Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1989, Az.: BVerwG 7 B 157/89
Erfordernis von Gründen für die Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung der Revision; Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes; Bauschutt als Abfall; Bindung an die tatsächliche Würdigung der Umstände mangels revisionsrechtlich beachtlicher Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 157/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig -21.09.1988 - AZ: 12 A 210/87
- OVG Schleswig-Holstein - 28.06.1989 - AZ: 7 OVG A 123/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der für die Begründung der Abfalleigenschaft erforderliche Wille, sich des Besitzes einer beweglichen Sache zu entledigen, kann auch durch Unterlassen nach außen dokumentiert werden (hier: langjähriges Liegenlassen von Bauschutt).
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, Bauschutt auf eine Abfallbeseitigungsanlage zu verbringen. Dieser Bauschutt war entstanden, als auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück ein altes Mühlengebäude durch Brand zerstört worden war und anschließend der völlige Abbruch der Ruine im Wege der behördlichen Ersatzvornahme durchgeführt wurde. Der Kläger meint, bei dem Bauschutt handle es sich nicht um Abfälle. Seine Rechtsmittel blieben in allen Instanzen erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger will die Voraussetzungen des sogenannten subjektiven Abfallbegriffs in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) geklärt wissen und bezeichnet in diesem Zusammenhang als klärungsbedürftig, ob die schlichte Untätigkeit eines Grundstückseigentümers bezüglich des von dritter Seite auf seinem Grundstück geschaffenen Zustands dahin verstanden werden könne, daß er sich ohne weiteres Zutun der dort lagernden Sachen entledigen will. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es indessen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt erweist sich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe sich des Bauschutts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG entledigen wollen, es handle sich mithin um Abfälle, ohne weiteres als zutreffend.
Nach der genannten Vorschrift sind Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes unter anderem solche beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff). Entledigen bedeutet, daß der Besitzer den Gewahrsam an der beweglichen Sache aufgibt, ohne damit zugleich einen anderen Zweck im Sinne einer irgendwie gearteten weiteren Verwendung der Sache (wirtschaftliche Verwertung, Verschenken o.ä.) zu verfolgen (vgl. Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 1 AbfG Rdnr. 6; Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, § 1 Rdnr. 14). Der Entledigungswille des Besitzers muß sich überdies in irgendeiner Weise nach außen dokumentieren (vgl. Franßen, Abfallrecht in: Salzwedel <Hrsg.>, Grundzüge des Umweltrechts, S. 410). Dies wird in der Regel durch aktives Tun geschehen, zum Beispiel durch das Herausstellen von Gegenständen zur Sperrmüllabfuhr, durch das Verbringen in Abfallbehälter oder auch durch das Fortwerfen von Gegenständen. Der Entledigungswille kann aber auch durch ein Unterlassen sichtbar werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn auf einem Grundstück bewegliche Sachen gelagert sind und aus den gesamten Umständen, etwa der Art der Sachen und der zeitlichen Dauer des Lagerns, deutlich wird, daß die Sachen weder gegenwärtig eine Funktion erfüllen (zum Beispiel Befestigung des Untergrunds) noch daß sie künftig einer Verwendung zugeführt werden sollen, sondern daß der Besitzer sie auf nicht absehbare Zeit schlicht liegenlassen will.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt: Der Kläger habe über Jahre nach dem Brand der Mühle keinerlei Anstrengungen unternommen, Ziegelsteine oder noch brauchbares Baumaterial aus den Überresten auszusortieren und einer neuen Verwendung zuzuführen. Vielmehr seien die Brandreste lediglich eingeebnet worden und seien zwischenzeitlich auch übergrünt. Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgestellte, nicht konkretisierte Behauptung, das Material solle für einen Wiederaufbau der Mühle verwendet werden, sei so vage, daß dies in Anbetracht der mehrjährigen Untätigkeit nicht ausreiche, um Teile des Bauschutts noch als Wirtschaftsgut erscheinen zu lassen und damit die Annahme zu widerlegen, daß sich der Kläger des Bauschutts entledigen wolle.
An diese tatsächliche Würdigung der Umstände ist der beschließende Senat mangels revisionsrechtlich beachtlicher Rügen der Beschwerde gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Damit steht fest, daß der Kläger sich subjektiv des Bauschutts entledigen will und diese Absicht auch nach außen dokumentiert hat. Weiterführende Aussagen zum subjektiven Abfallbegriff wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...] .
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.