Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1958, Az.: 4 AZR 54/56
Beginn der Verjährung; Erforderliche Kenntnis vom Schaden; Feststellungsklage; Schadenersatzanspruch; Verletzung der Fürsorgepflicht; Verwaltungsrechtsweg; Ernennung zum Beamten; Wahrung der Formerfordernisse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.10.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 54/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 19.12.1955 - 2a Sa 346/55
Rechtsgrundlagen
- § 852 BGB
- § 180 BG NW
Fundstellen
- BAGE 6, 300 - 306
- BArbBl 1959, 243
- MDR 1959, 247 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 260-262 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeitsfragen"
Amtlicher Leitsatz
1. Die nach BGB § 852 für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen jedenfalls eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht erheben kann, wenn er also vernünftigerweise alle Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs mit Ausnahme des Schadenbetrages für gegeben halten muß.
2. Ist für Klagen wegen Verletzung der dem Dienstherrn einem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (hier BG NW § 180), so ist der Verwaltungsrechtsweg auch für solche Schadenersatzansprüche gegeben, die darauf gestützt werden, daß infolge Verletzung dieser Fürsorgepflicht eine Ernennung zum Beamten mangels Wahrung der Formerfordernisse nicht wirksam geworden sei.
3. Ist das ArbG bei einem einheitlichen Klageanspruch nur für die Entscheidung über einen Klagegrund zuständig, während für einen daneben geltend gemachten Klagegrund der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so hat das ArbG über den letztgenannten Klagegrund sachlich nicht zu befinden, sondern insoweit die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in den Gründen festzustellen.