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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1983, Az.: I ZR 138/81
„Telekonverter“

Vertrieb eigener Zusatzgeräte zu einer fremden Hauptware; Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs auf Grund der Beeinträchtigung des Herstellers der Hauptware bei dem Absatz eigener Zusatzgeräte; Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs wegen Entwertung der Hauptware

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
I ZR 138/81
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1983, 13319
Entscheidungsname
Telekonverter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 19.02.1981
LG Frankfurt a.M.

Fundstellen

  • MDR 1984, 642 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1984, 256

Verfahrensgegenstand

Telekonverter

Prozessführer

Firma Ernst L.-We. GmbH, Optische Werke,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Urs Sch., Dr. K.-L., Alfred Lo., Werner S., Knut H., We.,

Prozessgegner

Firma Un.-A. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Joseph A., V. weg ..., R.,

Amtlicher Leitsatz

Der Vertrieb eines eigenständigen Zusatzgerätes zu einer fremden Hauptware ist nicht deshalb unlauter, weil sie den Hersteller der Hauptware bei dem Absatz eigener Zusatzgeräte beeinträchtigt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Unternehmen der optischen Industrie. Sie stellt u.a. die LEICA-Kleinbildkamera her, die sie seit dem Jahre 1930 mit auswechselbaren Objektiven, insbesondere Normal-, Weitwinkel- und Teleobjektiv, anbietet. Aus der Entwicklung weiterer Wechselobjektive und verschiedener Zubehörgeräte entstand ein LEICA-System, bei dem sämtliche Bestandteile, insbesondere die Objektive, auf das Kemeragehäuse abgestimmt sind. Die Klägerin bietet heute fast zu jedem Objektiv mit kleinerer Brennweite ein solches mit doppelter oder nahezu verdoppelter Brennweite an. Ohne ihre Zustimmung wurden bisher keine Zubehörgeräte von Fremdherstellern angeboten oder verkauft.

2

Die Beklagte, die fotografische Ausrüstungsgegenstände verschiedener Art vertreibt, bot einen Telekonverter des japanischen Herstellers KOMURA Lens Manufactoring Ltd. unter der Bezeichnung "Telemore 95" für LEICA-Sucherkameras an. Dieser Objektiv-Ersatz wird zwischen des Kameragehäuse und das vorhandene Objektiv gesetzt und bewirkt eine Verdoppelung der Brennweite des Objektivs, wobei dessen objektive Lichtstärke um zwei Blenden gemindert wird. Dieser Telekonverter kann mittels eines Adapters für die LEICA-Sucherkamera mit Schraubverschluß sowie auch für diejenige mit Bajonettfassung verwendet werden. Der Konverter, der mitgelieferte Adapter und der Universalsucher sind mit "KOMURA" und "Telemore 95" gekennzeichnet.

3

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb des Telekonverters "Telemore 95" für LEICA-Sucherkameras; sie hat Unterlassung des Vertriebs und Rechnungslegung durch die Beklagte sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Sie macht geltend, die Beklagte schiebe sich mit dem umstrittenen Konverter in unlauterer Weise in ihre Serie, nämlich in das LEICA-System, ein und leite damit diese Leistung auf sich ab. Außerdem lasteten erhebliche Käuferkreise die bei der Verwendung des Konverters auftretende verminderte Bildqualität den LEICA-Kameras an.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben, nachdem der japanische Hersteller des umstrittenen Telekonverters zwischenzeitlich in Konkurs gefallen war. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Kosten des erledigten Teils der Klägerin auferlegt und hat wegen des weiterhin anhängigen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspruch die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und deren Verurteilung zur Rechnungslegung begehrt. Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten war, war durch Versäumnisurteil über die von der Beklagten eingelegte Revision zu entscheiden (BGHZ 37, 79; Senat in GRUR 1981, 428 - Unternehmensbetreuung).

6

II.

Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG verneint. Der Vertrieb des umstrittenen Telekonverters für LEICA-Sucherkameras sei nicht unter dem Gesichtspunkt des "Einschiebens in eine fremde Serie" wettbewerbswidrig. Der Vertrieb von Zusatzgeräten für die Produkte eines Wettbewerbers sei grundsätzlich nur bei Hinzutreten weiterer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände, insbesondere bei Vervollständigung eines unfertigen Ausgangsprodukts des Wettbewerbers, unlauter. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn das LEICA-Kamerasystem auf die Verwendung verschiedener Objektive zugeschnitten sei und den Bedarf nach Vervollständigung durch Objektive verschiedener Brennweiten in sich trage, sei die Normalausstattung der LEICA-Sucherkamera bereits ein völlig gebrauchsfertiges Gerät. Die Beklagte habe lediglich ein dazu passendes eigenständiges Zusatzteil vertrieben, das in der Serie der Klägerin nicht vorgesehen sei. Anders als in dem der Klemmbausteine-Entscheidung (BGHZ 41, 55) zugrundeliegenden Fall sei daher auch kein Nachahmungstatbestand gegeben. Die Beklagte habe auch nicht einen der Klägerin zustehenden Markterfolg auf sich abgeleitet; denn die Klägerin habe mit dem Verkauf der voll funktionsfähigen Grundausstattung den ihr gebührenden Markterfolg erreicht. Hinsichtlich des Ergänzungsbedarfs, auch wenn er durch sie geschaffen worden sei, stehe ihr kein Schutz zu; denn es widerspreche den Regeln des Leistungswettbewerbs, wenn die Klägerin auch den Bereich der Zusatzteile für sich zu monopolisieren suche.

7

Schließlich sei der Vertrieb des umstrittenen Konverters auch nicht wegen Entwertung der Hauptsache unlauter. Auch wenn die Verwendung dieses Geräts zu einer Leistungsminderung der Kamera führen sollte, laste der angesprochene Verkehr eine verschlechterte Bildqualität ausschließlich dem Konverter an. Die Kamera, deren Qualität der Benutzer von der Verwendung ohne Konverter her kenne, werde somit nicht in relevanter Weise entwertet. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr irrigerweise annehmen könnte, die Klägerin habe den Hersteller für dieses Zusatzteil ausgesucht und autorisiert. Es sei auch keine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft des streitigen Konverters gegeben.

8

III.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

9

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vertrieb des umstrittenen Konverters zur Verwendung für die Sucherkameras der Klägerin nicht als unlauter im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist.

10

a)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Herstellung und der Vertrieb von Zusatzgeräten, die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen, für sich gesehen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGHZ 27, 264, 268; BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine; BGH GRUR 1958, 343 - Bohnergerät; GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze; GRUR 1977, 666 f - Einbauleuchten). Insbesondere kann - soweit keine besonderen gesetzlichen Schutzrechte bestehen - der Hersteller kein Monopol für sämtliche Erzeugnisse beanspruchen, die seinem Gerät einen zusätzlichen, durch seine eigenen Produkte nicht erreichbaren Nutzeffekt geben.

11

Entsprechendes gilt auch für den hier umstrittenen Konverter, der ein eigenes, von der Klägerin damals nicht angebotenes Gerät darstellt, das den Anwendungsbereich der mit einem Normalobjektiv ausgestatteten Kamera erweitern soll. Auch die von der Revision angeführten besonderen Umstände führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis.

12

b)

Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf den Gesichtspunkt des "Einschiebens in eine fremde Serie" entsprechend den Rechtsgrundsätzen der Klemmbausteine-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 41, 55, 57 ff). Das "Einschieben in eine fremde Serie" ist dort nicht für sich als wettbewerbswidriger Tatbestand angesehen worden. Vielmehr handelte es sich bei dem Nachbau der dort betroffenen LEGO-Steine um einen Fall des sog. sklavischen Nachbaus, der sich erst aufgrund eines zusätzlichen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstandes als unlauter darstellte. Dieser zusätzliche Umstand, der dem - hier ohnehin nicht gegebenen - sklavischen Nachbau das Merkmal der Unlauterkeit gab, lag darin, daß das Ausgangserzeugnis von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten war, der von dem Wettbewerber durch maßstabsgetreuen Nachbau von Erzeugnissen derselben Art ausgenutzt wurde. Wie in der Entscheidung hervorgehoben wird, ist davon der - hier gegebene Fall - der Belieferung mit Zubehörteilen zu unterscheiden, die eigene selbständige Leistungen darstellen und dem Ausgangserzeugnis eine neue Verwendungsmöglichkeit eröffnen. Es ist zwar als möglich angesehen worden, daß bei einem unfertigen Ausgangsprodukt, das gleichsam nur einen Ansatz zu einem abgeschlossenen Produkt darstellt und den Bedarf nach Vervollständigung durch Zubehörteile in sich trägt, das Anbieten derartiger Zubehörteile ausnahmsweise ebenfalls unlauter sein kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

