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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1954, Az.: II ZR 176/53

Leistung mit Übergabe an den Spediteur beim Versendungskauf ; Zeitpunkt der Fristwahrung für die Leistungserbringung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1954
Aktenzeichen
II ZR 176/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.03.1953
LG in Kempten - 30.10.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 267 - 270
  • DB 1954, 302 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Mechanische Weberei F., Aktiengesellschaft in S.

Prozessgegner

Firma Leichtgummi GmbH in W., K.

Amtlicher Leitsatz

Beim Übersendungskauf hat der Verkäufer regelmässig noch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist die ihm obliegende Leistung bewirkt, wenn er die Ware am letzten Tag dieser Frist dem Spediteur zum Versand übergeben hat.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 4. März 1953 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kempten, an Verkündungs Statt zugestellt am 30. Oktober 1952, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für eine Restmenge von ca 2.100 m Zellstoff Renforce aus einem Auftrag über 10.000 m, die die Klägerin der Beklagten laut Auftragsbestätigung vom 28. November 1951 verkauft hat. Die Beklagte hält den Anspruch deshalb für unbegründet, weil die Klägerin die Ware erst am letzten Tag der bis zum 30. April 1952 laufenden Nachfrist in S., dem Ort ihrer Niederlassung, dem Spediteur zum Versand übergeben und die Beklagte die Annahme der in W. am 5. Mai 1952 eingetroffenen Ware sofort abgelehnt hat. Der Streit der Parteien betrifft zunächst die Frage, ob die Klägerin durch Absendung der Ware am letzten Tag der Nachlieferungsfrist rechtzeitig geleistet hat. Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, der Beklagten sei auch im Falle der Annahme einer Überschreitung der Nachfrist die Befugnis zum Rücktritt deshalb zu versagen, weil es sich nur um eine Überschreitung der Lieferungsfrist von wenigen Tagen gehandelt hätte.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss zur Zahlung von 2.317,71 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15. Juni 1952 verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

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Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Klägerin hatte auf Grund der Auftragsbestätigung vom 28. November 1951 in den Monaten Januar und Februar 1952 die bestellte Ware zu liefern. Als Ende März 1952 der hier umstrittene Teil noch nicht geliefert war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 1952, dass sie den Vertrag annulliere. Die Klägerin erkannte diesen Rücktritt nicht an, erwiderte indessen mit Schreiben vom 4. April 1952, dass sie die Erklärung der Beklagten als Nachfristsetzung im Sinne des § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie anerkenne und nach dem 30. April 1952 keine Lieferung an die Beklagte mehr vornehmen werde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Nachfrist für die Klägerin mit dem 30. April 1952 abgelaufen ist. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.

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Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der Auffassung, die erst am 5. Mai 1952 erfolgte Ablieferung bei der Beklagten sei nicht mehr rechtzeitig, so dass die Beklagte nach § 326 BGB und § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie berechtigt gewesen sei, die Annahme der Leistung zu verweigern. Es sei zwar richtig, so führt das Berufungsgericht aus, dass in § 4 der Einheitsbedingungen mit dem Ausdruck "Lieferung ab Fabrik" und "Lieferung ab auswärtigem Lager" lediglich die tatsächliche Lieferungshandlung ohne Rücksicht auf den Leistungserfolg bezeichnet werde. Der Ausdruck "Lieferung" werde aber in den Einheitsbedingungen in verschiedenem Sinne verwendet. In dem hier allein maßgebenden § 6, der dem Verkäufer im Falle des Verzuges eine Nachfrist einräume, würde lediglich die gesetzliche Bestimmung des § 326 BGB dahin geändert, dass entgegen Abs. 2 dieser Vorschrift in jedem Falle eine Nachfrist zu setzen sei und dass die in Abs. 1 angeführte angemessene Nachfrist zeitlich genau festgelegt werde. Der in § 6 der Einheitsbedingungen erwähnte Verzug mit der Lieferung und die dem Käufer auferlegte Verpflichtung zur Setzung einer bestimmten Nachlieferungsfrist bezögen sich auf nichts anderes als auf den in § 326 BGB vorausgesetzten Verzug des einen Vertragsteiles mit der Lieferung und auf das in solchen Fällen dem anderen Teil gegebene Recht, zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Eine davon abweichende Vereinbarung dahin, dass unter eine Lieferung im Sinne des § 6 der Einheitsbedingungen nur die Leistungshandlung ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs zu verstehen sei, sei nicht ersichtlich.

