Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1992, Az.: BVerwG 3 B 107.92
Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte; Beschluss über Berechtigung zur Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten ; Zulässiger Gegenstand einer entsprechenden Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 107.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.02.1992 - AZ: 22 B 87.3360
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1992 werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen der Oberverwaltunsgerichte nur in den in § 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 VwGO sowie in § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG genannten Fällen mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere unterliegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat, bezieht sich die Beschwerdemöglichkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur auf den in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehenen Beschluß, "ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen". Dagegen erfaßt die Bestimmung nicht die Entscheidung des Gerichts darüber, ob Akten für das anhängige Verfahren überhaupt erheblich sind und deshalb beigezogen werden sollen oder nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 f. und vom 14. August 1987 - BVerwG 5 B 95.87 - Buchholz 310 § 146 VwGO Nr. 3; ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 99 Rn. 13; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 99 Rn. 18).
Eine Entscheidung im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGOüber die Berechtigung des Beklagten, die Vorlage von Akten zu verweigern, hat das Berufungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen nicht getroffen. Es hat vielmehr eine derartige Entscheidung jeweils ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand benötige der Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Auskünfte und Unterlagen des Beklagten.
Die Zulässigkeit der Beschwerden läßt sich auch nicht damit begründen, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf den entsprechenden Antrag der Klägerin zu einer Entscheidung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet gewesen; durch die rechtswidrige Verweigerung einer Entscheidung könne der Klägerin nicht ein ihr an sich zustehendes Rechtsmittel entzogen werden. Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin, daß für die von ihr beantragte Entscheidung über das Recht des Beklagten, bestimmte Akten zurückzuhalten, kein Raum war, wenn das Berufungsgericht die Beiziehung dieser Akten im Rahmen der ihm nach § 86 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung schon wegen mangelnder Relevanz der Unterlagen ablehnte. Die Frage, ob die Einschätzung des Berufungsgerichts insoweit zutreffend war, kann nicht im Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO geklärt werden. Dafür stehen vielmehr die Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen auch im übrigen etwaige in einem Berufungsverfahren vorgekommene Aufklärungsmängel gerügt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf