Aufl. § 38 IV Fußnote 158 und IV 1 vorletzter Absatz [S 520, 522]; vgl. auch RGRKom 10. Aufl. Anm. 2 b zu § 1004 und Palandt BGB 14. Aufl. Anm. 3 a zu § 1004).

17

b)

Was den Beseitigungsanspruch selbst anlangt, so hat das Berufungsgericht die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob der Beklagte Störer im Sinne des § 1004 BGB ist. Es hat das auf Grund des Ergebnisses der in diesem Rechtsstreit und im Rechtsstreit 3 O 451/50 durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum verneint, weil es nicht für erwiesen erachtet hat, daß der Beklagte über die Art und den Ort der Trümmerablagerung irgend etwas angeordnet hat oder daß er den für diese Arbeit erfolgten Einsatz der politischen Häftlinge nach Lage der Verhältnisse zur Zeit des Einsatzes irgendwie hätte beeinflussen können, mochte er dafür auch Geld bezahlt oder Lebensmittel hergegeben haben. An diese Beweiswürdigung ist das Revisionsgericht gebunden.

18

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Verletzung des § 286 ZPO. Sie erblickt sie darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, auch noch die vom Kläger im Schriftsatz vom 17. Juli 1953 für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Verlagern des Schutts von Grundstück Nr. 20 gerade auf das Grundstück Nr. 17 benannten Zeugen Frau R. und O. jun. zu vernehmen. Beide Beweisantritte sind indessen unerheblich. Denn die Aussage der Zeugin S. im Rechtsstreit 3 O 451/50 läßt nur erkennen, daß ihr Frau R. im Januar 1954 schriftlich mitgeteilt hat, daß "der Nachbar" das Grundstück Nr. 17 mit Trümmern vollschütte. Damals aber war der Beklagte längst noch nicht Nachbar. So unterscheidet denn auch die Zeugin S. in ihrer Bekundung zwischem dem, was sie von Frau R. über den Nachbarn in Erfahrung gebracht hat, und dem, was ihr später über J. (des Beklagten) Verhalten erzählt worden ist. - O. jun., anscheinend ein Bruder des Klägers, aber kann offenbar schon deshalb aus eigener Beobachtung nichts Sachdienliches bekunden, weil der Kläger mit seinen Angehörigen erst im Jahre 1945 aus dem Ausland nach Hamburg geflüchtet ist und das Grundstück Nr. 17 erst im Jahre 1946 erworben hat. Daß später noch Trümmer von den Grundstücken des Beklagten auf das Grundstück Nr. 17 gebracht worden wären, behauptet der Kläger nicht.

19

Es bleibt also bei der Abweisung des auf Trümmerbeseitigung gerichteten Klageantrags, der übrigens der erforderlichen Bestimmtheit deshalb ermangeln dürfte, weil auf dem Grundstück Nr. 17 ja auch Trümmer liegen, die von dem auf ihm vorhanden gewesenen Haus herrühren.

20

II.

Der Anspruch auf gefahrabwendende Vorkehrungen.

21

a)

Insoweit wird die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ebenfalls nicht dadurch berührt, daß die Nebenintervenientin während des Rechtsstreits Eigentümerin des Grundstücks Nr. 17 geworden ist. Denn der Vorkehrungsanspruch ist nachbarrechtlicher Natur. Deshalb ist durch seine Geltendmachung das Grundstück Nr. 17 schon im eigentlichen Sinne in Streit befangen (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. II 1 zu § 265). Die Veräußerung des Grundstücks hat also auch in dieser Beziehung auf den Rechtsstreit keinen Einfluß.

22

b)

Das Berufungsgericht hat indessen die Klage auch insoweit mit Recht abgewiesen.

23

Wenn freilich das Berufungsgericht meint, der Vorkehrungsanspruch sei nicht bloß auf § 908, sondern auch auf § 907 BGB gestützt, so ist das irrig. Der Anspruch aus § 907 würde - auf den vorliegenden Fall angewendet - darauf gerichtet sein, daß der Beklagte die auf seinem Grundstück Nr. 18 liegenden Trümmer beseitigt. Darauf aber zielt der Antrag des Klägers nicht ab, sondern ausdrücklich darauf, daß der Beklagte Vorkehrungen trifft, die ein Abstürzen dieser Trümmer auf das Grundstück Nr. 17 verhindern. Der Kläger geht also davon aus, daß diese Trümmer nicht entfernt werden, sondern dort verbleiben, wo sie sind. Übrigens werden die planierten, zur Hoffläche umgestalteten Trümmer auf dem Grundstück Nr. 18, nicht als "Anlage" im Sinne des § 907 gelten können (RGZ 60, 138).

24

Der Anspruch ist vielmehr allein nach § 908 zu beurteilen. Er setzt - auf den vorliegenden Fall angewendet - voraus daß die Trümmer in ihrer seit 1950 bestehenden Herrichtung ein mit dem Grundstück Nr. 18 verbundenes "Werk" sind (RGZ 60, 138) und daß dem Grunstück Nr. 17 die Gefahr droht, durch Ablösung von Teilen dieses Werkes beschädigt zu werden. Solche Gefahr droht indessen nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers ist ja das Grundstück Nr. 17 erst dann gefährdet, wenn Trümmer vom Grundstück Nr. 18 dorthin abrutschen. Das aber würde nach seiner Darstellung nur dadurch geschehen können, daß zunächst die auf dem Grundstück Nr. 17 liegenden Trümmer abgeräumt werden. Da indessen der Beklagte die Trümmer nicht zu beseitigen braucht und da ferner der Kläger nicht vorgetragen hat, daß etwa beabsichtigt sei, diese auch ohne Zutun des Beklagten zu entfernen, droht dem Grundstück Nr. 17 von vornherein nicht die Gefahr einer Beschädigung durch die auf dem Grundstück Nr. 18 liegenden Trümmer.

25

Deshalb kann auch unerörtert bleiben, ob etwa, wie das Berufungsgericht meint, die gegenwärtige, im wesentlichen auf das Jahr 1943 zurückgehende und ungefähr im Jahre 1950 abgeschlossene Oberflächengestaltung der Grundstücke Nr. 17 und Nr. 18 nunmehr als endgültig aufzufassen ist mit der Folge, daß die Entfernung von Trümmern vom Grundstück Nr. 17 - umgekehrt als der Kläger es auffasst - nachbarrechtliche Verpflichtungen der Nebenintervenientin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Grundstücks Nr. 18 auslösen würde.

26

III.

Deshalb ist die Revision zurückzuweisen.

27

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz folgt aus § § 97, 101 ZPO.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Spieler