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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 4 AZR 789/85

Rundfunk; Eingruppierung in Fakultativstufen; Tarifliche Vergütung; Ermessensausübung; Gerichtliche Kontrolle; Unbeschränktes Überprüfungsrecht; Budgetfreiheit; Grundsatz sparsamer Mittelbewirtschaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
4 AZR 789/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 21.05.1985 - 4 Ca 720/85
LAG Köln - 17.10.1985 - AZ: 10 Sa 718/85

Fundstellen

  • AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge - Rundfunk
  • EzA § 4 TVG Rundfunk Nr. 13
  • RdA 1987, 127

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei den Bezügen nach den Fakultativstufen 6 und 7 der Vergütungsgruppe I Vergütungstarifvertrag für die Deutsche Welle vom 23. Dezember 1964 in der Fassung vom 10. Juni 1977 (GTV DW) handelt es sich um eine tarifliche Vergütung, auf die ein tariflicher Anspruch besteht.

2. Über die Zuerkennung der Vergütung nach den Fakultativstufen hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Seine Ermessensausübung unterliegt gerichtlicher Kontrolle nach § 315 Abs 3 BGB. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.

3. Im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 Abs 1 BGB) können auch die Haushaltslage einer Rundfunkanstalt, deren begrenzte Budgetfreiheit und der Grundsatz sparsamer Mittelbewirtschaftung mitberücksichtigt werden.