Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1958, Az.: 4 AZR 54/56

Beginn der Verjährung; Erforderliche Kenntnis vom Schaden; Feststellungsklage; Schadenersatzanspruch; Verletzung der Fürsorgepflicht; Verwaltungsrechtsweg; Ernennung zum Beamten; Wahrung der Formerfordernisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.10.1958
Aktenzeichen
4 AZR 54/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.12.1955 - 2a Sa 346/55

Fundstellen

  • BAGE 6, 300 - 306
  • BArbBl 1959, 243
  • MDR 1959, 247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 260-262 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeitsfragen"

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach BGB § 852 für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen jedenfalls eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht erheben kann, wenn er also vernünftigerweise alle Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs mit Ausnahme des Schadenbetrages für gegeben halten muß.

2. Ist für Klagen wegen Verletzung der dem Dienstherrn einem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (hier BG NW § 180), so ist der Verwaltungsrechtsweg auch für solche Schadenersatzansprüche gegeben, die darauf gestützt werden, daß infolge Verletzung dieser Fürsorgepflicht eine Ernennung zum Beamten mangels Wahrung der Formerfordernisse nicht wirksam geworden sei.

3. Ist das ArbG bei einem einheitlichen Klageanspruch nur für die Entscheidung über einen Klagegrund zuständig, während für einen daneben geltend gemachten Klagegrund der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so hat das ArbG über den letztgenannten Klagegrund sachlich nicht zu befinden, sondern insoweit die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in den Gründen festzustellen.