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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.05.1994, Az.: XI B 63/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.05.1994
Aktenzeichen
XI B 63/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1994, 605
  • DStZ 1994, 511 (amtl. Leitsatz)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtsfrage, ob und ggf. welche Auswirkungen eine verfassungsrechtlich bedenkliche überlange Verfahrensdauer auf den Steueranspruch haben kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 1991 IV B 105

90 (BFHE 165, 469, [BFH 13.09.1991 - IV B 105/90] BStBl II 1992, 148 [BFH 13.09.1991 - IV B 105/90]) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 25. Februar 1994 2 BvR 74, 75

92). Danach ist davon auszugehen, daß --entsprechend den Ausführungen des IV. Senats im Beschluß in BFHE 165, 469, [BFH 13.09.1991 - IV B 105/90] BStBl II 1992, 148 [BFH 13.09.1991 - IV B 105/90]-- die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil eine überlange Verfahrensdauer keine Auswirkungen auf den Steueranspruch zeitigen, insbesondere nicht zu dessen Verwirkung führen kann.

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.