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Das Berufungsgericht geht somit davon aus, dass auch im Falle des § 326 BGB beim Versendungskauf die Nachfrist nur gewahrt sei, wenn die dem Käufer an einen anderen Ort zuzusendende Ware innerhalb der Nachfrist am Bestimmungsort eingetroffen und in die Verfügung des Käufers gelangt sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

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Für die Auslegung des § 326 BGB ist es von entscheidender Bedeutung, in Welchem Zeitpunkt der Schuldner die ihn obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkt hat. Ist die Leistung in diesem Sinn erst dann bewirkt, wenn der Leistungserfolg, nämlich die Übereignung der verkauften Ware eingetreten ist, so würde die Klägerin der ihr obliegenden Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen sein. Denn der Leistungserfolg konnte erst nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, also nach dem 30. April 1952, eintreten. Für eine solche Auslegung bietet jedoch die Bestimmung des § 326 BGB im Fall eines Versendungskaufs keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Aus der Verwendung des Wortes "bewirken" lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts für diese Auslegung herleiten. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht diesen Begriff in einem verschiedenen Sinn. Während er in § 362 BGB im Sinn des Leistungserfolgs verwendet wird, wird er in den §§ 242, 271

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BGB im Sinn der Leistungshandlung benutzt. Es ist daher nicht möglich, wie das Berufungsgericht meint, allein aus der Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG, die ebenfalls diesen Begriff gebraucht, etwas für die Auslegung des § 326 BGB zu gewinnen. Es ist vielmehr erforderlich, die Bedeutung dieses Ausdrucks in der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesbestimmung nach ihrem besonderen Sinnzusammenhang, in dem dieser jeweils verwendet wird, zu bestimmen. Für eine solche Auslegung ist es bedeutsam, dass die Vorschrift des § 326 BGB die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs regelt, also die Rechtsfolgen für den Fall festlegt, dass der Schuldner das seinerseits zur Leistung Erforderliche nicht rechtzeitig getan hat. Aus diesem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass beim Versendungskauf der Verkäufer die ihm obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nicht erst dann bewirkt hat, wenn die verkaufte Sache am Bestimmungsort angekommen und durch Ablieferung an den Käufer diesem übereignet ist; vielmehr hat er die ihm obliegende Leistung schon dann bewirkt, wenn er die ihm obliegende Leistungshandlung vollzogen hat. Denn in dieser Leistungshandlung erschöpft sich dasjenige, was auf seiner Seite für die Erbringung seiner Leistung erforderlich ist. So wie der Verkäufer beim Versendungskauf nicht die Gefahr für die verkaufte Sache während der Versendung zu tragen hat, weil die Versendung nur auf Verlangen des Verkäufers erfolgt, so können auch die Folgen einer dadurch verzögerten Ankunft der Ware beim Käufer nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Es genügt daher im Fall des § 326 BGB, wenn der Verkäufer beim Versendungskauf innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist die ihm obliegende Leistungshandlung, nämlich die Absendung der Ware an den Käufer, erbracht hat. Mit dieser Auslegung des § 326 BGB steht es in Übereinstimmung, dass das Reichsgericht bei der Frage nach dem Vorliegen einer angemessenen Nachrift (§ 326 BGB) ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Ware von dem Lieferanten an dem Erfüllungsort zur Beförderung dem Frachtführer zu übergeben wäre (RGZ 68, 333). Demgemäss ist davon auszugehen, dass bei Anwendung des § 326 BGB die gesetzte Nachfrist noch nicht verstrichen war, als die Klägerin die ihr obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkte.

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Es ist nun freilich nicht ausgeschlossen, dass die Parteien eine von § 326 BGB abweichende Regelung in der Weise treffen, dass der Verkäufer innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nur die ihm obliegende Leistung zu bewirken habe, sondern dass innerhalb dieses Zeitraums auch der Leistungserfolg eingetreten sein müsse. Für das Vorliegen einer solchen abweichenden Vereinbarung ist hier jedoch ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche abweichende Vereinbarung nicht aus § 6 der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie entnommen werden.

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Hieraus folgt, dass die Beklagte die Annahme der noch innerhalb der Nachfrist gelieferten Ware nicht ablehnen durfte und die Klägerin berechtigt ist, den vereinbarten Kaufpreis von der Beklagten zu verlangen.

11

Die Revision der Klägerin ist somit begründet. Infolgedessen musste das Berufungsurteil aufgehoben werden.

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Da die Höhe der Klageforderung unstreitig ist und auch gegen die beanspruchten Zinsen Einwendungen nicht vorgetragen worden sind, konnte gleichzeitig über die Berufung der Beklagten entschieden und diese zurückgewiesen werden. Dabei waren die Kosten der Rechtsmittelinstanzen der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 ZPO).

Dr. Canter
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl