§ 7 NKWO - Wahlleitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter öffentlich bekannt.
(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter teilen
- 1.
die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde der Samtgemeinde,
- 2.
die Samtgemeinden, auch für ihre Mitgliedsgemeinden, und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis,
- 3.
die regionsangehörigen Gemeinden der Region Hannover und
- 4.
die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
mit.
(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung weist die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin.