Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: III ZR 125/82
Architektenwettbewerb; Auslober; Preisträger; Beauftragung mit weiteren Architektenleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 125/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 88, 373 - 386
- NJW 1984, 1533-1537 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einem mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Davon kann der Auslober nur aus wichtigem Grund absehen.