Wiederkauf
Rückkauf der Kaufsache durch den ursprünglichen Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem ursprünglichen Käufer.
Der Verkäufer kann mit dem Käufer ein Wiederkaufsrecht vereinbaren. Er ist dann berechtigt, die Kaufsache durch Erklärung gegenüber dem Käufer jederzeit innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Frist zurückzukaufen.
Die Ausübung des Wiederkaufsrechts auch 90 Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist wirksam (BGH 29.10.2010 – V ZR 48/10).
Haben die Parteien keine Frist vereinbart, kann das Wiederkaufsrecht gemäß § 462 BGB bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Kaufsachen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Wiederkaufsvereinbarung ausgeübt werden.
Wiederkaufsrecht der Gemeinde:
»Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann« (BGH 16.12.2022 – V ZR 144/21).
Die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts bedarf der Form des Kaufvertrages. Die spätere Erklärung, das Wiederkaufsrecht auszuüben, erfordert gemäß § 456 Abs. 1 S. 2 BGB nicht die für den Kaufvertrag bestimmte Form.
Haben die Parteien für den Wiederkauf keinen Kaufpreis vereinbart, so kann der Verkäufer die Kaufsache zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis zurückkaufen.
Wird die Kaufsache vor der Ausübung des Wiederkaufrechts von dem Käufer anderweitig verkauft, kann der Verkäufer grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche geltend machen.