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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.2023, Az.: 10 AZR 263/21

Tarifliche Differenzierung beim Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im Schichtbetrieb; Privatautonome Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien; Sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge; Vorrang der Tarifregelung vor § 6 Abs. 5 ArbZG

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.05.2023
Aktenzeichen
10 AZR 263/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 21232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR263.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Niedersachsen - 28.04.2021 - AZ: 2 Sa 639/20
ArbG Oldenburg - 17.03.2020 - AZ: 1 Ca 377/19

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, unterschiedlich hohe Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im Schichtdienst festzulegen. Sie haben dabei einen Ermessensspielraum und können auch zusätzliche Ausgleichsmöglichkeiten festlegen.

2. Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 9 Abs. 3 GG und die Bestimmungen des TVG ermächtigt, in eigener Verantwortung normative Regeln zu schaffen.

3. Gibt es nachvollziehbare Gründe für einen unterschiedlich hohen Zuschlag für die regelmäßige Nachtarbeit im Schichtdienst und die unregelmäßige Nachtarbeit, ist eine entsprechende tarifliche Regelung nicht zu beanstanden.

4. Eine tarifliche Regelung mit angemessenem Ausgleich für Nachtarbeit geht der gesetzlichen Auffangregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG vor.

In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Meyer und Menke für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. April 2021 - 2 Sa 639/20 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Reinfelder
Pessinger
Günther-Gräff
Menke
Meyer