13

Die Kamera der Klägerin mit der Grundausstattung, an die der umstrittene Konverter anknüpft, ist kein unfertiges Produkt in diesem Sinne. Vielmehr ist sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, für einen bestimmten Anwendungsbereich ein abgeschlossenes Gerät. Daß die Verwendungsmöglichkeiten durch Zusatzgeräte wie Wechselobjektive, Blitzgeräte, Filter u.ä. erweitert werden können, macht sie nicht zu einem unvollständigen, sondern zu einem erweiterungsfähigen Produkt. Wenn diese Erweiterung ohne unmittelbare Leistungsübernahme durch eigene Erzeugnisse eines Dritten herbeigeführt wird, ist dies wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

14

Der Klägerin wird daher auch nicht in unlauterer Weise ein ihr zustehender Markterfolg genommen. Der umstrittene Konverter ist zwar eine Art Ersatz für ein Teleobjektiv, so daß diejenigen, die dieses Gerät zusätzlich zu einer LEICA-Kamera mit Grundausstattung kaufen, möglicherweise als potentielle Käufer eines Teleobjektives der Klägerin ausfallen. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erhaltung dieses Käuferstamms, und zwar auch dann nicht, wenn bei ihm der Bedarf nach einer Kamera mit Telewirkung erst durch ihre Kamera hervorgerufen worden ist. Vielmehr liegt das Eindringen in den Kundenkreis eines Konkurrenten im Wesen des freien Wettbewerbs und ist selbst dann nicht als in unlauterer Weise behindernd oder als "parasitär" anzusehen, wenn der Konkurrent bei den Kunden das Bedürfnis für dieses Produkt erstmalig geweckt hat (vgl. BGH GRUR 1963, 197, 200 f - Zahnprothesen-Pflegemittel).

15

c)

Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Vertrieb des umstrittenen Konverters auch nicht wegen "Entwertung der Hauptsache" als unlauter anzusehen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß mit dem Telekonverter erheblich schlechtere Fotos erzielt werden als bei Verwendung von Original-LEICA-Geräten, ergibt sich daraus keine Beeinträchtigung des Rufes der klägerischen Kamera; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechnet der Verkehr eine solche Leistungsminderung nicht der Klägerin, sondern dem Telekonverter zu; er stellt auch nicht irrigerweise eine Verbindung zwischen diesem Gerät und dem Unternehmen der Klägerin her.

16

Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keine Verfahrensfehler erkennen. Das Berufungsgericht durfte aufgrund eigener Sachkunde und entsprechend der Lebenserfahrung annehmen, daß der Besitzer einer einwandfrei arbeitenden LEICA-Kamera, der nach Einsetzen des Telekonverters schlechtere Bilder erzielt, diese Qualitätsminderung dem Konverter, nicht aber der Kamera zurechnet; denn hierbei handelt es sich um einen offenkundigen Ursachenzusammenhang, der sich auch dem wenig geschulten Benutzer der Kamera erfahrungsgemäß aufdrängt. Für diese Feststellung bedurfte es somit entgegen der Ansicht der Revision keiner Meinungsumfrage.

17

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Käufer des Telekonverters nicht irrigerweise eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Telekonverter und dem Unternehmen der Klägerin, insbesondere deren Zustimmung zu der Verwendung dieses Gerätes für LEICA-Kameras, annehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, daß der Verkehr die mit dem Namen des japanischen Herstellers gekennzeichneten Konverter als unabhängige Zusatzprodukte eines Drittherstellers erkennt, da er auch von anderen Branchen an eine selbständige Zusatzgeräteindustrie gewöhnt ist und der Kauf eines solchen Geräts regelmäßig kein flüchtiges Alltagsgeschäft, sondern eine zuvor überlegte Anschaffung darstellt.

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte bei der Werbung für den Konverter auf die Verwendbarkeit für LEICA-Kameras hingewiesen hat; denn dies ist nach den tatrichterlichen Feststellungen erkennbar keine Herkunftsbezeichnung, sondern nur eine Information über den Verwendungszweck, wie sie bei Zusatzgeräten für Erzeugnisse bestimmter fremder Hersteller notwendig und daher hinzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät). Auch läßt sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgehen, daß der Verkehr irrigerweise annehme, die Klägerin habe die namentliche Bezugnahme auf ihr Gerät gebilligt; denn wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung festgestellt hat, wird der Käufer eines Zusatzgeräts für eine LEICA-Kamera den Konverter als selbständiges Produkt erkennen, da er den Kauf erst aufgrund eines gewissen Überblicks über die Auswahlmöglichkeiten tätigt und ihm - wie dem Verkehr allgemein - dabei bekannt ist, daß sich die Zusatzgeräteindustrie teilweise selbständig und im Wettbewerb zu dem Hersteller des Ausgangsprodukts entwickelt.

19

2.

Die Revision war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees